$  82  Das  Entschädigungsgesetz  vom  6.  September  1571.  379

heit  getroffenen  Uebereinkommers  (S.  377)  ist  dann  -—  unter  Ersetzung
des  als  anstößig  empfundenen  Ausdrucks  „secours‘“  durch  „dedommagenient““s)
  —-  von  jeder  grundsätzlichen  Feststellung  der  Staatshaftung
  Abstand  genommen,  und  nur  in  dem  Preambule  darauf  hingewiesen
  worden,  daß  das  Gemeinschaftsempfinden  dem  Staat  die
moralische  Verpflichtung  zur  Entschädigung  der  in  dem  gemeinsamen
Kampfe  geschädigten  Staatsbürger  auferlege.

U.  Das  Gesetz  vom  6.  September  1871  enthält  drei  Arten  von
"  Zawendungen.?)

a.  Nach  einer  Anlage  zu  einem  vom  Abgeordneten  Passy  der
Assembl&amp;e  nationale  in  der  Sitzung  vom  14.  März  1873  überreichten
Bericht  über  den  Zustand  der  besetzt  gewesenen  Departements  betrugen
  die  von  den  Deutschen  erhobenen  Steuern  49476822  Fr.
89  cent.  (Der  Betrag  belief  sich  tatsächlich  auf  mehr  ais  531,
Mill.;  unten  S.  385):  Diese  Beträge  ‚waren  nach  Art.-5  des  Gesetzes
vom  6.  September  1871  den  Gemeinden  und  den  einzelnen  Steuerpflichtigen
  voll  zu  erstatten  oder  anzurechnen,  soweit  sie  nicht
überstiegep  :  "

1.  den  Betrag  der  direkten  französischen  Staatsabgaben,

2.  dag  Doppelte  dieses  Betrages,

„weil  die  Deutschen  das  Zweifache  der  direkten  Abgaben  als  Ersatz
für  die  indirekten  Abgaben  eingefordert  hatten.

Der  Ueberschuß  gab  nur  ein  Recht  auf  Entschädigung  wie  zu  b.
b.  Die  kantonalen  Kommissionen  hatten  einschließlich  der  zu  a.
erwähnten  „impöts‘  den  Gesamtbetrag  der  den  besetzten  Landesteilen
  durch  den  Feind  verursachten  Beschwerungen  auf  321  087  980
Frances  52  cent.  festgestellt.  Bei  der  Revision  durch  die  im  Gesetz
vom  6.  September  1871  vorgesehenen  Departementsausschüsse  wurde
unter  Ausscheidung  der  impöts  der  Schadensbetrag  ermittelt  auf
669339  770  France  42  cent.)  Auf  diese  Schäden  wurde  eine  Ab-%)

  Vgl.  die  ähnlichen  Vorgänga  bei  der  Hilfeleistung  für  Deutsch-Südwestalrika
  oben  S.  341:

?)  Vgl.  zum  folgenden  Recueil  des  traitee  .  .  .  relatifs  3  la  paix  avec
YAllemagne,  Ill.  S.  147  ff.:  (Rapport.  Passy),  180  ff.  (Annexes  dazu).

8)  Nach  einem  Bericht  des  Ministers  des  Innern  an  den  Präsidenten  der

Republik  vom  31.  Oktober  1873  (Recueil  des  traitss  III  S.  340)  wurde  ıbei  einheitlicher
  Durchführung  der  Feststellungsgrundsätze  der  Gesamtbetrag  der  Kriegsbeschwerungen
  an  Kriegskontributionen,  Geldstrafen,  Anforderungen,  Einquartierung
und  Verpflegung  und  sonstigen  Kriegsschäden  (ausschließlich  der  an  Jdie  Deutschen
gezahlten  Steuern  und  der  Pariser  Kontribution  von  200  Mill.  Fr..  S.  382)  auf
einen  Betrag  von  657256923  Fr.  zurückgebracht.

erhältnis  der  Ortebehörden,  bei  denen  die  Anmeldung  zu  erfolgen  hatte,
zu  den  Kantonalkommissionen,  die  sie  zu  prüfen,  und  den  Departementskommissionen,
die  sie  feetzusetzen  hatten,  ist  übrigens  nicht  —  wie  dies  nach  dem  deutschen
Kriegsschädenfestatellungsgesetz  vom  3.  Juli  1916  für  das  Verhältnis  der  Ausschüsse
  zu  den  Oberausschüssen  und  dem  Reichsausschuß  gilt  —  als  Beziehung
zwischen  verschiedenen  einander  übergeordneten  Instanzen  anzusehen,  von  deren
die  nächst  höhere  nur  in  Anspruch  genommen  werden  sollte,  wenn  die  Beteiligten,
d.  b.  die  Geschädigten  und  der  Staat,  mit  der  Feststellung  der  vorhergehenden  Instanz
  nicht  zufrieden  waren.  Vielmeht  mußte  jeder  Schadensfall  durch  die  genannten
  drei  Behörden  gehen  und  die  endgültige  Feststellung  der  Schadenshöbe  erfolgte
erst  im  Departementsausschuß.