$  82.  Das  Entschädigungsgesetz  vom  6.  September  1871.  375

II.  Bei  der  zweiten  Beratung  des  so  umgestalteten.  Gesetzentwurfes’
  (27.  Juli,  4.,  5.  und  8.  August  1871,  Recueil  S.  62---118)
wurden  sowohl  von  den  —  den  geschädigten  Landesteilen  entstammenden
  —  Anhängern  des  Grundsatzes  der  Staatsentschädigung  als
von  ihrer  —  die  Interessen  der  nicht  beteiligten  Departements  vertretender
  --.  Gegnern  alle  Gründe  zusammengetragen,  die  für  und
gegen  dieses  Prinzip  sprechen  können.  Diese  Beratung  ist  auch
heute  noch  von  größter  Bedeutung  für  die  bei  der  Feststellung  des
staatlichen  Kriegeschädenersatzes  zu  berücksichtigenden  Gesichtspunkte.


‚a.  Zur  Rechtfertigung  der  Kommissionsbeschlüsse  führte  der
Berichterstatter  Albert  Gr6vy  u.  a.  aus:

Es  handele  sich  zunächst  um  die  Feststellung  des  Grundsatzes,  daß  der  Staat
für  die  durch  einen  feindlichen  Einbruch  herbeigeführten  unmittelbaren  Schäden
einzustehen  habe.  Zu  diesen  gehörten  die  Geldkontributionen,  die  Naturalrequisitionen
  und  die  eigentlichen  Schäden  durch  Zerstörung  und  Verwüstung.  Fehle
zur  Zeit  hierfür  eine  rechtliche  Grundlage,  so  müsse  eine  solche  durch  das  (ienwiz
geschaffen  werden.  „Je  prötends  qu’il  y  a  &amp;  la.  charge  de  la  France,  je  ne
dis  pas  une  obligation  legale  —  »’il  y  avait  une  loi,  nous  n’en  demanderions  pas
une  —,  maig  une  obligation  certaine  et  qui  appelle  une  loi  pour  la  congacrer“.

Der  Krieg  sei  ein  nationales  Ereignis,  das  ganz  Frankreich  jn  Mitleidenschaft
  gezogen  habe;  der  ganze  Staat  müsse  daher  auch.  die  Schäden  tragen.
Das  verlange  nicht  nur  das  Gefühl  der  Zusammengehörigkeit,  sondern  auch
politische  Interesse.  Denn  bei  Ablehnung  der  Entschälligungspflicht  würde  eine
Zutmatigu  ng  der  Bewohner  der  Grenzprovinzen  eintreten,  die  zur  Entvölkerung

r

Hinsichtlich  der  Kriegskontributionen  bestehe  bereits  ein  anerkanntes  Reaht
auf  Ausgleich  mindestens  betrefis  der  an  den  Feind  gezahlten  Steuern.  Man
könne  die  Stnatebürger,  die  unter  dem  Druck  der  feindlichen  Macht  die  Steuern
an  diese  bezahlt  hätten,  unmöglich  noch  einmal  heranziehen,  zumal  nach.  dem-Völkerrecht
  der  feindliche  Staat  zur  Einziehung  dieser  Steuern  befugt  sei.
ergebe  sich  schon  aus  Art.  8  des  Prä’iminarfriedens  (S.  320),  nach  welchem  die
Einziehung  der  Steuern  erst  von  der  Ratifikation  des  Friedens  an  auf  Rechnung
der  französischen.  Regierung  ging  (vgl.  hierzu  unten  S.  378,  385).

Das  gleiche  müsse  auch  für  Summen  gelten,  die  unter  der  Form  von  Requisitionen
  erhoben  seien;  denn  es  sei  zwischen  den  als  Steuern  und  den  kraft
Reguisitionsrecht  gemachten  Anforderungen  ein  Unterschied  nicht  zu  entdecken.
Auch  diese  Erhebung  von  Geld  und  Naturalien  im  Wege  der  Requisition  durch
den  Feind  entspreche  dem  Völkerrecht;  denn  sie  seien  für  den  Unterhalt  der
iremdea  Truppen  erfolgt  und  nach  anerkannten  völkerrechtlichen  Grundsätzen  sei
der  eindringende  Feind  berechtigt,  auf  Kosten  des  besetzten  Landes  zu  leben.

würde  übrigens  ein  eigentümlicher  Zustand  geschaffen  werden,  wenn  zwischen
den  Requisitionen  von  französischer  Seite,  die  unzweifelhaft  von  Frankreich  bezahlt
  werden  müßten,  und  denen  von  deutscher  Seite  ein  Unterschied  gemscht  werde,
ers  sei  es  anch  nicht  mit  den  Geldstrafen,  die  vielfach  als  Strafe  für
besonders  heldenmütigen  Widerstand  auferlegt  worden  Beien

Hiernsch  könne  man  zwischen  den  ‚vom  Feind  auferl  ‚ten  'Kontributionen,
Reguisitionen  und  Geldstrafen  keinen  Unterschied  machen.  Eine  Entschädigungspflicht
  bestehe  aber  auch  “für  die  unmittelbaren  Kriegsschäden,  und  zwar  gleichgültig,
  von  welcher  Seite  sie  veranlaßt  seien.  Für  die  im  Interesse  der  Verteidigung
  von  französischer  Seite  absichtlich  herbeigeführten  Schäden  sei  die  Entschädigungspflicht
  ohne  weiteres  begründet.  Es  widerspräche  aber  der  Billigkeit,
wenn  man  solche  seitens  des  Feindes  veranlaßten  Schäden  unersetzt  lassen  würde.

Gegen  diese  Entschädigungs  ngspflicht  würde  in  erster  Stelle  die  große  finanzielle
Belas:  des  Stastes  ins  Feld  geführt.  Es  handele  sich  aber  nur  inagesam
666  Millionen.  Ein  fernerer  Grund  gegen  die  Entschädigungepficht”  des  Bates
sei  die  Befürchtung,  daß  er  durch  Uebertreibungen  der  Schäden  betrogen  werden
könnte.  Hiergegen  könnte  man  sich  durch  zweckmäßige  Nachprüfungen  schützen.