404  8  89.  Maßrahmen  nach  Beendigung  des  Burenkrieges.

gelegentlich  (S.  297)  es  abgelehnt  hat,  den  im  feindlichen  Auslande
zu  Schaden  gekommenen  Deutschen  einen  unbeschränkten  Ersatz  aus
Reichsmitteln  zu  gewähren.  Aber  abgesehen  davon,  daß  Lord  Palmerston
  in  der  oben  S.  396°  angeführten  Rede  fast  wörtlich  dasselbe
  gesagt  hat,  wie  Bismarck  in  seiner  Reichstagsrede  vom  2.  Juni
1871,  darf  nicht  vergessen  werden,  daß  zwischen  dem  deutschfranzösischen
  Kriege  und  dem  Burenkriege  eine  Zeitspanne  von  mehr
als  30  Jahren  liegt,  in  der  der  soziale  Gedanke  der  Notwendigkeit
einer  Verteilung  der  Kriegslasten  bemerkenswerte  Fortschritte  gemacht
  hat  (S.  7,79).  Außerdem  liegen  die  Verhältnisse  in  den  beiden
bezeichneten  Fällen  durchaus  verschieden.  Südafrika  war  bei
Friedensschluß  völlig  verwüstet  und  zwar  zu  einem  erheblichen  Teile
durch  das  planmäßige  Niederbrennen  aller  Ansiedlungen,  ein  Vorgang,
der  in  der  ganzen  Welt  auf  das  schärfste  verurteilt  worden  ist.:)  Die
britische  Regierung  hatte  also  ein  sehr  erhebliches  Interesse  daran,
die  alten  Ansiedler  und  das  bisher  nach  Südafrika  gesandte  fremde
Kapita!  dort  festzuhalten.  Sie  konnte  ferner  nach  den  Erfahrungen  .
in  den  britischen  Kolonien  damit  rechnen,  daß  die  Einwanderer  sehr
bald  zuverlässige  und  treue  Untertanen  werden  würden.  Die  deutsche
Regierung  dagegen  hatte  nach  1870  keine  Veranlassung,  Ausländer
zu  entschädigen,  wenn  nicht  Gegenseitigkeit  verbürgt  war.  Zu  der  Ablehnung
  der  vollen  Entschädigung  der  Auslandsdeutschen  aber  hat  unseren
  großen  Kanzler  sicher  die  bittere  Erfahrung  bestimmt,  laß  der  in
das  Ausland  abgewanderte  Deutsche  sich  in  zahllosen  Fällen  bemüht
hat,  tunlichst  bald  sich  in  Sprache  und  Lebensführung  den  neuen
Verhältnissen  einzuordnen  und  möglichst  auch  die  Staatsangehörigkeit
  der  neuen  Heimat  zu  erwerben.  Es  ist  dies  noch  bis  in  die
neueste  Zeit  ein  bedauerliches  Erbteil  der  ehemaligen  politischen
Zersplitterung  Deutschlands  und  des  Mangels  eines  kräftigen  Volksbewußtseins
  gewesen.  Das  ist  niemals  klarer  zu  Tage  getreten,
als  gelegentlich  der  1914  gegen  die  feindlichen  Ausländer  getroffenen
deutschen  Vergeltungsmaßßregeln.  Es  hat  sich  hierbei  herausgestellt,
daß,  während  die  nach  dem  Ausland  abgewanderten  Deutschez  sich
dort  möglichst  bald  naturalisieren  ließen,  die  nach  Deutschland  eingewanderten
  Ausländer  noch  nach  jahrzehntelangem  Aufenthalt  ihre
frühere  Staatsangehörigkeit  beibehalten  hatten.  Ja,  es  sind  gelegentlich
der  Verbringung  der  Ausländer  in  Sammellager  zahlreiche  Fälle  bekannt
geworden,  in  denen  Deutsche,  die  im  Auslande  eine  dortige  Staatsangehörigkeit
  erworben  hatten  und  dann  in  das  frühere  Vaterland
eurückgekehrt  waren,  ihre  Wiedereinbürgerung  nicht  bewirkt  hatten,
in  den  meisten  Fällen  aus  steuerlichen  Gründen  oder  um  der  Einziehung
  ihrer  Familienangehörigen  zum  Militärdienst  zu  entgehen.
Durch  den  großen  Krieg  von  1914  sind  diese  für  jeden  Deutschen
beschämenden  Verhältnisse  hoffentlich  für  immer  überwunden  worden,
und  nunmehr  wird  auch  die  Möglichkeit  gegeben  sein,  den  im  Ausland
  infolge  von  Kriegsereignissen  zu  Schaden  gekommenen  Deutschen

5)  Beak  S.  1  ff.  S.  6571;  Bordwell,  The  law  of  war  between  belligerente
  (1908)  S.  148;  Lawrence  S.  5650.