86  $  84.  Das  Entschädigungsgesetz  vom  23.  Juli  1874.

zustand)  über,  wenn  in  Kriegszeiten  der  Verkehr  zwischen  der  Festung
und  dem  übrigen  Lande  durch  die  feindliche  Macht  dauernd  behindert
ist.  Wird  während  des  6tat  de  guerre  zu  Verteidigungszwecken
eine  Zerstörung  angeordnet,  so  handelt  es  sich  um  eine  mesura
preventive  de  defense.  Alsdann  ist  daher  der  Staat  zur  Entschädigung
verpflichtet,  abgesehen  von  den  innerhalb  des  Festungsrayons  (zone
militaire)  gelegenen  Gebäuden.  Die  während  des  &amp;tat  de  siöge  vorgenommenen
  Zerstörungen  dagegen  sind  faits  de  guerre  und  werden
daher  (Dekret  vom  10.  August  1853  Art.  39,  oben  S.  369)  niemals
vergütet.

H.  Am  24  November  1873  brachten.  mehrere  Abgeordnete  einen
Antrag  auf  Entschädigung  von  Paris  und  Umgegend  für  die  zu  Ver-"teidigungszwecken
  vorgenommenen  Eigentumsverletzungen  ein.  Die
Regierung  hatte  sich  nämlich  auf  den  Standpunkt  gestellt,  daß
eich  Paris  schon  seit  dem  8.  August  1870,  an  welchem  Tage  die
Kaiserin-Regentin  den  Belagerungszustand  für  Paris  verkündet  hatte,
im  &amp;tat  de  siege  befunden  habe  und  daß  daher  für  alle  seither
zu  Befestigungszwecken  vorgenommenen  Eingriffe  in  das  Privat
eigentum  eine  Entschädigung  nicht  geschuldet  werde.  Die  Antragsteller')
  wiesen  darauf  hin,  daß  diese  Belagerungszustandserklärung
lediglich  einen  „etat  de  siöge  Tictif“  herbeigeführt  habe,  zu  dem
Zwecke,  die  Militärgewalt  zu  erweitern.  Art.  39  des  Dekrets  vom
10.  August  1853  verlange  aber  einen  6tat  de  siege  efiectif,  d.  h.  den
Zustand  der  wirklichen  Belagerung  durch  den  Feind.  Davon  sei  im.
August  1870  noch  keine  Rede  gewesen;  denn  die  Einschließung
sei  erst  am  19.  September  1870  vollendet  worden.  Die  vorher
durch  militärische  Maßnahmen  in  ihrem  Eigentum  Geschädigten
hätten  vielfach  bei  den  Gerichten  und  im  Verwaltungssireitverfahren
geklagt.  Die  Gerichte  hätten  sowohl  in  Ansehung  der  Zulässigkeit
des  Rechtswegs  als  auch  sachlich  verschieden  geurteilt.  Der  Conseil

d’£tat  habe  nur  die  Klagen  wegen  Beschädigungen  zugelassen,  die  vor

dem  Tage  von  Sedan,  2.  September  1870,  vorgenommen  worden  seien.
Die  später  veranlaßten  seien  als  faits  de  guerre  für  nicht  ent
schädigungspflichtig  erachtet  worden.  Auf  der  anderen  Seite  geien  die
Geschädigten  auch  nicht  zum  Genusse  der  durch  die  Gesetze
vom  6.  September  1871  (S.  377)  und  vom  7.  April  1873  (S.  382)  gewährten
  Entschädigungen  zugelassen  worden;  denn  diese  Gesetze
hätten  sich  nur  auf  die  Besetzungs-  und  Kampfschäden,  nicht  aber
auf  die  für  Verteidigungszwecke  von  französischer  Seite  erfolgten
Eingriffe  in  das  Privateigentum  bezogen.  Demgemäß  verlangten
die  Antragsteller  die  Zuwendung  von  45  Millionen  Fr.  an  das  Departement
  de  la  Seine  für  die  zu  Verteidigungszwecken  erfolgten_Zerstörungen
  und  sonstigen  Vermö

DI.  Bei  der  Beratung  im  "Ausschuß  wurde  es  zunächst  für
ungerechtfertigt  angesehen,  den  Ersatz  für  die  durch  Verteidigungs-1)

  Vgl.  zum  folgenden  Recueil  des  trait6s  III  8.  400  ff.  (Begründung  des  Antrage),
  S.  Allff.  (Kommissionsbericht),  S.  421  ff.  (Verhandlungen  in  der  Assembl6e
  nstionale).