396  $  87.  Englisch-amerikanische  Rechtsiehre.

bei  innerer.  Unruhen  —  Grundsätze  zu  vertreten,  die  sie  gleich  starken
Staaten  gegenüber  durchzusetzen  außerstande  waren,  und  die  sie
selbst,  wenn  sie  in  Anspruch  genommen  wurden,  anzuerkennen  sich
weigerten.?)

B.  Auch  nach  englisch  ikanisch  Auflassung  (5.  (S.  361)  werden
Kriegsschäden  grundsätzlich  als  unvermeidliche  und  daher  von  dem
Betroffenen  selbst  zu  tragende  Unglücksfälle  betrachtet.)  Es  muß
also  ein  besonderer  Umstand  vorliegen,  der  die  Haftbarkeit  des  Staates.
begründet.  Hierbei  ist  zunächst  zu  unterscheiden  zwischen  inländischen
  und  ausländischen  Kriegsschäden,  ferner  danach,  ob  sie
Inanspruchnahme  auf  Anordnungen  der  heimischen  oder  der  feindlichen
  Behörden  beruht  und  endlich  danach,  ob  die  Beschädigung
zugefügt  wird  im  Kampfgewühl  oder  in  der  Zeit  ruhiger  Vorbereitung
von  Angriff  und  Verteidigung.  Die  nachfolgenden  Grundsätze  dürften
der  bis  zum  Weltkriege  herrschenden  eng  Anschauung,
  entsprechen.)

IL  Die  im  feindlichen  Gebiet  bewirkten  Handlungen  begründen
  grundsätzlich  keinen  Schadenersatzanspruch.  Für  derartige
Schäden  kommen  nicht  die  Vorschriften  des  inländischen,  sondern
ausschließlich  die  des  Völkerrechts  in  Betracht.)  Vgl.  oben  $.  346.

a.  Für  Zerstörung  oder  Beschädigung  von  Eigentum
(und  für  die  Tötung  oder  Beschädigung  von  Personen)  wird  kein
Ersatz  gewährt.  Unerheblich  ist  es  hierbei,  ob  die  Beschädigung
im  Kampfgewühl  oder  in  überlegter  Weise  erfolgt  ist  (anders  bei
Ininlandsschäen,  unten  II).  Bedeutungslos  ist  es  auch,  wer  .Eigentümer
  der  vernichteten  Gegenstände  ist,  ob  sie  feindlichen  Inländern
oder  Neutralen  oder  im  feindlichen  Auslande  ansässigen  Angehörigen
des  besetzenden  Staates’)  gehören.

us
ss  a  consequence  of  war,  because  damages  of  this  sort  are  considered  aa  caused
Ir  lorce  majeure,  which  exem  ta  it  from  liability“,  al.  Phillimore,  Commenries
  upon  international  law  (3.  A.  1879  ff.)  III  S  861;  Davis,  Elements  of
3

intern.  law  (2.  A.  1901)  S.  361  („the  loss  io  where  1  ;  Bor
chard  S.  146  ff.
?)  Wharton,  Digest  of  the  International  Law  (2.  A.  1887)  II  S.  576
34  8.  282,

(
&amp;5  223  1f.;  Beak,  The  aftermath  of  war  S.  259;  Report  Nr.  1
®)  Davis  8.  350;  Moore  International  Law  VI  S.  906;  Report  No.  134

I)
9)  Vgl.  Lord  Palmerston’s  Rede  vom  19.  Juni  1867  im  House  of  Commong
  gelegentlich  der  Verhandlung  über  ‚die  Zerstörung  von  Greytown:  „It  ie
undoubtediy  a  principle  of  international  law,  that  when  the  Government  deems  it
right  to  exercise  aots  of  hostility  against  the  territory  of  another  power,  thö
subjecte  and  citisens  of  third  poweras  who  may  happen  to  be  regident  :in  the
place  attacked,  have  no  claim  whatever  upon  the  Kovarnment  which,  in  the  exercise
nal  right,  commits  these  acts  of  hostility..  ,  .  Those  who  go  and
eettle  in  a  foreign  country  must  abide  the  chance  which  may  befall  that  country,
and  if  they  have  any  claim,  it  must  be  upon  the  Government  of  the  country  m
which  they  reside;  ‚but  they  certsinly  can  have  no  claim  „whatever  upon
Government  which  thinks  right  to  ommit  ects  of  hostility  £  that  state“;  ve.
Moore,  International  Law  VI  8.  883ff.  So  such  die  britische  und  nordamerikanische
  Staatspraxis  im  Kriege  1870;  vgl.  Moore,  International  Law  VI  8.