406  $  89.  .  Maßnahmen  nach  Beendigung  des  Burenkrieges.

Session  1900  S.  4285)  wurde  eine  erste  Anleihe  von  250000  L.  zur
teilweisen  Deckung  gewisser  Kriegsschäden  bewilligt.

II.  Durch  Bekanntmachung  des  Gouverneurs  vom  1.  Februar
1901  wurde  nach  dem  zweiten  Einfall  der  Buren  in  die  Kapkolonie
und  Natal  den  Untertanen,  die  sich  treu  zeigen  würden,  volle  Entschädigung
  zugesichert,  während  diejenigen,  die  sich  äls  Rebellen
erweisen  würden,  jedes  Anspruchs  auf  Entschädigung  für  verlustig
erklärt  wurden.  Vgl.  unten  S.  414.

III.  Für  die  weitere  Entwicklung  der  Kriegsschädenfrage  bildet
Art.  10  des  Friedensvertrages  zu  Pretoria  (Vereeniging)  vom  31.  Mai
1902  die  Grundlage.  Art.  10  lautet’):

„Sobald  die  Umstände  es  gestatten,  soll  in  jedem  Bezirk  von  Transvasal  und
der  Oranjefluß-Holonie  unter  dem  Vorsitz  eines  staatlichen  ‚Beamten  und  unter
Mitwirkung  von  Bezirkseingesessenen  eine  Kommission  eingesetzt  werden  zum  Zwecke
der  Zurückführung  der  Bevölkerung  auf  ihre  Ansiedlungen  und  zur  Unterstützung
derjenigen,  die  in  Verfolg  von  Kriegsverlusten  unfähig  sind,  selbst  für  Nahrung,
Wohnung  und  die  Beschaffung  solcher  Mengen  von  Saat,  Vieh,  Geräten  usw.  zu
sorgen,  die  für  die  Aufnahme  ihres  früheren  Berufes  erforderlich  sind.

Die  Königliche  Regierung  wird  diesen  Kommissionen  eine  Summe  von  L.
3000000  für  die  obenbezeichneten  Zwecke  zur  Verfügung  stellen;  sie  ist  damit
einverstanden,  daß  alle  in  Uebereinstimmung  mit  dem  Gesetz  Nr.  1  von  1900
der  Regierung  der  südafrikanischen  Republik  gegebenen  Bescheinigungen  sowie  ‚ale  yon
Offizieren  der  bisherigen  Republiken  oder  auf  deren  Anweisung  ausgöstell
pfangsscheine  einer  Regierungskommission  vorgelegt  und  als  Beweisstücke  Ar  er-64.

  Jegliche  Person,  die  trotz  der  Aufforderung  ohne  hinreichenden  Grund
sich  weigert  oder  es  versäumt,  zu  erscheinen  und  suszusagen  oder  Bücher  oder
sonstige  Dokumente  in  irgend  einer  Sitzung  beizubringen,  soll  einer  Strafe  von  nicht
mehr  als  50  L.,  die  von  dem  Gericht  des  Magistrate  Resident  des  Bezirkes,  in  dem
die  Sitzun,  stattfand,  einzutreiben  sind,  unterliegen.  Im  Falle  der  .  Nichtbeitreibang
  der  Strafe  tri#  eine  Gefängnisstrafe  (mit  oder  ohne  ei  der  due  von  nicht
mehr  a  .  durch  Abschnitt
41  dieser  Akte  bestimmten  Weise  einzutreiben  ana  zu  erzwingen.  Die  Vor
schriften  dieses  Abschnittes  sind  als  hier  aufgeführt,  soweit  sie  anwendbar  sind,
betrachten.

65.  Jeder  Zeuge  der  nach  \nfahen  macht  die  den  des  Schwurs  bei  der

ersuchen,  eillich  za  erklären,  daß  die  von  ihm  gemachten  Angaben  richtig  wären.
In  diesem  Falle  iet  eine  solche  Aussage  ale  nach  der  ÜÄblegung  des  .Eides
erfolgt  zu  betrachten.

Die  genannten  Commissioners  können  imnerhalb  ihrer  Machtbefugniase
die  Höhe  der  Entschädi  igung,  wenn  überhaupt  ein  soldher  "Anspruch  vorhanden
ist,  zur  Zahlung  empfehlen.  zu  ‘der  nach  ihrem  “Urteil  der  Beanspruchende  berechtigt
  ist.  Der  Treasurer  handelt  gesetzmäßig,  wenn  er  die  genannte  Höhe  des
Betraged  oder  einen  Teil  desselben,  wie  das  Parlament  dies  bestimmen  mag,
der  berechtigten  Person  von  dem  durch  das  Parlament  dazu  bestimmten  Gelde  ausbezahlt.
  Ee  wird  vorausgesetzt,  daß  der  Governor  gesetzmäßig  handelt,  wenn  er  vor
der  Entscheidung  des  Parlaments  an  Personen,  deren  Ansprüche  in  der  oben  bezeichneten
  Weise  zur  Zahlung  empfohlen  waren,  emen  Teilbetrag  von  nicht  mehr
als  der  Hälfte  dieser  Ansprüche  vorstreckt.

.  Dieses  Gesetz  Moll  den  Namen  „The  Indemnity  and  Special  Tribunals

Act  1900  führen.
1)  Urtext  in  Cd.  1096,  in  Amery,  The  Times  History  of  the  War  in  South
Africa  (1  .  597  ft.  und  in  Grant,  History  of  ‚the  War  in  South
Africa  (1910)  Bd.  "WS.  567