$  89.  Maßnahmen  nach  Beendigung  Jdes  Burenkrieges.  413

Höhe  von  etwa  einer  ‚halben  Million  L.  erhoben.'‘)  Ausländer  waren
allerdings  nur  htigt,  wenn  sie  bewiesen,  daß  sie
sich  völliger  Neutralität  Gerleifigt  hatten  (bona  fide  residents).  Dann
sollten  sie  aber  ebenso  wie  britische  Untertanen  behandelt  werden.!’)
Alle  Entschädigten  erhielten  etwa  87%  der  ihnen  zugebilligten  Beträge
  (Beak  5.  244,  246;  Cd.  3028  S.  67ff.).  Keine  Entschädigung
sollte  gewährt  werden  an  Handelsgesellschaften  (Limited  Liability
Companies)  und  an  „large  firms“.  Tatsächlich  war  der  letztere
Begriff  so  schwankend,  daß  späterhin  manche  anfänglich  als  Groß-16)

  Die  Bebauptung,  im  Dentsch-französischen  Kriege  seien  die  von  deutschen
Offizieren  über  Schadensersatzfragen  erstatteten  Berichte  als  unbedingt  maßgebend
„nerkannt  worden,  wurde  der  britischen  Regierung  gegenüber  an  der  Hand  eines
Falles  Lawrence  Smith  (S$.  2614)  bestritten.  Die  Central  Judicial  Commission
hat  dagegen  die  „Berichte  britischer  Offiziere  ale  jeden  weiteren  Beweis  ausschließend
  erachte

15)  Von  &gt;15  Fremden  mit  etwa  11,  Milionen  L.  Ansprüchen  wurden
allerdings  nur  695  mit  etwa  473000  L.  —  nach  Beweis  ihrer  Staatsangehörigeit
  und  ihrer  Neutralität  —  zugelassen  und  ihre  Ansprüche  auf  etwa  186000

herabgemindert  Hierbei  wurden  besonders  starke  Ueberforderungen  behauptet
(6  2:  „Fraudulent,  indirect,  phantastic  or  otherwise  inadmissable“).

Die  deutsche  negierung  ließ  die  Interessen  der  deutschen  Kriegsgeschädigten
durch  die  konsularischen  Behörden  und  einen  Sonderkommissar  vertreten,  ohne
daß  es  ihr  gelang,  bei  den  britischen  Behörden  das  erwartete  Entgegenkommen

zu  finden.  Die  Art  der  Behandlung  der  im  Burenkriege  geschädigten  Deutschen
hat  die  "ötentliche  Meinung  in  Deutschland  stark  erregt  und  ist  im  Reichstage
mehrfach  einer  scharfen  "Beurteilung  unterzogen  worden.  Schon  in  der  10.  Legisnturperiode,
  IR  Session  1900/1901  beantragte  die  Petitionskommission  (Bericht
Nr.  857)  den  Antrag  der  aus  Transvaal  Ausgewiesenen  auf  Entachädigung  dem
Reichskanzler  zur  Erwägung  zu  überweisen.  In  der  Sitzung  vom  13.  April  1904
CYerhandlangeberichte  S.  2054  B)  stellte  der  Abg.  Graf  Reventlow  fest,  daß  nur  !/ıo
er  Ersatzansprüche  anerkannt  worden  seien  und  brachte  einige  Fälle  besonders
elekichiger  Behandlung  zur  Sprache.  Ihn  anteratützten  in  der  Sitz  vom

April  1%  1904  andere  Abgeordnete  (Bericht  S.  2216  C  ff.).  Der  damalige  Staata-Fe
  Auswärtigen  Amte,  Freiherr  von  Richthofen,  erwiderte  (Berichte:
S.  2218  B):  Die  englische  ah  stehe  auf  dem  Standpunkt,  sie  sei  völkerrechtlich
  zu  einer  Entschädigung  überhaupt  nicht  verpflichtet  und  könne,  da  es
sich  um  gnadenweise  erfolgen  ende  Zuwendungen  handle,  die  Grundsätze  für  deren
Bemessung  frei  bestimmen.  Sie  habe  von  der  Entschädigung  ausgeschlossen  erstens
alle  diejenigen  Fremden,  die  Bürger  des  Transvaalstaates  oder  der  Orangerepnblik
gewesen  seien,  auch  wenn  sie  daneben  noch  eine  andere  Staatsangehörigkeit  begeasen
hatten;  zweitens  alle,  die  eich  nach  Ansicht  der  englischen  Begierung  irgend  eines
Neutralitätebruches  schuldig  gemacht  hätten,  drittens  alle  Akrtiengese  schaften  und
Gesellschaften  überhaupt,  so  zB.  auch  die  'Missionagesellschafte

eien  im  ganzen  532  deutsche  Ansprüche  angemeldet  worden,  wovon
283  durch  die  zuständige  britische  Kommission  in  Pretoria  ‚abgewiesen  worden
seien.  Der  Geldwert  der  en  deutschen  Forderungen  babe  11  Mill.  M.
betragen.  Hiervon  seien  1,837,000  M.  gleich  16%  zogebill  worden,  einschließlich.
der  auf  die  britischen  Wiitärempfangsscheine  gezahlten

Die  Angelegenheit  kan  kam  damit.  ni  nic  N  Bu  ale,  sondern  Tarde  in  der  Sitzung
vom  B.  April  1  (Bericht  S.  2648  0  A)  und  mit  besonderem  Nachdruck
in  der  Sitzung  vom  14.  ai  1914  (Bericht  S.  8833  C,  8872  A,  8875  C)  erneut
zur  Sprache  gebracht.  Be  ‚Abgeordnete  Oertel  wies  daraufhin,  daß  England  sich
nicht  nur  weigere,  die  ilung  der  Entschäd  prüche  gemäß  dem  deutschenglischen
  Se!  tefsgorichtsvertrage  vom  12.  Juli  1904  or  i  i

übertragen,  sondern  es  auch  ablehne,  dem  Schiedsgericht  die  eo  zu  unterbreiten,
  ob.  diese  Fragen  unter  den  Schiedsvertrag  fielen.  Der  Unterstastssekretär
  Zimmermann  bestätigte  die  Richtigkeit  dieser  Darstellung.  Der  Streit  schwebte
noch,  ale  der  Krieg  mit  England  ausbrach.