414  $  89.  Maßnahmen  nach  Beendigung  des  Burenkrieges.

betriebe  gekennzeichneten  Wirtschaften  der  Unterstützung  für  teilhaftig
  erklärt  wurden,  {Beak  S.  243,  253;  Cd.  3028  S.  67).

V.  Military  Compensation.

(Military  receipts  and  Protected  ex-burghers  gratuity).

a.  Von  den  hierfür  zur  Verfügung  gestellten  4,5  Millionen  L.
wurden  zunächst  die  noch  nicht  von  den  Militärbehörden  eingelösten,
von  britischen  Offizieren  ausgestellten  Empfangsbescheinigungen  (Military
  receipts)  bezahlt.  Für  ihre’  Anmeldung  war  eine  Ausschlußfrist
  bis  zum  1.  September  1903  gesetzt.  Tatsächlich  wurden  receipts
noch  bis  zum  1.  Oktober  1904  ‚ausgezahlt.  Es  wurden  aber  —  da  der
Handel  mit  Empf  gungen  verboten  war  --  nur  Scheine
eingelöst,  die  auf  die  Person  lauteten,  die  sie  vorlegte,  für  „bona
fide  property  of  applicant‘‘  (Cd.  3028  S.  78).  Im  ganzen  wurden
zur  Einlösung  dieser  receipts  etwa  2,6  Millionen  L.  verwendet.

b.  Die  restlichen  1,9  Millionen  L.  standen  zur  Belohnung  der
protected  ex-burghers  zur  Verfügung,  d..h.  derjenigen,  die  entweder
auf  die  britischen  Bekanntmachungen  hin  sich  unter  den  besonderen
britischen  Schutz  begeben  oder  die  der  britischen  Streitmacht  nachweisbar
  besondere  Hilfe  geleistet  und  dadurch  Schaden  erlitten  hatten.
  Da  die  zur  Belohnung  solcher  ex-burghers  zur  Verfügung
stehende  Summe  der  Rest  der  4,5  Millionen  L.  nach  Abzug  der
voll  zu  bezahlenden  receipts  (oben  a.)  war,  der  zur  Einlösung  der
receipts  erforderliche  Betrag  aber  erst  nach  dem  1.  Oktober  1904
feststand,  so  schätzte  die  Kommission  zur  Ermöglichung  einer  gofortigen
  Auszahlung  den  Gesamtbetrag  der  den  protected  ex-burghers
zustehenden  Sch  üche  und  der  noch  einzulösenden
receipts  und  kam  zu  dem  Ergebnis,  daß  die  Ersatzansprüche  mit  mindestens
  50°  gezahlt  werden  könnten.  Diese  Zahlung  von  50%  wurde
nach  Feststellung  der  erstattungsfähigen  Höhe  der  einzelnen  Ansprüche
  sofort  bewirkt;  alle  Empfänger  mußten  diese  Rate  zum
vollen  Ausgleich  annehmen.  Die  Schätzung  war  ziemlich  richtig.
Die  überbleibenden  etwa  50000  L.  wurden  auf  Kosten  der  Verwaltung
  usw.  verrechnet,  während  die  durch  die  Verteilung  der
anderen  funds  entstandenen  Kosten  von  der  Regierung  getragen
wurden.

|  VI.  Durchführungszeit.

Bewundernswert  ist  mit  Rücksicht  auf  die  schwierigen  örtlichen
Verbältnisse  die  Schnelligkeit  der  Durchführung  des  Entschädigungsverfahrens:
  (Cd.  3028  S.  85).  Die  auf  Grund  des  Washingtoner
Vertrages  vom  8.  Mai  1871  eingesetzte  British  and  American  Claims
Commission  (S.  422)  brauchte  zur  Erledigung  von  497  Ansprüchen
2  Jahre.  Die  Central  Judicial  Commission,  bei  der  sämtliche  aus
Anlaß  des  Burenkrieges  erhobenen  Ansprüche  zusammenliefen,
arbeitets  vom  Oktober  1902  bis  zum  Februar  1906  und  erledigts  in
diesen  31/,  Jahren  63000  Ansprüche  mit  einem  ausgezahlten  Gesamtbetrage

  von  9,5  Millionen  L.