400  $  88.  Die  Alexandria  Riots  (1882).

Ob  es  sich  um  eine  überlegte  Maßnahme  zu  Angriffs-  und  Ver
teidigungszwecken  oder  um  eine  im  Kampfgewühl  oder  in  unmittelbarem
  Zusammenhang  damit  zufällig  eingetretene  Beschädigung  handelt,
  kanr.  im  einzelnen  Falle  zweifelhaft  sein.  Keinesfalls  unterliegt
die  Frage,  ob  eine  durch  die  militärischen  Behörden  angeordnete,
an  sich  zulässige,  Maßregel  notwendig  war,  der  Nachprüfung  durch
die  ordentlichen  Gerichte.?)

B.  Gesetzgebung,  Verwaltungsübung,  Staatsverträge.

l.  Großbritannien.
8  88.  Die  Alexandria  Riots  (1882).

A.  Die  (oben  S.  396)  entwickelten  Grundsätze  der  “englischamerikanischen
  Rechtslehre  über  die  Behandlung  von  Kriegsschäden
fanden,  wie  schon  S.  395  erwähnt,  auch  Anwendung  für  den  Fall
von  Bürgerkriegen  und  inneren  Aufständen.  Auch  hierbei  galt  der
Grundsatz,  daß  der  Staat  den  bei  derartigen  kriegsähnlichen  Ver
wickelungen  zu  Schaden  gekommenen  Personen  nur  dann  zu  einer
Entschädigung  verpflichtet  sei,  wenn  dieser  Schaden  durch  Nachlässigkeit
  inländischer  Behörden  herbeigeführt  oder  vergrößert  worden
ist,  und  daß  die  im  Inlande  wohnenden  Angehörigen  fremder  Staaten
auf  Grund  dieser  ihrer  Staatsangehörigkeit  keine  bessere  ‚Behandlung
zu  beanspruchen  haben  als  die  Inländer.  Dieser  Satz  ist  von  der
britischen  und  nordamerikanischen  Regierung  bei  zahllosen  Gelegenheiten
  durchgeführt  worden.!)  Freilich  versuchten  diese  Staaten
to  compensate  its  citizeng  for  property  destroyed  or  damages  done  in  battle
or  by  necessary  military  operations  in  repelling  an  na  ading  soaemy“;  kein  Schadensersatz
  bei  Beschädig:  igungen  „in  ihe  track  of  Inerttable  consequence
of  warlike  operations“;  Davis  S.  350  f£;  Pitt,  "cöhbett  U  8.  272;  Bor
chard  Anm.  33ff.;  Moore,  Arbitrations  iv  S.  8666  f£.;  Moore,  International
law  VI  S.  883  ff.

25)  Vgl.  Report  Nr.  134  S.  276;  Moore,  .Arbitrations  IV  S.  8714  :H.;
Borchard  Anm.  33  ff.  und  bei  Anm.  49.

a.  Als  vorbedachte,  daher  gleich  den  Anforderun  en  ninchkdigunge
pflichtige  Anordnungen  sind  zB.  erachtet  worden:  die  I  itznahme  ei1e3  Hauses
als  Kaserne  oder  Hospital;  die  Vernichtung  von  Häusern  oder  Wäldern  zur
Freilegung  des  Schußfeldes  oder  zur  Verhinderung  der  Festseisung  des  F'eindes
(Moore,  Arbitrations  IV  S.  3719:  „to  make  the  Government  responsible,  ihe
property  must  be  taken  by  its  authority  to  be  used  against  the  enemy  —  to
sssist  an  attack  or  make  good  a  defence  —  or  destroyed  or  'carried  away  to
Drevent  the  enemy  from  using  it‘);  die  Verwendung  von  Materialien  beim  Bau
von  Befestigungen.

b.  Ente  ehaligung  ist  dagegen  zB,  vorn  eigert  worden  (Moore,  Arbitrations
  IV  S.  3666  ff.)  bei  Beschädigung  eigentliche  Kampfvorgänge,
gleichgültig.  ob  die  diese  Beschädigungen  ee  beitührenden  Vorgänge  (Benchishung)
von  den  eigenen  oder  .den  feindlichen  Truppen  herbeigeführt  sind.  Als  solche
Maßnahmen  gelten  zB.  Niederreiten  von  Feldfrüchten  einer  Attacke,  Marschieren
  über  bestellte  Felder  in  der  Nähe  des  Feindes,  Vernichtung  von  Häusern
durch  ein  Bombardement,  Niederschlagen  von  Bäumen  angesichts  des  Feindes,
Verwüstung  zwecks  Schwächung  des  Feindes  (Brand  von  Moskau,  Moore,  International
  law  VI  S.  ).

2)  Davis  8.  352°;  Borchard  Anm.

ı)  Berühmte  Fälle,  in  denen  über  die  Fa  "der  Entschädigung  bei  inneren
Aufständen  zwischenstaatliche  Streitigkeiten  a  ochen  sind,  waren  zB.:  die  Be-