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rückständigen  Mietsraten  eine  Zahlungsfrist  von  drei  Monaten.  Durch
eine  zweite  Verordnung  vom  3.  Januar  1871  wurde  ein  weiteren
Aufschub  von  3  Monaten  angeordnet.  Vor  dem  nächsten  Fälligkeitstermin
  wollte  die  Regierung  die  Rechtsverhältnisse  endgültig  ordnen.
Es  handelte  sich  um  sehr  erhebliche  Beträge  und  eine  große  Zahl
von  Beteiligten.  Denn  der  Gesamtbetrag  der  damaligen  Mieten  in
Paris  war  etwa  490  Millionen  Frances  für  das  Jahr,  und  es  handelte
sich  um  eine  halbe  Million  von  Mietsräumen.  Zu  ihnen
gehörten  etwa  140000  Geschäftsräume  und  360000  Wohnungen,
und  von  diesen  hatten  284000  eine  Jahresmiete  von  600  Francs
und  weniger.  Diese  letzteren  stellten  eine  Gesamtjahresmiete  im
Werte  von  76  Millionen  Francs  dar.  Nach  dem  ierungsentwurf
sollte  ein  zu  bildendes  Sondergericht  alle  Streitigkeiten  zwischen
Eigentümern  und  Mietern  für  die  Zeit  vom  1.  Oktober  1870  bis
1.  Juli  1871  nach  freiem  Ermessen  schlichten,  den  Mietern  einen
Aufschub  von  höchstens  2  Jahren  gewähren  und  für  Geschäftsräume
dem  Vermieter  einen  Nachlaß  von  höchstens  Y,  auferlegen  dürfen.

In  der  Kommission  der  'Assembl&amp;e  Nationale  wurden  nicht  nur
die  Befugnisse  der  zu  schaffenden  schiedsgerichtlichen  Kommissionen
erweitert,  sondern  es  wurde  auch  den  Eigentümern  eine  Entschädigung:
für  die  ihnen  zugefügten  Verluste  aus  öffentlichen  Mitteln  zuen,

  zur  Gewährung  der  letzteren  aber  nicht  der  Staat,  sondern
das  Departement  de  la  Seine  herangezogen.  Als  Grund  der  Aufbürdung
  dieser  Kriegsschädenlast  an  das  Departement  statt  an  den
Staat  wurde  geltend  gemacht,  daß  die  den  Eigentümern  aus  der
Nichtzahlung  der  Miete  erwachsenen  Nachteile  auf  die  Verordnungen
des  Gouvernement  de  la  Defense  nationale  zurückführe,  und  es  daher
unbillig  erscheine,  sie  den  Eigentümern  zur  Last  zu  legen.  Auf  der
andern  Seite  könne  man  bei  einem  solchen  Sondergesetz  die  grundsätzliche
  Frage,  ob  der  Staat  für  Kriegsschäden  einstehe,  nicht
entscheiden.  Aus  diesen.  Gründen  wurde  vorgeschlagen,  daß  das
Departement  de  la  Seine  allen  Vermietern  von  Räumen  mit  einer
Jahresmiete  von  600  Francs  und  darunter  die  Hälfte  der  Restmiete
für  die  Zeit  vom  Oktober  1870  bis  Ende  Juni  1871  bezahlen  sollte
unter  der  doppelten  Bedingung,  daß  der  Eigentümer  für  den  Ueber
schuß  Ausgleichsquittung  erteile  und  die  Mieter  bis  zum  1.  Juli
1871  im  Mietsbesitz  belasse.  ,

Bei  der  Beratung  in  der  Vollversammlung  (17.--  21.  April  1871)
wurde  die  Frage  des  Eintretenmüssens  des  Staats  für  Kriegsschäden
zunı  ersten  Male  seit  1792  (oben  S.  363)  wieder  zur  Erörterung  gestellt.
Casimir  P£erier  wies  mit  Recht  darauf  hin,  daß  bei  diesem  Gelegenheitsgesetz
  die  grundsätzliche  Frage  der  Staatshaftung  nicht  zur
Entscheidung  gebracht  werden  könne.  Wenn  man  aber  überhaupt
die  Frage  der  Verantwortlichkeit  für  die  den  Eigentümern  zugefügten
Schäden  prüfe,  so  käme  man  zu  dem  Ergebnisse,  daß  nicht  die
Stadt  Paris  oder  das  Seine-Departement,  sondern  die  Regierung  als
Urheber  zu  betrachten  sei  und  daraus  ergebe  sich  die  Verantwortlichkeit
  des  Staates.

Nach  langen  Verhandlungen  einigte  man  sich  in  der  Hauptfrage,

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