368  6  78.  Frankreich.  Revolutionszeit  und  ersies  Kaiserreich.

Diese  gehörten  nun  zwar  nicht  zu  den  Beteiligten;  da  sie  aber  für
die  Dauer  ihrer  Tätigkeit  ein  Monatsgehalt  von  6UUV  livres  erhielten,
hatten  sic  ein  lebhaıtes  Interesse  an  möglichst  langer  Dauer  ihres
Amtes.  Durch  ein  Dekret  vom  26  floreal  an  Il  wurden  daher
diese  Abschätzungel  issare,  die  der  Conseil  ex&amp;cutif  auszuwählen
hatte,  durch  Agenten  ersetzt,  die  die  Distriktsdirektorien  bestimmen
sollten,  und  diese  Agenten  durften  nicht  Mitglieder  der  Gemeinde  sein,
deren  Schäden  geschätzt  wurden.  Es  wurde  ferner  eine  besondere
Kontrolle  seitens  der  Commission  des  secours  eingerichtet.  Aber
‚auch  diese  Vorsichtsmaßsregel  führte  offenbar  keine  Beschleunigung
herbei.  Das  zeigen  die  fortwährenden  Anweisungen  und  Ermahnungen
der  Minister  und  verschiedene  Dekrete,  zB.  .das  vom  13  prairial
an  Il,  bei  dessen  Beratung  Uollot  d’Herbois  seine  Rede  mit  den
für  alle  Zeiten  und  Gelegenheiten  sehr  wahren  Worten  schloß:
„que  trop  souvent  la  bienfaisance  natiunale  a  6tE  6touffee  dans
le  difficile  passage  des  bureaux.“:°)

C.  Unter  dem  Direktorium

wurde  der  in  der  Konventsgesetzgebung  zur  Geltung‘  gelangte
Grundsatz  eines  Rechts  der  Kriegsgeschädigten  auf  staatlichen  Ersatz
völlig  aufgegeben.  Im  Gesetz  vom  19  vendemiaire  an  VI  (10.  Oktober
1797)  i

„quı  dötermine  le  mode  de  distribution  des  secours  et  indemnites  &amp;  accorder
ä  raison  des  pertes  occasionnees  par  la  guerre  et  autres  accidenis  imprövus  ant6rieurement
  au  ler  vend6miaire  an  VI“

ist  von  „indemnit£‘“  keine  Rede  mehr,  sondern  nur  noch  von
„gecours  aux  pays  Tavages  par  la  guerre“.  Bemerkenswert  ist  an
diesem  Gesetz  auch  die  der  bisherigen  Entwickelung  geradezu  widersprechende
  (S.  365°)  Zusammenstellung  der  Kriegsbeschwerungen  mit
anderen  von  den  Bürgern  erlittenen  Zufallsschäden.  In  allen  diesen
Fällen  soll  eine  gnadenweise  Unterstützung  eintreten  und  Umfang
und  Verteilung  von  der  Verwaltungsbehörde  abhängig  sein:

.  Art.  34:  „Le  ministre  ‘(de  l’interieur)  ouvfirs  aux  sdministrations  centrales,
dont  le  territeire  aurs  &amp;t&amp;  ravag6  par  la  guerre,  tel  cr6dit  qu’il  jugers  convenable,
sur  les  sommes  mises  &amp;  sa  disposition;  il  en  determinera  le  mode  de  distribution“.

D.  Unter  dem  Kaiserreiche

trat  —  mit  dem  Schwinden  der  die  Revolutionszeit  beherrschenden
  großen  Gedanken  der  „fraternit6  und  ögalit6“  —  der  staat
liche  Kriegsschädenersatz  völlig  in  den  Hintergrund.  Es  finden  sich
nur  Gelegenheitsgesetze,  die  aus  Anlaß  einzelner  Fälle  eine  geringfügige
  Unterstützung  gewähren,  zB.  ein  Dekret  vom  5  prairial  an
XlI  (25.  Mai  1804),  das  dem  Minister  des  Innern  eine  Summe  von
44,345  Fr.  10  C.  zur  Verfügung  stellt,  zur  Entschädigung  der
Bewohner  der  Hafenstädte  und  Küsten/am  Kanal,  die  durch  ein  —
viermonatliches  —  Bombardement  der  englischen  Flotte  geschädigt
worden  waren,  ein  offenbar  völlig  unzureichendes  Almosen.

0)  Henry  a.  a  0.  S.  2.