408  $  89.  Maßnahmen  nach  Beendigung  des  Burenkriegen.

hers“,  d.h.  derjenigen,  die  auf  das  Versprechen  britischer  Offiziere,?&gt;
daß  ihnen  und  ihrem  Eigentum  voller  Schutz  gewährt  werde,  die
Waffen  niedergelegt  oder  der  britischen  Sache  sich  dienstlich  erwiesen
  hatten  („Protected  ex-burgher-Fund‘“),  andererseits  der  Ansprüche
  von  Inhabern  von  Anerkenntnissen  britischer  _Offiziege
(„Military  Compensation““).

V.  Weitere  Bewilligungen  der  Kapkolonie  in  Höhe  von  1,25-und
  0,25  Millionen  L.  erfolgten  1902  und  1904  „War  Losses
Additional  Compensation  Loan  Act  1902“,  Acts  of  Parliament  1902
S.  4365,  und  „War  Losses  Loan  Act  1904,“  Acte  of  Parliament  1904.
S.  4385).  Endlich  wurde  1904  eine  zweite  Kommission  zur  endgültigen
  Feststellung  der  Kriegsschäden  eingesetzt  („War  Losses.
Compensation  Inquiry  Act,  1904‘).10)

9)  Beak  S.  250  ff.;  Pitt-Cobbett  II  S.  274;  Englische  Pariamentepapierg:
ra  3028  S.  78;  Cape  of  Good  Hope.  Votes  and  Proceedings

0)  Cape  of  Good  Hope.  Acta  ‘of  Parliament  1904  S,  47564  Die  allgemeine
  Anweisung  für  die  Entschädig  ommiseion  (General  Instruction)  findet:
sich  in  endgültiger  Fassung  in  Cape  of  Hope,  Votes  and  Proceedings  1904,
Government  Notice  (G.  N.)  660  S.  14  ff.  Sie  sind  für  das  in  Kriegsschäden--sachen
  einzuhaltende  Verfähren  ‚auch  heute  noch  bemerkenswert:

„Allgemeine  Anweisungen,  erteilt  von  Seiner  Exzellenz  dem  Herrn  Gouverneur
an  die  nach  den  Vorschriften  der  „War  Losses  Compensation  Inquiry  Act  1904“
gewählte  Kommission.

Die  Kommission  eoll  ihren  Sitz  in  Cape  Town  haben  und  an  dem  anderen

Orte  er  an  den  anderen  Orten,  die  dazu  bestimmt  werden

Der  Honourable  Sir  John  Buchanan  wird  zum  Vorsitzenden  der  Kommission

m  Falle  seiner  Abwesenheit  bei  irgend  einer  Sitzung  der  Kommiseion  sollen
die  anwesenden  Mitglieder  der  Sitzung  aus  ihrer  Mitte  einen  Herrn  wählen,  des
während_der  Dauer  der  Abwesenheit  des  Vorsitzenden  die  ‚Sitzung  I

Drei  Mitglieder  können  ein  ,Quorum“  bilden  (d.  h.  sind  entschidungsfähig).

2.  Alle  A  en,  die  vor  der  Kommission  oder  einem  Resident  Magistrate
gemacht  werden.  sollen  unter  Eid  und  bei  öffentlicher  Verhandlung  gemacht  werden.

8.  Ansprüche  auf  Ersatz  entgangenen  Gewinns  und  hieraus  -entstandenen
Schadens  sollen  in  keinem  Fall  in  Erwägung  gezogen  werden.

4.  Die  einen  Anspruch  erhebende  Person  muß)  beweisen,  daß  sie  alle  nur
möglichen  Anstrengungen  gemacht  hat,  um  das  verlorene  Eigentum  wieder  zurück
zu  erhalten.  Der  Bet  darf  für  keinen  Gegenstand  höher  festgesetzt  werden,
als  dessen  wirklicher  ktpreis  am  Tage  der  Zerstörung  bider  des  Verlustes
des  Gegenstandes  war.

.  Wo  es  möglich  ist,  sollen  tunlichst  Fakturen  verlangt  und  beigebracht
werden,  aus  denen  der  ursprüngliche  Preis  der  Waren,  für  die  Entschädigung  verlangt
wird,  hervorgeht.

6.  In  keinem  Falle  darf  ein  Betrag,  der  für  Ausbesserungsarbeiten  gewährt
wurde,  höher  sein  nla  die  Summe,  die  notwendig  sein  würde,  um  das  Uebäude
oder  die  in  Betracht  kommende  Sache  in  „genselben  2  Zustande  wiederherzustellen,
den  sie  unmittelbar  vor  dem  Zeitpunkt  der  Schädigung  aufwiesen.

7.  Lebendee  Inventar.

.  Zäune.
(a)  Wo  Entschädigung  für  Reparaturen  an  Zäunen  verlangt  wird,  sollen
die  Beanspruchenden  gehalten  sein,  im  einzelnen  die  Menge  des  nötigen  Materials