376  $  82.  Das  Entschädigungsgesstz  vom  6.  September  1871.

b.  Thiers,  damals  noch  Chef  du  Pouvoir  executif,  trat  dem
Berichterstatter  zunächst  nur  mit  der  'kurzen  Feststellung  entgegen,
daß  die  Regierung  durchaus  anerkenne,  der  Staat  habe  den  besetzt

ewesener.  Landesteilen  beizustehen,  daß  aber  eine  rechtliche  Pflicht
ierzu  weder  schon  vorhanden  sei  noch  begründet  werden  dürfe;
dem  widerspräche  das  Interesse  des  Staatsschatzes  und  des  öffentlichen
  Kredite.

c.  Der  Abgeordnete  Michel  versuchte  alsdann  Gr&amp;vy  zu
widerlegen.

Er  weist  darauf  hin,  daß  der  Kommissionsentwurf,  indem  er  den  Grundsalz
der  Steatsbaftung  aufstelle,  während  der  Umfang  der  letzteren  noch  garnicht  anegeben
  werden  könne,  finanziell  einen  Sprung  ins  Dunkle  bedeute.?)  Hätten  die
Kriegageschädigten  bereits  einen  Rechteanspruch  gegen  den  Staat,  der  I@tztere
also  eine  Rechtspflicht  zu  ihrer  'Entschädigung,  so  wäre  jed  Grterung
flüssig:  der  Staat  müßte  eich  dem  Recht  unterwerfen  und  alles  sofort  bezahlen.
Wenn  es  sich  aber  erst  darum  handele.  wie  dies  tatsächlich  der  Fall  sei,  für  die
Kriegsgeschädigten  ein  solches  Recht  neu  zu  begründen,  dann  müsse  man  zunächst
  wissen,  wie  groß  die  dem  Staat  aufzuerlegende  Last  sei,  und  ob  die
Staatsfinanzen  im  Stande  seien,  sie  zu  tragen.  Weder  die  Gesetzgebung  der  drsten
Republik  noch  die  des  Kaiserreichs  oder  der  Restauration  habe  jomale  den  Grundsatz
  der  Staalsentschädigung  gesetzlich  anerkann

.  Für  den  Kommissionsentwurf  sprach  der  nächste  Redner,
Louis  Passy.
r  führt  aus,  daß  schon  die  Gesetze  vom  27.  Februar  und  vom  14.  Au
1798  Toben  S.  364)  die  Staatshaftung  für  Kriegeschäden  grundsätzlich  anerkennt
habe.  ührt  ferner  aus,  Bismarck  habe  ursprünglich  6  Milliarden  Kriegsentechädigung
  gefordert  (oben  S.  214),  diesen  Betrag  aber  später  auf  5  Millisrden
mäßigt,  unter  der  Bedingung,  daß  keinerlei  Gegenansprüche  auf  Entschädigung
von  Seiten  Frankreichs  erhoben  werden  würden.  Die  Ermäßigung  sei  also  Gansagen
auf  Kosten  der  Kriegsgeschädigten  erfo'gt  und  diesen  gebühre  daher  der  daraus
für  den  Staat  erwachsene  Nutzen.  Es  sei  falsch,  den  Krieg  als  einen  jede  Verantwortung
  ausschließenden  Fall  höherer  Gewalt  zu  bezeichnen.  Er  sei  vielmehr
eine  Auflage  an  Blut  und  Gat  der  Staatsangehörigen.  Der  diesen  obliegenden
Gleichheit  der  Pflichten  entspreche  auch  ein  Recht  auf  Ausgleichung  übermäßiger
Lasten,  darin  zeige  sich  das  Wesen  der  solidarit6  nationale.

e.  Ihm  erwiderte  der  —  aus  einem  nicht  beteiligten  Departement.
entsandte  —  konservative  Abgeordnete  de  Ventavon:

Die  von  dem  Berichterstatter  angegebene  Ziffer  von  666  Millionen  Bei  wunächst
  unrichtig.  Es  handele  sich  vielmehr  um  mindestens  968.  Millionen.  Gewähre
man  für  diese  ein  wirkliches  Ersatzrecht,  so  müsse  man  den  firiegsgeschädigten
auch  den  Rechtsweg  eröffnen,  und  da  die  ordentlichen  Gerichte  hierza  nicht  ausreichten,
  Sondergerichte  schaffen,  wie  bei  der  Enteignung,  und  vor-  solchen  Gerichten
  pflege  sich  der  Ersatzberechtigte  stets  unersättlich  zu  zeigen.  Wolle  man
volle  Entsch  adieung  gewähren,  80  sei  e8  nicht  einzusehen,  weshalb  nur  die  unmittelbaren
  Sachschäden  ersetzt  werden  sollten;  auch  die  sonstigen  durch  den
Krieg  herbeigeführten  Vermögensverluste  müßten  dann  in  gleicher  Weise  berückeichtigt
  werden.  Es  sei  unrichtig,  daß  die  Rievolutionsgesetzgebung  ein  Recht
Kriegsgeschädigten  auf  Ersatz  bedingungsalos  anerkannt  habe.  Im  Gegenteil:  Art  2

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»)  Es  ist  sehr  bemerkenswert,  daß  die  gleichen  Gründe  —  allerdings  vereblich
  —  von  den  Vertretern  des  Bundesrates  bei  der  Beratung  des  Kriegsschädeneststellungsgesetzes
  vom  $.  Juli  1916  angeführt  worden  sind,  als  die  Mehrheit
der  Reichstagakommieeion  verlangte,  daß  in  das  Gesetz  die  grundsätzliche  Haftung  d
Reichs  für  geschäden  aufgenommen  werde;  vgl  oben  g  27%,  178  und  über  die
ungleich  größer  Vorsicht  den  Reichstagen  bei  eratung  der  Kriegaschädengesetze
ür  oben  S.  217.