$  87.  Englisch-amerikanische  Rechtslehre.  397

Eine  Entschädigung  ist  nach  den  Grundsätzen  des  Völkerrechts
—  und  da  für  dieses  nur  selbständige  Staaten,  nicht  deren  Untertanen
  in  Betracht  kommen,  nur  auf  Intervention  der  Staaten  (Report
No.  134  S.  206%)  —  zu  gewähren  im  Falle  sinn-  und  zweckloser
Zerstörung  und  Plünderung,  also  bei  Verletzung  anerkannter  Grundsätze
  des  Völkerrechts  (vgl.  oben  S.  346).  Vorausgesetzt  wird  hierbei
jedoch  stets,  daß  die  solche  Zerstörungen  verübenden  Personen  der
organisierten  Streitmacht  des  besetzenden  Staates  angehören  und
auf  Befehl  oder  mindestens  unter  Billigung  ihrer  Vorgesetzten
handeln.  Für  Plünderungen  und  Zerstörungen  durch  unorganisierte
“Soldatenhorden,  die  auf  eigene  Faust  vorgehen,  könnte  der  Staat
nur  unter  dem  Gesichtspunkt  der  Verabsäumung  der  erforderlichen
Beaufsichtigung  haftbar  werden.!°)

b.  Für  Anforderungen  (Requisitionen)  ist  jedenfalls  ein  Anerkenntnis
  zu  erteilen.  Ob  der  anfordernde  feindliche  Staat  auch
zur  Einlösung  der  von  ihm  ausgestellten  Empfangsscheine  verpflichtet
ist,  erscheint  zweifelhaft;  auch  die  englisch-amerikanische  Staats-883

  1f,.  Halleck-Baker,  Intern.  Law  (3.  A.  1893,  1908)  II  S,  1641,  Davis
8.  850,  Ralston  S.  275,  Borchard  S.  117ff.  Report  No.  194  Ss.  23211.
Eine  mildere  Behandlung  wird  nur  denjenigen  Neutralen  gewährt,  die  sich
nicht  dauernd  in  dem  besetzten  Gebiet  aufgehalten  haben,  sodaß  sie  dessen
Schicksal  zu  teilen  gewillt  schienen,  nnondern  deren  Eigentum  nur  vorübergenend
Besetzungsgebiet  gelangt  ist.  Diese  Frage  ist  streitig  geworden  besonders
bei  der  auf  das  alte  jus  angarise  zurückgeführten  Beschlagnahme  neutraler  Sehikte;
Latiti,  Effects  of  war  S.38,  Halleck-Baker,  Intern.  Law  I,  520,  II,  163.
Dezember  1870  hatte,  wie  schon  oben  S.  250  erwähnt,  ein  deutscher  Befehlshaber
sochs  auf  der  Seine  bei  Duclair  liegende  englische  Frachtschiffe  versenkt,  um
Heraufkommen  französischer  Kriegsfahrzeuge  zu  verhindern:  Bei  dem  sich  darüber
entapinnenden  Schriftennechsel  m  it  der  britischen  Regieru  „erahe  sich  Bismarck,
"Vlteree  gm  Phillimore,  "aut  den  Standpunkt,  daß  der  Akt  an  sich  durch
äus  Völkerrecht  u  „gerochtfertigt  sei,  gewährte  aber  aus  politischen  Rücksichten  die
ewünschte  IB.  Ah  oben  S.  30*,  feroer  das  S.  239:  bezeichnete  Blaubuch
an  War  4  (1871)  sowie  Calvo  IV  S.  262  35  2245fl.;  Pitt
Gobbett,  Cases  and  opinions  on  international  law  (1913)  II  S.  261;  Borchard

Anm.  gi  Wbarton  I  &amp;  225,  III  8  347  f.;  Davis  8.  352;  Ralston  S.  284,
286  (Egerton  case:  „acise  of  marauding  and  "pillage  by  eoldiers  out  of  .the  range
and  away  from  the  immediate  „gonirel  of  their  officers  do  not  effect  the  respomshllity
  a4  gerernmen  Bo  ard  S.  127  und  Anm.  42ff.;  Moore,  Intervi
  8.  918  it,  besonders  S.  957:  „The  United  Sıates  regarded  as
%00  a  En  ahliehed  to  admit  of  discussion  the  rule  which  limited  te  responerad
  of  the  Government  to  cases  in  which  it  had  either  committed  a  tortäous  aot,
or  had  by  its.  acquiescence  or  approval  sanclioned  or  adopted  it,  or  bad  inezcusably
eoted  proper  and  available  measures  to,  prevent  it“.  Vgl.  ferner  Moor,
itrations  IV  S.  8665  ff.  und  American  Journal  of  international  law  1918
8.  724  (oben  S.  3941).  So:che  Vorgänge  werden,  soweit  es  sich  um  Augehörige  der
kriegführenden  Staaten  handelt,  in  der  Regel  durch  den  Friedensver  erled;
unter  Festweizung  einer  Entschädigung,  teils  ohne  eine  solche  ausgeglich.
  Die  Ansprüche  neutraler  Staaten  und  ihrer  Angehörigen  werden  durch
Friedensvertrag  natürlich  nicht  berährt,  sondern  "bleiben  bestehen  und  werden
vielfsch  erst  durch  Schiedssprüche  geordnet;  vgl.  zB.  die  Mized  Claims  Commission
swischen  Großbritannien  und  den  Vereinigten  Staaten  nach  dem  Sezessionek  e  (unten
8.  422}  und  Westlake  II  S.  92;  Oppenheim,  international  law  II  (1
180  f.;  miellan  d,  The  laws  of  war  on  land  (1908)  Nr.  118;  Pit£-Cobbett,
Cases  TI  S.  62;  RT  8.  850;  ferner  den  französisch  „amerikanischen  Vertrag
von  1880  (oben.  8.  8811).  a  a  Br