302  8  86.  Franz.  Kriegsschädengesetsgeb.  Ergebnis  und  Beurteilung.

anderweit  untergebracht  werden  konnten,  wurde  durch  Gesetze  vom
7.  Januar  und  24.  März  1873  eine  Entschädigung  zugebilligt.

K.  Dem  Direktor  der  Straßburger  Münze,h)

der  sein  als  Privatunternehmen  betriebenes  Geschäft  infolge  der
Abtretung  verloren  hatte,  gewährte  ein  Gesetz  vom  21.  Dezember
1875  eine  Entschädigung  von  106366  Fr.  Das  Haus,  in  dem  die  Münze
betrieben  wurde,  gehörte  zu  den  öffentlichen  Gebäuden  und  wurde
daher  von  Deutschland  in  Besitz  genommen.  Der  Direktor  wurde
aufgefordert,  das  ihm  gehörende  Inventar  zu  entfernen.  Er  verlangte
von  Deutschland  hierfür  Entschädigung,  weil  Deutschland  durch  die
Abtretung  des  Elsaß  in  die  auf  dessen  Gebiet  von  Frankreich
eingegangenen  Verbindlichkeiten  eingetreten  sei.  Nachdem  die  deutschen
  Behörden  dieses  Ansinnen  abgelehnt  hatten,  erhielt  der  Direktor
durch  das  erwähnte  Gesetz  einen  Teil  seines  auf  mehr  als  340  000
Fr.  berechneten  Schadens  von  Frankreich  zurück.

L.  Für  die  Franzosen  gebliebenen  Elsaß-Lothringer,:®)


waren  in  Frankreich  durch  freiwillige  Beiträge  fast  8  Millionen
Fr.  zusammengekommen.  Hiervon  wurden  allerdings  etwa  1,2  Millionen
  Fr.  auf  Verlangen  der  Geber  nachträglich  an  diese  wieder
zurückgezahlt.  Durch  Gesetz  vom  18.  Dezember  1872  wurde  alsdann
bestimmt,  daß  eine  den  freiwilligen  Gaben  gleichkommende  Summe
vom  Staat  für  die  Elsaß-Lothringer,  die  für  Frankreich  optiert  hätten,
zur  Verfügung  gestellt  werden  sollte.  Durch  dieses  Gesetz  und  ein
weiteres  Gesetz  vom  19.  Januar  1874  wurden  für  diesen  Zweck
im  ganzen  6%,  Millionen  verwendet.

8  86.  Ergebnis  und  Beurteilung  der  französischen  Kriegsschädengesetzgebung
  nach  1870.  .

A.  Ergebnin.

I.  Nach  der  dem  Recueil  des  traitss  II.  S.  654  ff.  entnommenen
Aufstellung  (S.  393)  sind  von  Staatswegen  für  Kriegsbeschwerungen
aus  dem  deutsch-französischen  Kriege  rund  8564,  Million  Fr.  aufgewendet
  worden.  Unter  diesen  befinden  sich  aber  zahlreiche  Posten,
die  nicht  zu  den  Kriegsschäden,  sondern  zu  den  Kriegsleistungen!)
oder  den  sonstigen  aus  Anlaß  des  Krieges  eingetretenen  Unterstützungsfällen
  zu  rechnen  sind,  zB.  für  verwundete  Krieger  und
dia  Familien  gefallener  Militärpersonen,  für  Ehrengaben  für  die’
Hinterbliebenen  gefallener  Generäle  und  an  Thiers  zum  Wiederaufbau’
seines  beim  Kommuneaufstand  zerstörten  Pariser  Hauses.

12)  Recueil  des  trait&amp;s  III  S.  626.
13)  Recueil  des  treit6s  III  S.  268  ff.

.  4)  Für  Kriegsleistungen  wurden  nach  der  im  Recueil  des  traitss  III  S.  658
befindlichen  Aufstellung  in  Ausführung  eines  Gesetses  vom  16.  Juni  1871  gezahlt
16,671,266  Fr.  12  Cent,  während  mehr  als  281,  Millionen  gefordert  waren.
Unter  der  ersten  Summe  befinden  sich  für  die  französischen  Anforderungen  in
Elsaß-Lothringen,  die  von  den  Franzosen  ebenfalls  vergü'et  wurden  (9.  265°),  1,268,499
Fr.  81  Cent  bei  mehr  ale  4  Millionen  Anmeldungen.