$  897  Maßnahmen  nach  Beendigung  des  Burenkriegcs.  all

and  other  collective  bodies,  Cd.  3028  S.  63).  Eine  fernere  Voraussetzung
  war  Bedürftigkeit  der  Ex-burghers.!!s)

b.  Darlehen  aus  dem  Loan-Fund  konnten  dagegen  auch  Wohlhabende
  erhalten.  Soweit  möglich  geschah  diese  Darlehnsgewährung
gegen  hypothekarische  Sicherheit,  sonst  gegen  eigene  Wechsel  (promissory
  notes,  Beak  S.  46!)  unter  Mitverbürgung  eines  Grundbesitzers
bei  Beträgen  bis  150  L.,  sonst  zweier  Gruadbesitzer.  Der  durchschnittliche
  Darlehnsbetrag  war  3-  500  L.  Das  Darlehn  wurde  in
der  Regel  für  die  ersten  2.  Jahren  zinslos,  auf  weitere  5  Jahre
zu  3%  gewährt.  Das  bedeutete  eine  grosse  Unterstützung  des  Beünstigten

  ;  denn  der  normale  Zinssatz  für  hypothekarisch  gesicherte
Darlehen  betrug  vor  dem  Kriege  6--7%.  Die  Darlehen  wurden  in
der  Regel  zu  43  in  bar  und  2/s  in  Natur  gegeben.  Personen,  die  auch
keine  Bürgen  stellen  konnten,  erhielten  das  Darlehn  gegen  einfachen.
Schuldschein  (acknowledgments  of  indebtedness).,.  Auch  für  solche
wurde  eine  Rechnung  angelegt,  damit  die  Empfänger  das  Bewußtsein
  hätten,  nicht  ein  Geschenk  erhalten,  sondern  eine  Schuld  überaommen
  zu  haben.  Denn  es  handelte  sich  bei  den  Leistungen  aus
dem  „Loan-Fund“  -  im  Gegensatz  zu  denen  aus  den  übrigen  Fonds  —
nicht  um  Gnadenerweise,  sondern  um  rückzahlbare  Darlehen  ;  doch
wurde  in  den  meisten  Fällen  garnicht  der  Versuch  gemacht,  diese
Forderungen  einzutreiben  (Beak  S.  47).1!b)

c.  Bei  der  Verteilung  auf  die  gegen  den  Grant-Fund  geltend  gemachten,
  in  ihrer  Gesamthöhe  die  zur  Verfügung  stehende  Summe
von  3  Millionen  bedeutend  übersteigenden  Ansprüche  wurden  die  nachstehenden
  Grundsätze  befolgt  (Cd.  3028  S.  60ff.,  Beak  S.  241).

ı  Die  ersten  25  L.  wurden  voll  ausbezahlt.  Auf  den  Rest  wurde
aur  der  Prozentsatz  gezahlt,  ‚der  dem  Verhältnis  der  gesamten  Testlichen
  anerkannten  Ent  üche  zu  dem  Rest  der  drei
Millionen  nach  Abzug  der  ersten  25  L.  jeder  festgestellten  Anforderung
  entsprach  (etwa  10%  des  Restes).,  Demgemäß  erhielten
die  einzelnen  Berechtigten  freilich  auf  ihre  Gesamtforderung  ganz  verschiedene
  Prozente,  zB.  bei  25  L.  100%,  bei  50  L.  55%,  bei  100  L.
321/3%,  bei  200  L.  2114%%,  bei  1000  L.  141/%  der  anerkannten
Ansprüche  usw.  Es  war  der  Gedanke  maßgebend,  daß  der  ärmere
_  Bürger  besser  behandelt  werden  müßte,  als  der  günstig  gestellte.
Die  von  den  Lokalkommissionen  gewährten  Vorentschädigungen
wurden  angerechnet.  Wer  im  Wege  einer  solchen  zuviel  erhalten
hatte,  galt  für  den  Ueberschuß  als  Darlehnsschuldner  der  Regierung.

Besonders  traurig  war  die  Wirtschaftslage  der  sogenannten
„Bywonerse“,  d.  h.  der  keines  Landbesitzes  teilhaftigen  ländlichen
Arbeiter,  die  vor  dem  Kriege  auf  Grund  einer  Art  von  Pachtverhältnis
einen  Teil  des  Landes  eines  burghers  bestellt  hatten,  der  für  Saat,
Betriebskapital  usw.  zu  sorgen  hatte.  Hierzu  war  der  burgher  nach

119)  Vgl  über  ähnliche  Vorschriften  bei  der  Hilfeleistung  für  Deutsch-Südwest,
  oben  S.  341.
115)  Ueber  die  Behandlung  ee  Darlehnstrage  bei  der  Hilfeleistung  für
Deutsch-Südwest  vgl.  oben  S.