$  89.  Maßnahmen  nach  Beendigung  des  Burenkrieges.  405

in  gleichem  Maße  staatliche  Hilfe  zu  gewähren,  wie  den  im  Inland
befindlichen.

Wa:  jedoch  die  im  Inland  befindlichen  Ausländer  anbetrifft,  so
hat  Deutschland  bereits  bei  der  Hilfeleistung  für  Deutsch-Südwestafrika
  die  grundsätzliche  Gleichstellung  der  Ausländer  mit  den  Im
ländern  durchgeführt.  Als  Waffe  für  Vergeltungszwecke  muß  aber
die  Zurückweisung  von  Ansprüchen  gewisser  Ausländer  stets  benutzbar
  bleiben,  ‚und  daher  hat  sowohl  die  Hilfeleistung  für  Südwest
als  das  Kri  tz  vom  3.  Juli  1916  $  5II  die
Entscheidung  des  Reichskanzlers  vorbehalten  für  Entschädigungen
an  Inlandafremde.  Frankreich  hat  übrigens  nach  1870  die  Deutschen
nicht  ehtschädigt  (ob.  S.  240%)  und,  wie  Art.  10  des  Burenfriedens
am  Schlusse  (S.  407)  und  die  von  der  Central-Judicial-Commission
befolgte  Uebung  (S.  413°)  zeigt,  ist  von  einer  wirklichen  Gleichstellung
  von  In-  und  Ausländern  auch  hier  keine  Rede  gewesen.  Das  ist
auch  durchaus  gerechtfertigt.  Keine  Regierung  hat  ein  Interesse
daran,  unzuverlässige  und  vielleicht  sogar  des  Zusammenwirkens  mit
dem  Feinde  verdächtige  Ausländer  zu  entschädigen.

B.  Die  gesetzlichen  Vorschriften.

I.  Der  Orange-Freistast  war  am  1.  März  1900,  die  Südafrikanische
Republik  (Transvaal)  am  1.  September  1900  zur  englischen  Kolonie
erklärt  worden.  Schon  im  Juli  1900  wurde  eine  Kommission  zur
Ermittlung  der  Kriegsschäden  eingesetzt,  der  durch  ein  Gesetz  vom
12.  Oktober  1900  umfassende  Vollmacht  erteilt  wurde,®)  und  durch
ein  Gesetz  der  Kapkolonie  vom  19.  Oktober  1900  (Acts  of  Parliament,

®©)  Capa  of  Good  Hope.  Acts  of  Parliament.  Session  of  1900  Act  Nr.

6-1900  vom  2  Oktober  1900  (S.  4251  ff.,  '4267  f.).
„Ersatz  für  Kapitalverluste  oder  Schäden,  die  durch  militärische  Operationen

oder  Handlungen  des  Feindes  oder  der  Rebellen  verursscht  wurden:

62.  Die  Commissioners,  die  durch  den  Gouverneur  gemäß  dem  (ouvernementsberichte
  Nr.  465,  1900  ernannt,  wie  sämtliche  Commissioners,  die  rechtig

  ernannt  worden  sind,  um  die  Handhabung  des  Kriegerechts  nachzuprüfen,
sollen  die  Befugnisse  eines  Richtere  des  Supreme  Court  on  Circnit  haben,  en
daß  sie  Zeugen  vorladen  und  vom  Präsidenten  vereidigte  Zeugen  vernehmen  dürfen.
Alle  Auffor.  erungen,  eis  Zeugen  zu  erscheinen  oder  Urkunden  vorzuweisen,  sollen
in  der  Form,  wie  sie  im  2.  Auhang  zu  diesem  (esstz  bestimmt  worden  ist,  vom
Präsidenten  oder  Secretary  unterschrieben  und  in  derselben  Weise,  sowie  durch
denselben  Beamten  ausgefertigt  werden,  als  ob  .die  Aufforderung  vom  Resident
Magistrate  des  Ortes,  an  dem  die  aufgeforderte  Person  wohnt,  ergangen  wäre.  _

-63.  Alle  Personen,  die  aufgefordert  werden,  vor  den  genannten  Commissioners
zu  erscheinen  und  suszusagen  oder  in  einer  ihrer  Sitzungen  Bücher  eder  andere
Dokumente  beizubringen,  sind  verpflichtet,  der  Aufforderung  Folge  zu  leisten.
Sie  haben  Anspruch  auf  die  gleichen  Gebühren,  ale  wenn  sie  zum  Erscheinen  vor
einem  Circuit  Court  in  einer  Bivilsache  aufgefordert  worden  wären,  wenn  dieselben
vom  Commissioner  gebilligt  werden.  Aber  die  Commissioners  ei  htigt,
aus  einleuchtenden  und  hinreichenden  Gründen  in  jedem  Falle,  den  sie  für  Fichte
halten,  die  ganzen  Gebühren  oder‘  einen  Teil  derselben  ru  verweigern.  Anwelweisungen
  zur  Auszahlung  an  die  Zeugen  sollen  vom  Präsidenten  der  Kommission
unterzeichnet  sein,  und  die  Auszahlung  soll  durch  den  Resident  Magistrate  des
Bezirkes,  in  dem  der  betreffende  Zeuge  wohnt,  erfolgen.