8  79.  Frankreich.  Die  Kriegsschädengesetzzebung  nach  1814  usw.  369

8  79.  Die  Kriegsschäd  nach  1814  bis  zum  deutschbeleben
  Kriege.

A.  Während  der.  ersten  Restauration

versprach  Ludwig  XVIII.  in  der  Einleitung  einer  Ordonnance  vom
Juli  1815  die  Entschädigung  der  durch  Kriegsereignisse  benachteiligten

  Untertanen.  Zu  einer  Ausführung  ist  diese  Absicht  jedoch
nicht  gelangt;  nur  bestimmte  Art.  7  des  Finanzgesetzes  vom  23.
bis  25.  September  1814:

„Toutefois,  dans  les  döpartements  qui  ont  6tE  le  theatre  de  la  guerre  ou
qui  auraient  6t6  occup6s  par  les  troupes  alli6es  les  pertes  düment  oonsfat&amp;es  Beront
prises  en  coneid6ration  et  il  leur  sera  &amp;accord6  tous  degrövements  (Steuererlasse)
Teconnus  necessaire®“.

B.  Während  der  100  Tage

der  neu  begründeten  napoleonischen  Herrschaft  wurde  den  Eigentümern
  die  Erlaubnis  erteilt,  die  zum  Wiederaufbau  erforderlichen
Hölzer  den  gemeindlichen  und  im  Notfalle  den  Kaiserlichen  Forsten
zu  entnehmen.  Am  6.  April  1815  begründete  Napoleon  ferner  eine
„Caisse  de  l’extraordinaire‘‘  in  welche  gewisse  außerordentliche
Staatseinnahmen  fließen  sollten,  die  bisher  der  Zivilliste  überwiesen
waren.  Hieraus  sollten  die  Eigentümer  zerstörter  Gebäude  bis  zur
Hälfte  des  Wertes  entschädigt  werden,  aber  erst  nach  erfolgtem
Wiederaufbau.  Es  findet  sich  also  auch  hier  schon  die  Verpflichtung
  zum  „remploi‘,  die  dem  neuesten  französischen  Kriegsschädengesetz,
  das  2.  Zt.  bematen  wird,  zugrunde  liegt  (unt.  $  99  B

C.  Nach  der  zweiten  Restauration

wurden  auf  Grund  einer  außerordentlichen  Auflage  100  Millionen
zur  Entlastung  der  besetzt  gewesenen  Gebietsteile  zur  Verfügung
gestellt.  Zur  Verteilung  dieses  Betrages,  der  durch  Zuwendungen
des  Königs  und  seiner  Familie  erhöht  wurde,  wurden  für  jedes
der  beteiligten  Departements  Kommissionen  eingesetzt.  Ein  Recht
auf  Ersatz  wurde  aber  für  die  Geschädigten  nicht  begründet.

D.  Von  1815-1870

war  Frankreich  feindlichem  Einfalle  nicht  ausgesetzt.  Es  finden
zich  aber  aus  Anlaß  innerer  Unruhen  einige  Gesetze  zwecks  Entschädigung
  der  dabei  zu  Schaden  gekommenen  Bürger.!)  In  allen
diesen  Fällen  handelt  es  sich  nur  um  Unterstützungen  (secours),
nicht  um  Anerkennung  eines  Rechts  auf  Ersätz  (indemnite).  Auch
in  dem  Dekret  vom  10.  August  1853:

„gur  le  classzment  des  places  de  guerre  et  des  postes  militaires  et  sur  les
servitudes  impos&amp;2s  A  la  propriet&amp;  privee  autsur  des  fortificationg“

1)  Solche  Gesetze  ingen  nach  den  Revolutionen  von  1830  und  1848  und
gelegentlich  eines  Aufstands  in  Lyon  1834.  Bei  der  Beratung  der  bei  diesen
Anlässen  zugebilligten  Staatsentschädigungen  wurde  aber  der  Grundgatz  ausdrücklich
  aufrecht  erhalten,  daß  es  sich  hierbei  nicht  um  die  Erfüllung  einer  Rechtspflicht
  des  Staates  handele,  sondern  um  eine  aus  Billigkeitsgründen  bewilligte
Unterstützung.  Dagegen  bestand  schon  zu  jener  Zeit  für  Aufruhrschäden  eine

Haftung  der  Kommunen  auf  Grund  eines  Gesetzes  vom  10  vend&amp;mäire  an  IV
„sur  la  police  int6rieure  des  communes  de  la  Röpublique“:  aTous  leg  eitoyens  habitants
  m&amp;me  commune  sont  garantie  civilement  des  attentats  commis  sur  le
territoire  de  la  commune.  soit  envere  des  personnes,  soit  contre  les  propriötss“.

Heilfron,  Krirgsschäden  Il.  25