$  89.  Maßnahmen  nach  Beendigung  des  Burenkrieges.  407

littene  Kriegsachkden  I  Den  werden,  sofern  die  Kommission  feststellt,  daß  die
enleistung  im  angegebenen  Wert  erfolgt  ist.  Außer  der  eben  erwähnten  'freiwilligen
  Zuwendung  von  L.  3000000  erklärt  sich  die  Königliche  Regierung  berelk
Vorschüsse  Gestalt  von  Darlehen  für  die  gleichen  Zwecke  zur  Verfügung  zu
‚stellen,  die  in  den  ereten  zwei  Jahren  zinsloe  sein  sollen  und  später  mit  3%  vr
ziggt  und  in  gewissen  Jahreernten  zurückgezahlt  werden  müssen.  Diese
mung  soll  zu  Gunaten  von  Fremden  oder  Aufrührern  keine  Anwendung  finden“.
iV.  Diese  Vertragsbestimmung  ließ  viele  Zweifel  bestehen.  Vor
allen  Dingen  war  nicht  gesagt,  wer  diese  drei  Millionen  und  die
erforderlichen  Darlehen  gewähren  sollte,  ob  die  Kapkolonie  oder
das  Mutterland.  Es  war  ferner  unklar,  ob  an  Giesen  drei  Millionen
auch  die  in  den  einverleibten  Gebieten  ansässigen,  durch  den  Krieg
‚geschädigten  britischen  Untertanen  teilnehmen  sollten.  Endlich  wußte
man  nicht,  wie  diejenigen  Buren  zu  behandeln  wären,  die  auf  die
Versprechungen  des  britischen  Militärbefehlshabers  hin  (S.  406)  die
Waffen  niedergelegt,  oder  welche  der  britischen  Kriegsmacht  Unterstützung
  gewährt  hatten.  Die  nach  dem  Frieden  von  Pretoria  entstandenen
  Verstimmungen  und  Streitigkeiten  (Beak  S.  259)  wurden  zu
einem  erheblichen  Teile  beseitigt  durch  die  Gewährung  eines  Betrages
  von  L.  8000000  durch  das  britische  Parlament.®)  Hiervon
sollten  verwendet  werden:  3  Millionen  L.  („Grant  Fund“,  „Exburgher-Fund“)
  für  die  Zwecke  der  Zurückführung  der  „Exburghers“
  und  Einlösung  der  „notes“  und  „receipts“  der  beiden  Republiken;
  2  Millionen  für  britische  Untertanen  („British  subject
Fund‘,  Fremde  und  Eingeborene;  3  Millionen  („Loan  Fund“)  zu
den  in  Art.  10  am  Schlusse  vorgesehenen  Darlehen.  Diese  Kapitalien
stellten  freiwillige  Gaben  der  Regierung  dar,  auf  deren  Bewilligung
der  Einzelne  keinen  Anspruch  hatte.  Völlig  getrennt  davon  wurden
diejenigen  Kapitalmengen  —  4,5  Millionen  L.  --  verwaltet,  die  zur
Befriedigung  rechtlich  anerkannter  Ansprüche  dienen  sollten,  nämlich
  einerseits  der  Ansprüche  der  sogenannten  „Protected  exburg-„Tenthly:

  ar  800n  as  circomstances  permit  there  sball  be  appointed
in  each  district  in  the  Transvaal  and  the  Organe  River  Colony  a  Commission  in
which  the  hebitants  of  that  district  ehall  be  represented  under  the  chairmanahip
of  a  magistrate  or  other  official,  with  a  view  to  aseist  in  the  bringing  back  of  the
people  to  their  ferms  and  in  procuring  for  those  who,  on  account  of  losses  in
the  war,  are  unable  to  provide  for  themselves  food,  shelter,  and  such  gunantities
ft  eped,  catlle,  implements  etc.  as  are  necessary  for  the  'presuming  of  their
previous  callinge.

His  Majesty’s  Government  shall  place  at  the  disposa)  of  these  Commissions
the  sum  of  3  Mill.  for  the  above-mentioned  purposes,  and  shall  allow  that  al

notes  iasued  in  conformity  with  law  Nr.  1-1900  of  the  Government  of  the  South
African  Republic,  and  all  receipis  given  by  the  officers  im  the  field  of  the  late
Republics,  or  by  their  order,  may  be  presented  to  a  Judicial  Commission  by  the
Government,  and  in  case  such  notes  and  receipts  are  found  by  this  Commission
to  have  been  duly  issued  for  consideration  in  value  then  they  shall  be  accepted
by  the  sa  ı  Commission  as  proof  of  war  losses  suffered  by  the  persons  to  whom
ster  had  inaly  been  given.  In  addition  to  the  above  named  free  gift
ft  L.  8  ,  His  Majesty's  Government  will  be  prepared  jo  grant  advances,
in  the  sbape  et  loans,  for  the  same  ende,  free  of  interest  two  years
and  repayable  over  a  period  of  years  with  three  per  cent  interest.
No.  foreigner  or  r  shall.  be  entitled  to  :benefit  of  this  clause“.
©)  House  of  Commons  vom  4.  (Timesbericht  vom  5.)  November  1902.