$&amp;  88.  Die  Alexandria  Riots  (1882).  401

ebenso  wie  die  Regierungen  anderer  Großmächte  gelegentlich  eine
Entschädigung  zu  Gunsten  ihrer  Staatsangehörigen  zu  erwirken,  die  die-‚sen
  nach  den  oben  entwickelten  Grundsätzen  nicht  zugestanden  hätte.?)
Es  handelt  sich  aber  in  allen  solchen  Fällen,  soweit  es  nicht  bloß
beim  Versuch  geblieben  ist,  um  die  rücksichtslose  Anwendung  überwiegender
  Macht  gegenüber  den  kleineren  und  kleinsten  Staaten.
Besonders  die  Mittel-  und  Südamerikanischen  Republiken,  in  denen
Ireilich  die  Fälle  von  Aufständen,  die  über  die  Kontrolle  der  Staatsregierung
  hinausgingen  („beyond  the  control  of  the  government“)
an  der  Tagesordnung  waren,  hatten  unter  dieser  Staatspraxis  schwer
zu  leiden.  Dies  veranlaßte  sie,  sich  in  Staatsverträgen  mit  stärkeren
Mächten  die  Nichtv  lichkeit  für  Unruheschäden,  abgesehen
von  den  durch  Fehler  oder  mangelnde  Aufsicht  der  Behörden  hervorgerufenen,
  ausdrücklich  zusichern  zu  lassen.  In  der  Verfassung
von  Salvador  Art.  46  ist  diese  Haftung  sogar  allgemein  beseitigt,
und  auf  der  ersten  panamerikanischen  Konferenz  in  Washington
(1890)  kam  —  gegen  die  Stimme  der  Vereinigten  Staaten  —  ein
Abkommen  zustande,  das  die  Uebernahme  einer  solchen  Häftung
grundsätzlich  ausschließt.°)

B.  Die  Frage  der  Haftung  der  Regierung  für  Aufstandsschäden
ist  in  neuerer  Zeit  zwischen  der  britischen,  französischen  und  ägyptischen
  Regierung  besonders  lebhaft  erörtert  worden  gelegentlich
des  Aufstandes  in  Aegypten  1882/83,  der  zur  dauernden  Besetzung
Aegyptens  durch  die  Engländer  führte.  Hierbei  wurden  durch  Bombardement
  und  Plünderung  zahlreiche  Kriegsschäden  angerichtet,  besonders
  in  Alexandria  („Alexandria  Riots“).  England  wollte  —  im
Gegensatz  zu  den  sonst  vertretenen  Grundsätzen  (S.  396),  daß  im
Auslande  befindliche  Neutrale,  falls  sie  dortigen  Kriegsereignissen
unterworfen  wären,  kein  größeres  Recht  auf  Entschädigung  an  die

schieflung  von  Antwerpen  1830  (Moore,  International  law  VI  S.  942),  Messina  1848
(Moore,  International  law  VI  948),  Graytown  1854  ı(Mo  or  International
law  VI  S.  926),  Valparaiso  ce  (Moore,  International,  law  S.  940,  VII

S.  354),  nd.  die  Volksaufstände  (Mob  Riots)  in  New-Orleans  und  Keywest  1851

Moore  goternakional  law  VI  S.  811)  und  in  Panama  1856  (Moore,  International
w

®)  yet.  hierüber  American  Journal  of  International  law  .Bd.  VII  (1913)
Ss.  724  ff.;  „The  non-lnbility  'of  States  for  damages  ‚suffered  by  foreigners
in  the  ee  of  a  riot,  an  insurrection  or  a  civil-war“

%)  „The  States  shall  not  have  nor  acknowledge  in  favor  of  foreigners
any  oiher  „ori  ations  or  responsibilities  than  the  established  by  the  constitution,
and  vor  of  natives.  Therefore  the  State  shall  not  be  responsible

Im  sustained  by  foreignere  through  the  aeke  of  rebels  or  individuals
and.  in  general  for  damages  origimating  from  fortuitous  cases  of  any  kind.
«congidering  that  such  acts  of  war,  whether  civil  or  national,  except  in  case  of

obligations“.  Büchi,  Die  Pan-Amerikanischen  Konferenzen  (Zärcher  Dissertation
1914),  S.  16  ff.

Mit  der  hier  behandelten  Frage,  inwiewet  für  Ausländer  eine  günsti
Stellung  gegenüber  den  Inländern  auf  Grund  völkerrechtlicher  Vorschriften  und
infolge  der  Intervention  ihres  Heimatsstaate  durchgesetzt  werden  kann,  ist  die
nicht  zu  verwechseln,  ob  Ausländern  auf  Grund  der  Landesvorschriften  gleich‘
den  Inländern  wegen  Schädigungen  durch  Volksaufstände  ein  Ersstzanspruch  gegen
den  Inlandsstaat  oder  eine  inländische  Kommune  zusteht.

Heilfron,  Kriegsschäden  11  97