381  $  83.  Das  Entschädigungsgesetz  vom  7.  April  1873.

Toutefois,  l’escompte  par  eux  support6  ne  pourra  excöder  six  pour  cent,
non  compris  un  droit  de  commission  de  deux  pour  cent  une  fois  pay6.

Art.  9.  Un  d&amp;cret  rendu  dans  la  forme  des  röglements  d’administration  publique
.determinera,  dans  quelle  proportion  il  pourra  y  avoir  lieu  de  remetire  aux  Separtements,
  aux  communes  ou  aux  particuliera  les  bons  de  liquidation  repräsentant  les
annuit6s  accord&amp;es  par  la  prösente  loi.

Le  m&amp;me  döcret  röglera  la  forme  et  les  conditions  de  la  remise  des  titres
‚aux  ayants  droit.  \  .

B.  Ausführung  des  Gesetzen.

I.  Verteilung  der  140  Millionen  für  Paris.

Durch  die  in  Art.  1  des  Gesetzes  vom  7.  April  1873  der  Stadt
Paris  bewilligten,  140  Millionen  sollte  sie  abgefunden  sein  wegen
aller  gegen  den  Staat  zu  erhebenden  Ansprüche  (Art.  5).  Insbesondere
sollte  Paris  selbst  übernehmen:  :

a.  die  noch  restlichen  etwa  20  Millionen  Francs  für  die  durch
‚die  Wiedereroberung  von  Paris  herbeigeführten  Schäden;

b.  die  auf  etwa  701,  Millionen  bezifferten  Schäden  des  Kommuneaufstandes
  vom  18.  März  1871.  Die  Aufstandsschäden  hätten
zwar  nach  einem  Gesetz  vom  10  vend@miaire  an  IV  der  Stadt  Paris
allein  zur  Last  fallen  müssen.  Aber  die  ständige  Rechtsübung,  insbesondere
  ein  Gesamtbeschluß  der  Cour  de  Cassation  vom  15.  Mai
1841,  hatte  für  Paris  als  den  Sitz  der  Regierung  die  Anwendung
des  Aufstandsgesetzes  ausgeschlossen  ;  deshalb  übernahm  der  Staat
auch  von  diesen  Schäden  einen  Teil  (vgl.  Recueil  des  traites  II  S.
191  ££.).  .

Der  Staat  zahlte  die  übernommenen  140  Millionen  in  52  Halbjahrszahlungen
  (Art.  2,  Abs.  I).  Andererseits  mußte  Paris  (Art.  2,
Abs.  V)  vergüten:  :

die  zu  a.  aufgezählten  Schäden  in  15  Jahreszahlungen  nebst
500,  Zinsen  ;  :

die  zu  b.  genannten  ebenfalls  in  15  Jahreszahlungen,  aber  ohne
Zinsen.

Durch  Art,  3  des  Gesetzes  vom  7.  April  1873  wurde  der  Stadt
Paris  nachgelasken,  eine  Anleihe  aufzunehmen,  um  die  Ersatzberechtigten
  sogleich  abzufinden.  In  Ausführung  dieses  Art.  3  wurde
die  Stadt  Paris  durch  ein  Gesetz  vom  26.  Juli  1873  und  ein  Dekret
vom  23.  August  1873  ermächtigt,  mit  5%  verzinsliche  und  auf  den
Inhaber  lautende  „bons  de  liquidation“  zu  je  500  Fr.  auszugeben.
Die  Geschädigten  wurden  nicht  gezwungen,  statt  der  15  Jahresbarzahlungen
  diese  bons  zu  nehmen;  da  sie  aber  auf  diesem  Wege
sogleich  die  Verfügung  über  den  gesamten  ihnen  zustehenden  Betrag
erlangten,  wählten  fast  alle  Geschädigten  die  Zahlung  mittelst  bons.
Die  durch  die  Wiedereroberung  von  Paris  Betroffenen  erhielten,
da  ihnen  5%0  Zinsen  zustanden,  für  480  Fr.  festgestellter  Schäden
einen  bon  von  500  Fr.;  die  durch  den  Kommuneaufstand  vom  18.
März  1871  Geschädigten,  deren  Verluste  in  15  Jahreszahlungen  ohne
Zinsen  zu  erstatten  waren,  erhielten  unter  Abrechnung  der  Zwischenzinsen
  einen  bon  von  500  Fr.  nur  für  je  698  Fr.  festgestellter  Schäden.

8)  Vgl.  zum  folgenden  Recueil  des  trait&amp;s  III  S.  291  ff.