380  $  82.  Das  Entschädigungsgeseiz  vom  6.  September  1871.

schlagszahlung  von  100  Millionen  bewilligt  (Art.  3  des  Gesetzes
vom  6.  September  1871).

c.  Endlich  wurde  durch  Art.  4  des  Gesetzes  ein  Betrag  von
6  Millionen  Fr.  ausgeworfen.  Dieser  Betrag  sollte  unter  diejenigen
verteilt  werden,  die  durch  die  Angriffebewegungen  der  französischen
  Armee  zur  Wiedereroberung  der  von  den  Aufständischen
besetzt  gehaltenen.  Hauptstadt  am  meisten  gelitten.  hätten.

III.  Zur.  Ausführung?)  des  Art.  3  des  Gesetzes  vom  6.  September
1871  erging  ein  Dekret  des  Präsidenten  vom  27.  Oktober  1871,
durch  welches  von  den  für  die  besetzt  gewesenen  34  Departements
(einschließlich  Seine-Departement)  bestimmten  100  Millionen  (oben
Ss.  379  zu  b.)  99  Millionen  nach  einer  gewissen  Aufstellung  verteilt
werden  sollten.  Eine  Million  wurde  für  unvorhergesehene  Fälle  zurüokgestellt,
  insbesondere  für  die  Elsaß-Lothringer,  welche  nach
Frankreich  übergesiedelt  waren  ynd  für  solche  Bewohner  und  Beamte
der  abgetretenen  Landesteile,  welche  in  diesen  geblieben  waren,
aber  für  Frankreich  optiert  hatten.

In  einem  ebenfalls  vom  27.  Oktober  1871  datierten  Umschreiben
des  Ministers  des  Innern  .an  die  beteiligten  Präfekten  ist  darauf
hingewiesen,  daß  die  Abschlagszahlung  für  die  bedürftigsten  kriegsgeschädigten
  Einzelnen  und  Kommunen  bestimmt  sei.)  Die  Feststellung
  der  endgültigen  Schadensbeträge  sollte  durch  Departementsausschüsse
  erfolgen,  welche  die  Vorarbeiten  der  Kantonalkommissionen
  nachzuprüfen  hatten.  Hierüber  erging  seitens  des  Ministers
des  Innern  ein  Rundschreiben  vom  12.  Dezember  1872..  In  diesem
werden  die  Präfekten  veranlaßt,  die  Schadensaufstellungen  getrennt
für  die  Zeit  vor  dem  3.  und  nach  dem  2.  März  zu  halten.  Es  wird
darauf  darauf  hingewiesen,  daD,  da  vom  3.  März  an  der  Frieden  als  geun

  zum  folgenden:  Recueil  des  Trait6s  II  S.  382  ?

h  ‚dem  ealerr  des  Art,  3  und)  4  („les  victimes  Its  plus  ndcessitenses
le  Io  N  era  ,  „ceux  le  plus  tere)  und  der  oben  erwähnten  Arsführungsverordnung
  sollten  gm  Zahlungen  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  6.  September
  1871  eine  Unterstützung  der  dgsch  den  Krieg  in  Vermögenszerrüttung
gekommenen  Staatsangehörigen  darstellen;  ein  Gläubigerrecht  wurde  den  Kriegsbeschädigten
  nach  der  ausdrücklichen  Erklärung  der  Regierung  nicht  kageiligt
Dieser  Absicht  des  Gesetzes  widerspricht  ein  auch  von  Föraud-Giraud,  Occunation
  militsire  S.  50  angefochtenes  Urteil  des  Pariser  Appelhofs  vom  19.  ‚April
1875:  Witwe  und  Kinder  eines  im  Kriege  um  seine  Fabrik  gebrachten  und  ge
töteten  Mannes  hatten  der  Erbschaft  entsagt,  aber  im  eigenen  Namen  eine  Eatschädigung
  beantragt  und  ausgezahlt  erhalten.  Sie  wurden  zu  deren  Herauszahlung
an  gen  Pfleger  der  herrenlosen  Erbschaft  verurteät  (Sirey,  Recueil  gönsrät  1875

Aus  ähnlichen  Erwägungen  entschied  die  Cour  de  Cassation  am  12.  März  1877,
daß  die  für  ein  zerstörtes  Gebäude  bewilligte  Entschädigung  in  Anseh  der
auf  dem  Grundstück  rubenden  Lasten  nicht  in  die  Haftung  einträte  (Sirey,  1  L,

„La  somme  allouse  au  proprietaire  d’une  usine  dämolie  par  ordre  de
Pautorit6  militaire  en  temps  de  guerre  doit  ätre  consider6e  comme  la  röparation
du  dommage  causs  et  n’a  pas  le  caractöre  d’une  indemnits,  d’expropriation,  alors
Wailleurs  qua  PEtat  na  aequis  aucune  partie  de  l’usine,  le  sol  et  les  mat£6riaux
des  constructions  demolies  &amp;tant  restes  au  propriötaire.  En  consöquence  la  komme
allonge  appartient  &amp;  tous  les  cr&amp;anciere  sans  distinction,  et  ne  doit  pas  &amp;tre
attribuee  par  preference  aux  cr&amp;anciers  ayant  des  privilöges  ou  hypothäques  sur
immeublc“.