394  $  87.  Englisch-amerikanische  Rechtslehre.

II.  Von  den  Kriegsschäden,  d.  h.  den  vom  Feinde  verursachten
oder  im  Kampfe  entstandenen  Vermögensverhisten  sind  manche  in
voller  Höhe  auf  die  Staatskasse  übernommen  werden,  so  die  an
die  Deutschen  gezahlten  Steuern  (S.  385).  Andere  sind  ebenfalls  voll
vergütet  worden,  nämlich  die  durch  die  Wiedereroberung  von  Paris
verursachten  Schäden  (S.  384),  aber  nur  zum  Teil  aus  der  Staatskasse.

Dagegen  erhielten  die  durch  den  Kommuneaufstand  vom  18.
März  1871  Geschädigten  nur  etwa  70%  (S.  384)  ersetzt,  während
die  Verteidigungsschäden  (S.  339)  mit  54,  die  Besetzungsschäden  mit
32%  des  festgesetzten  Betrages  vergütet  wurden  (S.  385).

:B.  Beurteilung.

-  1.  Einige  leitende  Gedanken,  die  in  dem  neuen,  während  des  Weltkriegs
  vorgelegten  und  z.  Zt.  in  Beratung  befindlichen  französischen
Kriegsschädengesetz  wieder  aufgenommen  sind,  finden  sich  schon  in
der  früheren  französischen  Gesetzgebung,  nämlich  die  „r&amp;paration  int£-grale‘“
  (Gesetz  vom  11.  August  1792,  S.  363),  und  das  „remploi“
(Vorschriften  Napoleons  I.  über  die  „caisse  de  l’extraordinaire,
S.  369).  Die  r&amp;paration  integrale  wurde  auch  1871  wieder  in  Anregung
  gebracht,  scheiterte  aber  am  Widerstand  der  Regierung.

Il.  Vergleicht  man  die  französischen  Landschädengesetze  mit
dem  Reichsgesetz  vom  14.  Juni  1871  (S.  222),  so  ergibt  sich:

l.  Das  französische  System  ist  dem  Kriegsgeschädigten  insofern
günstiger  gewesen,  als  alle  Kriegsbeschwerungen  zur  Anrech  nung
kamen,  während  nach  dem  deutschen  Gesetz  nur  Beschießungs-Brandlegungsschäden
  vergütet  wurden.

2.  Dagegen  hat  das  deutsche  Gesetz  diese  Beschießungs-  und
Brandlegungsschäden  in  voller  Höhe  vergütet,  während  das  französische
  nur  32%  gewährt  hat.

ll.  Buch.  Großbritannien  und  Vereinigte  Staaten  von

Amerika.
"A.  Rechtslehre  und  Rechtsprechung.
8  87.  Der  Kriegsschädenersatz  in  der  englisch-amerikanisch:

Rechtslehre  und  Rechtsprechung.  =

A.  Gleich  der  französischen  (S.  351)  hat  auch  die  englischnordamerikanische
  Rechtsentwicklung  ihren  Ausgangspunkt  von  Grotius
  (S.  67)  und  von  Vattel  (S.  351)  genommen.!)  Demgemäß  wurde
die  anfänglich  herrschende  Anschauung,  daß  Kriegsschäden  ebensowenig
  wie  sonstige  Unglücksfälle  einen  Anspruch  auf  Ersatz  gegen

ı)  Vgl.  zum  folgenden  vor  allem  die  von  der  Regierung  der  Vereinigten
Stasten  veranlaßte  und  im  Parlament  vorgelegt  Denkschrift:  Lawrence,  Report
No.  134,  House  of  Representatives,  43.  Congress  II.  Session:  „The  law  of
claims  against  Governments“  (1875)  S.  214  ff.,  216  ff.  Ferner:  Edwin  M.  Borchard,
  Private.  Pecunilary  claims  arising  out  of  war,  im  Am  Jo  of
international  law  1915  S.  113ff.;  ebenda  1913  S.  matt:  The  Non  dab  of
States  for  damages  suffered  by  foreigners  in  the  course  a  riot,  an
or  a  civil  war;  Bentwich,  The  law  of  private  property  in  war  (1907)  5  4.