$  87.  Englisch-amerikanische  Rechtslehre.  395

den  Staat  gewähren,  der  Grotius’schen  Ansicht  entsprechend  dahin
gemildert,  so  zB.  auch  im  amerikanischen  Unabhängigkeitskriege
(unten  S.  420),  daD  zwar  ein  Rechtsanspruch  nicht  bestehe,  aber  die
Billigkeit  die  Verteilung  auf  alle  Einwohner  erheische.  Später  wurde
die  Vattel’sche  Unterscheidung  aufgenommen  zwischen  solchen
Schäden,  die  auf  absichtlicher  und  überlegter  Entschließung  des
eigenen  Staates  zu  Angriffs-  oder  Verteidigungszwecken  beruhten,
und  für  welche  der  Staat  entschädigungspilichtig  sei,  und  allen
übrigen  Schäden,  zu  deren  Erstattung  er  —  mindestens  von  Rechtswagen
  —  nicht  verpflichtet  sei.  .

Die  letztgedachte  Unterscheidung,  die  sich,  richtig  verstanden
(S.  353),  mit  der  Gegenüberstellung  von  Kriegsleistung  und  Kriegsschaden
  deckt,  bildet  —  wie  im  wesentlichen  übrigens  auch  in
allen  anderen  Staaten  —  auch  heute  noch  in  England  und  den
Vereinigten  Staaten  die  Grundlage  der  den  staatlichen  Ersatz  von
Kriegsschäden  betreffenden  Rechtssätze.)  Beide  Staaten  sind  in
der  glücklichen  Lage  gewesen,  in  den  letzten”100  Jahren  von  feindlichen
  Einfällen  verschont  zu  bleiben.  Die  hier  zu  behandelnden
Fragen  haben  sich  daher  weniger  auf  dem  Boden  des  Inlandsrechts,
als  auf  dem  des  Völkerrechts  entwickelt,  nämlich  gelegentlich  der
Geltendmachung  von  Ansprüchen  englischer  oder  amerikanischer
Bürger  gegenüber  fremden  kriegführenden  Staaten,  in  deren  Gebieten
jene  Bürger  Kriegsbeschwerungen  erlitten  hatten.  In  den  Vereinigten
Staaten  bildete  einen  äußerst  wichtigen  Entwicklungsabschnitt  für
die  Ausbildung  der  Entschädigungsnormen  der  Sezessionskrieg  von
1861—'1865.  Dieser  war  freilich  ein  Bürgerkrieg.  Da  aber  die  Südstaater.
  von  anderen  Großstaaten,  insbesondere  von  England,  als
kriegführende  Partei  anerkannt  worden  waren,  so  wurde  das  Rechtsverhältnis
  der  Nordstaaten  zu  ihnen  wie  das  zweier  mit  einander
im  Kriege  befindlicher  selbständiger  Staaten  behandelt.?)

Eine  wichtige  Erkenntnisquelle  für  die  Entschädigungsgrundsätze
  bilden  die  zahlreichen  Schiedsverträge  und  die  darüber  erstatteren
  Berichte.)  Diese  sind  freilich  insofern  mit  Vorsicht  zu  benutzen,
  als  sowobl  England  wie  die  Vereinigten  "Staaten  zuweilen
geneigt  gewesen  sind,  schwächeren  Staaten  gegenüber  —  mindestens

2)  Report  No.  194  8.  274  ft.

®)  Moore,  History  and  digest  of  International  Arbitrations  IV.  S.  3748;
Moore,  Digest  upon  International  Law  (1906)  VI  S.  896;  Oppenheim,  International
  Law  II.  (2.  A.  1912)  8.  36;  Report  Nr.  134  S.  207  ff.,  23998,

“  Veber  die  auch  in  andern  Fällen  erfolgte  Gleichbehandlung  von  Krieg  und
inneren  Unruhen  vgl.  oben  S.  1173.  "

4)  Am  berühmtesten  iet  der  auf  dem  Washingtoner  Vertrage  vom  8.  Mai
1871  berahende  Genfer  Schiedsspruch  vom  14.  September  1872,  der  die
gelegentlich  dee  Sezessionakriegee  zwischen  Großbritannien  und  den  Vereinigten

entstandenen  Streitigkeiten,  vor  allem  den  Alabams-Streit  (vgl.  euch
unten  S.  423),  beendete  (Hale’s  Report,  Foreign  Relations  of  the  United  States
ı  TI;  Moore,  Arbitrations  I  S.  547,  IV.  S.  4057;  Moore,  International  Law
Mar  -,  VIL  8.  1059;  Calvo,  Droit  International  Band  IV  S.  457;  Borchard
s  gaeber  den  französisch-amerikanischen  Schieds-Vertrag  von  1880  vgl.  oben
.  3811.