$  89.  Maßnahmen  nach  Beendigung  des  Burenkriegen.  409

C.  Die  Durchführung  der  Entschädigung.
1.  Die  Entschädi  .

a.  Die  Ermittlung  der  Höhe  der  Schäden  lag  zunächst  Ortskommissionen
  ob.  Durch  Regierungsverordnung  vom  30.  Oktober
1902  wurde  alsdann  eine  Central  Judicial  Commission  eingerichtet,
die  später  auch  die  Verwaltung  der  übrigen  Funds  („British  Subjects-
  and  Protected  Exburghers  Military  Compensation  Funds‘)
erhielt  (Cd.  3028  S.  56  £f.).

sowie  „die  Kosten  für  die  Arbeit,  welche  zur  Wiederinstendsetzung  nötig  sind,
anzugeben
(b)  Um  jegliche  Zavielforderung  zu  vermeiden,  sollen  zwischen  Nachbarn
Verabredungen  darüber  getroffen  werden,  wer  von  ihnen  ‚den  Anspruch  für  ge
meinsame  Grenzzäune  erheben  will.
9.  Getreide  auf  dem  Halm.
Getreide  auf  dem  Halm,  das  zerstört  oder  beschädigt  worden  ist,  soll  mit
dem  Betrag,  den  es  zur  Zeit  der  Beschädigung  ıauf  dem  Acker  «wert  war,  ver»

tet  w

10.  Möbel  und  Gerätschaften.

Der  Ersatz  darf  nicht  80  hoch  bemessen  werden,  daß  es  etwa  dadurch  möglich
wird,  aus  diesem  Betrage  neue  statt  der  alten  Gegenstände  anzuschaffen.

Es  soll  eine  der  Abnutzung  angemessene  Vergütung  gewährt  werden.

11.  Handelskapital.

(a)  Handelsartikel,  die  ein  Handelskapital  ‘bilden,  sollen  mit  dem  Wert
vergütes  werden,  den  sie  an  dem  Orte,  wo  sie  aufgestapelt  aind,  zur  Zeit  der
vder  ©  des  Verlustes  gehabt  hatten.
)_  Wo  möglich  ist,  sollen  die  Kaufleute  ihre  Bücher  und  Fakturen
über  die  Gegenstände,  für  die  sie  Entschädigung  beanspruchen,  beibringen.

12.  Was  die  Ansprüche  auf  Wertersatz  für  Waren  oder  anderes  Eigentum
anbetrifft,  von  denen  behauptet  wird,  daß  sie  von  den  Aufständischen  oder  dem
feindlichen  Streitkräften  angefordert  und  beigetrieben  worden  sind,  sollen  die  Commissioners
  einen  solchen  Anspruch  nur  dann  zur  Vergütung  empfehlen,  wenn  sie
sich  überzeugt  haben,  daß  diese  Waren  oder  anderes  Eigentum  dem  Eigentümer
gewaltsam  und  direkt  gegen  seinen  Willen,  sowie  ohne  jegliche  Zustimmung  oder
irgend  welches  Entgegenkommen  von  seiner  Seite  fortgenommen  worden  sind.

13.  Die  Commissioners  sollen  alle  Ansprüche,  die  im  Abschnitt  1  der  Acte
Nr.  30  von  1904  erwähnt  sind,  entgegennehmen,  eingehend  untersuchen  und  prüfen,
sofern  sie  von  irgend  einem  Einwohner  (oder  zugunsten  desselben)  irgend  eines
Distrikts  dieser  Kolonie,  der  von  den  Streitkräften  der  früheren  Südafrikanischen
Republik  oder  des  Orangefreistaates  überfallen  wurde,  geltend  gemacht  werden  und
zwar  für  direkte  Verluste  oder  Schäden,  die  unter  einen  der  im  nächsten  Paragraphen
  bezeichneten  Abschnitte  fallen.

14.  Die  Ansprüche,  die  nachgeprüft  werden  sollen,  müssen  alles  Ansprüche
für  direkten  Verlust  oder  Schaden  sein,  die  verursacht  wurden:

(a)  durch  Handlungen  des  Feindes;
(b)  durch  Handlungen  der  Aufständischen  ;

(c}  durch  militärische  Operationen  der  Streitkräfte  Ihrer  Majestät,  innerhalb
dieser  Kolonie,  einschließlich  der  Verluste,  die  durch  _Handlungen  verursacht  wurden:
von  Personen,  die  im  Dienst»  der  Kaiserlichen  oder  der  Kolonialregierung  der
englischen  Streitmacht  halfen,  sie  förderten  oder  unterstützten,  sei  es  innerhalb
oder  außerhalb  der  Grenzen  der  Kolonie;  und  einschließlich  der  Verluste,  die  infolge
Requisition  von  Tieren,  Inventar,  Proviant  und  sonstigen  Vorräten  durch  Kaiserliche
und  Kolonialstreitkräfte  entstanden  sind  und  nicht  durch  Empfangsscheine  der
Offiziere,  denen  die  Requisition  oblag,  bestätigt  sind;

iprch  die  „administration  of  Martial  Law“  in  jedem  Bezirk  dieser
Kolonie,  einschließlich  der  Han  ndlungen,  die  begangen  wurden,  während  Feindseligkeiten
  oder  ein  bewaffneter  Aufstand  in  solchem  Bezirk  im  Genge  waren  oder  auch.