398  $  87.  Englisch-amerikanische  Rechtslehre.

praxis  war  schwankend.'')  Ueber  die  Bedeutung  der  Haager  Abkommen
  für  die  Fortbildung  dieses  Gesetzes  vgl.  oben  S.  346;  keinesfalls
  hat  Art.  46  der  Landkriegsordnung  (Schutz  des  Privateigentume
und  Verbot  der  Einziehung)  den  Sinn,  daß  dadurch  die  militärischnotwendigen
  Eingriffe  verhindert  oder  beschränkt  werden  sollten.'*)

II.  Hinsichtlich  der  im  Inlande  durch  Kriegsereignisse  herbeigeführten
  Beeinträchtigungen  ist  wie  folgt  zu  unterscheiden:

a.  Inländische  Schädigungen  durch  den  Feind  ist  der  inländische
  Staat  zu  ersetzen  rechtlich  nie  verpflichtet  (Report  No.
134,  S.  266:  „The  State  is  not  obliged  to  make  compensation  for
damagea  done  to  its  citizens  by  an  enemy  or  wantonly  or  unauthorized
by  its  own  troops“).  Gewährt  er  Ersatz,  so  ist  dies  ein  bloßer
Gnadenakt,  wobei  der  neuzeitlichen  Anschauung  entsprechend
zwischen  Inländern  und  Ausländern  kein  Unterschied  gemacht  werden
sollte.)  Hierbei  ist  zu  bemerken,  daß  das  englisch-amerikanische
Recht  den  Begriff  des  feindlichen  Ausländers  (alien  enemy)  bis
zum  Weltkriege  nur  nach  dem  Wohn-  oder  Geschäftssitz  ünd  nicht,
wie  das  deutsch-französische  Recht,  nach  der  Staatsangehörigkeis
beurteilte.'*)

b.  Bei  den  durch  Inlandstruppen  im  Inlande  herbeigeführten
Beeinträchtigungen  ist  wieder  zu  unterscheiden.

1.  Es  handelt,  sich  um  Anforderungen,  alo  um  Kriegsleistungen.


a)  Daß  jeder  im  Inland  Lebende  verpflichtet  ist,  sein  Eigentum
  dem  Staate  für  Kriegszwecke  zur  Verfügung  zu  stellen,  unterliegt
  keinem  Zweifel.')  Diese  —  nach  Inlandsrecht  zu  beurteilende:®)
—  Befugnis  wird  teils  auf  das  jus  eminens  (eminent  domain)  des
Staates,  teils  auf  overruling  necessity,  teils  auf  einen  stillschweigenden
Vertrag  gegründet.'')  Die  Inanspruchnahme  erfolgt  durch  Akte  der

1)  Borchard  Anm.  60,66  ff.;  Pitt-Cobbett  II  8.  272k;  Moore
Arbitralion  IV  S.  3736  ff.;  Moore,  International  law  VI  S.  280  ff:  Im  ,Sezessionskriege
  wurden  die  in  den  rebellischen  Saaten  für  die  Zwecke  des  Regierungsheeres
  in  Anspruch  genommenen  Gegenstände  bezahlt,  aber  nur  an
treugebliebene  Bürger  (unten  S$.  421).  Das  wurde  ale  Gnadenakt  durch  ein  besonderes
  Gesetz  angeordnet;  Rezort  Nr.  134  S.  236,  247%,  259  (ausnahmsweise
  begründete  Entschädigungspflicht).  Vgl.  über  die  Entechädigungspflicht  gegen
„protected  Ex-Burghers“  unten  S.  414.

12)  Borchard  Ann.  Bl.

18,  Report  Nr.  134,  S.  267,  269118,  Davis  8.  8521;  Borchard  bei

Anm.
)  Oppenheim  IL  8.110;  Borchard  bei  ‚Anm.  ’
16)  Report  Nr.  134  S.  216  if.;,  254  ff.;  Pitt-  Gabbert  Us  6;
Hall  8.  431;  Davis  S.  350;  Westlake,  Tntorrational  Law  I  (1904)  8.  292;
.II  (1907)  38;  Moore,  Arbitra  IV  8,  3743:  Latifi,  Eflects  of  war
on  property  (1909)  S.  39  ff,  ae  Hatschek,  Englisches  Staatereoht  (1905)  yı

8  902)  Davis  S.  8611;  Borchard  Anm.  60;  Moore,  International  law  VI
j  7  Report  Nr.  134  S.  287;  Wharton  II  S.  247  8  338;  Halleck-Baker,

  International  law  I  8.  392;  ebard  Anm.  50;  Wheaton-Atlay,
Elements  of  international  law  (4.  A.  1904)  8.  721  8  540.