8  85.  Frankreich.  Kleinere  Entschädigungsfälle.  389

durch  Verordnung  des  Präsidenten  vom  12.  Oktober  1874  ein  Sonderausschuß)
  eingesetzt.  Vor  diesem  wurden  fast  10000  Anträge  mit
mehr  als  105  Millionen  Fr.  Gesamtbetrag  geltend  gemacht.  Es
habeu  aber  neben  unzulässigen  Anforderungen  auch  starke  Uebertreibungen
  stattgefunden,  sodaß  die  Kommission  schließlich  nur  47,3
Millionen  zugebilligt  hat.  .

Durch  Art.  8  des  Gesetzes  waren  zur  Ausgleichung  sowohl  der
von  den  bürgerlichen  oder  Verwaltungsgerichten  als  von  der  Kommission
  zugebilligten  Entschädigungen  52000  bons  de  liquidation
zu  500  Fr.  auf  den  Inhaber  lautend  und  zu  5%  ab  1.  Januar  1876
verzinslich  und  innerhalb  von  25  Jahren  zum  Nennwert  rückzahlbar,  geschaffen
  worden.  Nach  Abzug  der  Beträge  für  die  nach  Urteilsspruch  voll
zu  entschädigenden  Ansprüche  blieb  für  die  durch  die  Kommission
festgestellten  Ansprüche  ein  Anteil  von  etwa  54%  übrig,  gegen
3200,  die  den  durch  die  Besetzungs-  und  Kampfesschäden  Benachteiligten
  auf  Grund  der  Gesetze  vom  6.  September  1871  und  7.  April
1873  gewährt  werden  konnten.?)

8  85.  Kleinere  Entschädigungsfälle.

A.  Entschädigung  der  Ostbahngesellschaflt.:)

Nach  dem  Frankfurter  Frieden  war  Frankreich  verpflichtet
(S.  321),  die  der  Ostbahngesellschaft  auf  dem  an  Deutschland  abgetretenen
  Gebiete  zustehenden  Rechte  zu  'erwerben  und  gegen
einen  von  der  Kriegsentschädigung  abzurechnenden  Betrag  von  525
Millionen  Fr.  an  Deutschland  abzutreten.  '

Zur  Entschädigung  der  Ostbahngesellschaft  wurde  beschlossen  das

Gesetz  vom  7.  Juni  1873  ayant  pour  objet  de  concöder  de  nmouvelles  Iignoe
a  la  Compagnie  des  olmemins  de  fer  de  l’Est  ot  d’indemniser  oette  Compagnie  des
pertes  ot  dommages  rösultant  de  la  guerre.

Diesem  Gesetz  war  eine  Vereinbarung  zwischen  dem  Minister
der  öffentlichen  Arbeiten  und  der  Ostbahngesellschaft  beigefügt,  kraft
welcher  diese  Gesellschaft  außer  der  Bewilligung  neuer  Eisenbahnstrecken
  auch  eine  Entschädigung  für  die  in  Elsaß-Lothringen  verlorenen
  Strecken  erhielt.  Die  Entschädigung  erfolgte  nicht,  wie
dies  von  der  Gesellschaft  anfänglich  erstrebt  wurde,  durch  Ueber
lassung  der  von  Deutschland  gewährten  325  Millionen  Fr.*),  sondern
mit  Rücksicht  darauf,  daß  die  Ostbahngesellschaft  nur  eine  zeitlich
beschränkte  Konzession  erhalten  hatte,  durch  Gewährung  der  Zinsen
dieses  Betrages  für  die  Dauer  der  Betriebsbefugnis.

Art.  9  der  dem  Gesetz  vom  17.  Juni  1873  beigefügten  Vereinbarung
  bestimmt  demgemäß:

Pour  d6dommager  la  Compagnie  de  !’Est  de  l’abandon  qu’elle  fait  de  la  concession
  des  lignes  ou  sections  de  lignes  comprises  dans  le  territoire  c6d6&amp;  A  l’Alle-#2)

  Vgl.  hierzu  Rapport  pr&amp;sents  au  Prösident  de  la  Röpublique,  concernant
is  röparatioa  des  dommages  r6sultant  des  mesures  de  döfense  prises  par  l’autorit6

#)  Auch  hier  zeigt  sich  sich  wieder  die  Erfahrung,  daß  Private  aus  Staatsverirägen
  für  sich  keins  Rechte  ableiten  können;  vgl.  oben  S.  44  und  Bd,  IS.  169.