410  $  89.  Maßrahmen  nach  Beendigung  des  Burenkrieges.

b.  Die  Zusammensetzung  der  Ortskommissionen  und  die  gleichartige
  Entschädigung  stieß  auf  große  Schwierigkeiten.  Besonders
bemerkenswert  ist  das  Mißtrauen,  das  die  Buren  ihren  Landsleuten
entgegenbrachten  und  die  Empfindung,  daß  sie  von  britischen  Beamten
  unparteiischer  behandelt  würden  (Beak  S.  50!  und  54).

ll.  Leitende  Grundsätze.

a.  Ersetzt  wurde  in  allen  Fällen  nur  der  unmittelbare
Schaden,  nicht  der  mittelbare  Schaden  oder  der  entgangene  Gewinn
  („Claims  for  prospeolive  profit  or  consequential  damages  shall
in  no  case  be  entertained“,  12:3).  Hierbei  war  aber  die  Unterscheidung
  zwischen  den  verschiedenen  Arten  vielfach  schwierig.)

b.  Hochverräter  (d.  h.  British  subjects  who  had  been  guilty
of  disloyal  conduct  or  acts  of  rebellious  nature,  Cd.  3028  S.63)  waren
von  allen  Gnadenerweisen  ausgeschlossen  ;  ihre  Ansprüche  für  Kriegeleistungen
  an  das  britische  Heer  blieben  dagegen  bestehen.

Il.  Der  „Grant  Fund“  und  der  „Loan  Fund“.

a.  Das  auf  Grund  des  Friedensvertrages  zur  Verfügung  gestellte
Kapital  von  3  Millionen  L.  sollte  ausschließlich  für  ex.burghers  zur
Seßhaftmachung  und  Wiederherstellung  ihrer  Wirtschaft  verwendet
werden.  Demgemäß  wurden  nur  Einzelpersonen  berücksichtigt,  keine
juristischen  Personen  irgendwelcher  Art  (Committees,  Corporations

nicht  im  Gange  waren,  sofern  den  Umständen  nach  der  Anspruch  nicht  unter
(c)  fällt.  Einbegriffen  sind  auch  Verluste,  die  infolge  der  Fortnahme  und  Konzentration
  von  lebendem  Inventar,  Pferden  und  Mauleseln,  welche  dem  Eigentümer
  nicht  zurückerstattet  wurden.  oder  infolge  der  Tötung  von  Pferden  und
Mauleseln  durch  die  militärischen  Behörden  nach  den  Kriegsgesetsen  entstanden
sind;

(e)  durch  die  ungesetzlichen  Handlungen  Eingeborener  oder  anderer  Personen
  während  der  Geltungsdauer  des  Kriegsrechts  in  jedem  Bezirk,  einschließlich
der  Verluste,  die  verursacht  sind  durch  irgend  eine  andere  Tatsache  oder  -einen
anderen  Umstand,  welche  zwar  nicht  an  sich  unter  einen  der  oben  (genannten
Abschnitte  fallen  würden,  aber  doch  in  einer  solchen  Verbindung  mit  diesen
stehen,  daß  die  Commissioners  sich  veranlaßt  sehen,  den  Anspruch  zu  unterstützen.

15.  Mit  Rücksicht  auf  die  spätere  Einteilung  der  Beanspruchenden  gemäß
Section  3  der  Akte  17  vom.  November  1902  ist  es  5  die  Pflicht  der  Commissioners,
so  weit  als  möglich  anzugeben,  ob  ein  Beanspruc  ruchender  förmlich  des  Verbrechens
des  Hochverrats  angeklagt  oder  orde  .

16.  Ferner  ist  es  die  Prlicht  der  ornmissioners,  auf  besondere  Listen  zu
schreiben:  (a)  die  Ansprüche  von  Personen,  die  nicht  gemäß  dem  Augenschein
des  Hochwerrats  für  schuldig  erklärt  wurden;  (b)  dio  Ansprüche  von  Perso
die  gemäß  dem  «Augenschein  des  Hochverrats  angeklagt  oder  bereits  für  schuldig
erklärt  worden  sin

1)  II.  Interim  Report  of  the  War  Losses  Compensation  Inquiry  Commission
vom  13.  März  1906  (Cape  of  Good  Hope,  Votes  and  "Proceedinge.  App.  ıl
vol.  II.  G.  35-06  Annex.  1,  S.  7);  Final  Report  (G.  25-07  Votes  and  Proceedinge
  App.  I  vol.  1  S.  4  ff.),  besonders  „Alinority  Report  S.7  ft.

Nach  Cd.  3028  S.  63  wurden  zB.  Saatschäden  als  „too  prospective  and
problematical“  für  nicht  erstattangsfähig  erachtet;  vgl.  ebenda  S  Stets  abgelehnt
  wurden  die  zahlreichen  „claims  for  damage,  because  the  markots  of  Johannes.
burg  and  Pretoris  were  closed  owing  to  the  war