$  84.  Das  Entschädigungsgesets  vom  28.  Juli  1874.  386

Somit  haben,  falls  eg  möglich  war,  die  bons  de  liquidation
zum  Nennwert  zu  veräußern,  die  durch  die  Wiedereroberung  von  Paris
Geschädigten  ihren  Schaden  voll  ersetzt  erhalten,  während  den  durch
den  Aufstand  Betroffenen  etwa  /,  ihres  Verlustes  vergütet  wurde.

ID.  Verteilung  der  durch  das  Gesetz  vom  7.  April
1873  für  die  Besetzungsschäden.  zugebilligten  120
Millionen.)

a.  Nach  Art.  5  des  Gesetzes  vom  6.  September  1871  (S.  378)
sollten  die  von  Kommunen  und  einzelnen  Steuerpflichtigen  an  die
Deutschen  bezahlten  Steuern  in  voller  Höhe  angerechet  werden.
Bei  der  endgültigen  Feststellung  ergab  es  sich,  daß  die  schon  nach
dem  Gesetz  vom  6.  Dezember  1871  verrechneten  etwa  49),  Millionen
  nicht  ausreichten.”)  In  Art.  7  des  Gesetzes  vom  7.  April
1873  war  daher  ein  Betrag  von  rund  8  Mill.  Franken  zur  endgültigen
Entlastung  wegen  dieser  Steuerbeträge  ausgeworfen,  sodaß  von  den
bewilligten  120  Millionen  zur  Verteilung  auf  die  übrigen  von  den
Deutschen  verursachten  Kriegäbeschwerungen  der  besetzten  Landesteile
  nur  112  Millionen  verblieben.  Da  die  Gesamtschäden,  wie  S.  379:
mitgeteilt,  endgültig  auf  rund  657  Millionen  festgestellt  wurden,
erhielten  die  Kriegsgeschädigten  —  unter  Zuziehung  der  nach  dem
Gesetz  vom  6.  September  1871  verteilten  100  Millionen  —  etwa’  32%
ihrer  Verluste  ersetzt.

b.  Die  für  die  Verteilung  unter  die  eigentlichen  Kriegkeschädigten

  zur  Verfügung  stehenden  112  Millionen  sollten  in  52
Halbjahrssahlungen  zuzüglich  5%  Zinsen  beglichen  werden  (Art.  7
Abs.  V).  Hinsichtlich  der  Kommunen  sollte  es  bei  dieser  Zahlungsweise
  sein  Bewenden  haben.  Betreffs  der  an  Einzelgeschädigte  zu
zahlenden  Beträge  wurden  jedoch  die  Departements  und  die  Kommunen
  in  Art.  8  ermächtigt,  Anleihen  zur  sofortigen  Begleichung
dieser  Beträge  aufzunehmen.  Gemäß  Art.  9  des  Gesetzes  vom  7.
April  1873  erging  dann  ein  Dekret  vom  20.  März  1874,  das  die  Ausbe

  von  mit  5%  verzinslichen  und  auf  den  Inhaber  lautenden
ns  de  liquidation,  und  für  die  zu  einem  Bruchteil  von  500  Fr.
Eimpfangsberechtigten  von  bons  provisoires  von  5—400  Fr.  anordnete.

8  84.  Das  Entschädigungsgesetz  vom  28.  Juli  1874.

A.  Vorgeschichte  des  Gesetzes.

L  Die  Rechtsverhältnisse  der  befestigten  Plätze  waren  durch
ein  Gesetz  vom  10.  Juli  1791  und  zwei  Dekrete  vom  24.  Dezember
1811  und  vom  10.  August  1853  geregelt.  Danach  mußte  man  unterscheiden:
  tat  de  paix,  6tat  de  guerre  und  6tat  de  siöge.  Der  6tat
de  guerre  (Kriegszustand)  geht  in  den  6tat  de  siöge  (Belagerungs-’

  Vgl.  Recuell  des  trait6e  III  S.  327  ff.
gl.  biersa  das  in  Ausführung  des  Art.  5  des  Gesetzes  vom  6.  Sep-Yember
  1871  erlassens  Gesetz  vom  27.  Mai  1872,  das  dem  Finansminister  einen
Credit  von  53,7  Mill.  Fr.  für  diese  Zwecke  gewährte,
Vgl.  hierzu  noch  das  Gesetz  vom  28.  März  1874  und  die  Motive,  sorie
den  Ausschußbericht  dazu  (Recueil  des  traitse  III  S.  601  1f.).

Heilfron,  Kriegeschäden  IL.  26