$  90.  Die  Royal  Commission  usw.  417

der  Verkauf  meist  „an  Order“.  Dabei  bliebe  der  fremde  Importeur
noch  Eigentümer  der  eingeführten  Ware  bis  zur  Ankunft  im  englischen
Bestimmungshafen,  und  trüge  also  die  Gefahr  der  Reise.  Würde  man
die  staatliche  Schadloshaltung  einführen,  so  würden  die  fremden
Reeder  den  Eigentumsübergang  schon  im  Verschiffungshafen  durch
andere  Verabredungen  herbeiführen,  und  die  Gefahr  der  Kaperung
müßte  alsdann  dem  englischen  Bezieher,  also  dem  Staat  zur  Last

n.  .  :

2.  Der  Staat  sei  nicht,  wie  eine  Privatversicherung,  in  der
Lage,  über  die  Berechtigung  der  geltend  gemachten  Forderungen
‚genaue  Feststellungen  zu  treffen,  er  würde  in  weit  höherem  Maße

trügereien  ausgesetzt  sein.  Viele  Reeder  würden  der  Versuchung
unterliegen,  ihre  minderwertig  gewordenen  Schiffe  der  Kaperung  zuzufübren,
  um  vom  Staat  den  Wert  ersetzt  zu  erhalten.  Auch  könne
der  Staat  niemals  so  schnell  arbeiten,  wie  eine  Privatgesellschaft  ;
rasche  Zahlung  an  Reeder  und  Ladungsbeteiligte  sei  aber  für  diese
von  größter  Bedeutung.

II.  Die  Kommission  ist  unter  Abwägung  der  für  und  gegen  die
staatliche  Schadloshaltung  sprechenden  Gründe  zu  dem  Entschluß
‚gekommen,  diese  zu  befürworten.  Es  handele  sich  für  Großbritannien
vor  allem  darum,  zwei  Gefahren  zu  vermeiden:  der  Ein-  und  Ausfuhrhandel
  müsse  von  der  Last  der  Kriegsversicherung  befreit  werden,
sodaß  die  Versuchung,  die  Kauffahrteischiffe  in  Kriegszeiten  von  der
See  zurückzuziehen,  beseitigt  werde  ;  und  es  müsse  die  Uebertragung
der  britischen  Fahrzeuge  an  neutrale  Flaggen  verhindert  werden.  Das
Ziel  der  Aufrechterhaltung  des  britischen  Welthandels  auch  in  Kriegszeiten
  und  damit  der  ungestörten  Versorgung  Großbritanniens  mit
“Nahrungsmitteln  und  Rohstoffen  würde  am  sichersten  durch  Uebernahma
  der  Seekriegsschäden  auf  den  Staat  erreicht  werden.  Im
Jahre  1903  habe  der  gesamte  im  Auslandshandel  beschäftigte  britische
Tonnengehalt  mund  8,9  Millionen  t  betragen,  was  bei  Zugrundelegung
eines  Durchschnittewertes  von  10  L.  per  t:  89  Millionen  L.  ergebe.
‘Der  Wert  der  Ladungen  sei  auf  91  Millisnen  L.  zu  schätzen,  sodaß  das
Jahresrisiko  für  1903  rund  180  Millionen  L.  ausmache.  Bei  einem
Verlust  von  10%  der  gesamten  Verschiffung  würde  der  Staat  also
18  Millionen  L.  zu  ersetzen  haben.  Die  staatliche  Schadloshaltung
stelle  zweifellos  eine  Bevorzugung  eines  einzelnen  Standes  dar;  aber
die  Notwendigkeit,  in  Kriegszeiten  ausreichende  Beförderungsmittel  zu
besitzen,  zwinge,  über  diesen  Umstand  hinwegzusehen.  Das  wichtigste
bleibe  freilich  stets  die  Aufrechterhaltung  einer  starken  Flotte,  die
übrigens  gerade  bei  Durchführung  des  Grundsatzes  der  staatlichen
Schadloshaltung  in  der  Lage  sein  würde,  auf  eine  Verminderung  der
Ersatzbeträge  durch  Einwirkung  auf  die  von  den  Schiffen  zu  neh-‚menden
  Routen  und  in  sonstiger  Weise  hinzuwirken.

IV.  Am  Schlusse  ihres  Berichts  hatte  die  Royal  Commission
von  1903  geraten,  die  Frage  noch  einmal  von  Sachverständigen
4durchberaten  zu  lassen.  Die  Ergebnisse  dieser  zweiten  Kommission
sind  niedergelegt  in  dem  .

Report-  by  the  committee  on  a  national  guarantee  for  the  war  risks  of

Heilfron,  Kriegaschäden  II.  28