420  8  91.  Vereinigte  Staaten.  Der  Ersatz  der  Kriegeschäden.

ll.  Vereinigte  Staaten  von  Amerika.
8  91.  Der  Ersatz  der  Kriegsschäden  nach  u  Bürgerkriege  und
m  tege.

P  GESEGE

An  die  Vereinigten  Staaten  ist  die  Frage  eimer  Staatshilfe  für
Kriegebeschädigungen  besonders!)  in  zwei  Fällen  herangetreten:  einmal
  elegentlich  des  Bürger-(Sezessions-)krieges  und  ferner  aus  Anlaß

es  Erwerbs  der  Antillen  und  der  Philippinen  im  Verfolg  des  Krieges.
mit  Spanien.

A.  Der  Bürgerkrieg.

Wie  schon  S.  395  erwähnt,  waren  die  konföderierten  Südstaaten
von  verschiedenen  auswärtigen  Regierungen,  insbesondere  von  England
  und  Frankreich,  als  kriegführende  Partei  anerkannt  worden.
Dementsprechend  wurden  auch  in  der  nordamerikanischen  Auffassung
auf  das  Verhältnis  der  Nordstaaten  zu  ihnen  grundsätzlich  die  Regeln
des  Völkerrechts  zur  Anwendung  gebracht.  Den  S  349  dargestellten,
der  englisch-amerikarischen  Rechtslehre  entetammenden,  Grundsätzen
entsprechend  wurden  Kriegsschäden,  d.  h.  solche  Zerstörungen
und  Beschädigungen,  die  sich  als  unmittelbare  Folge  von  Kriegs
ereignissen  darstellten,  überhaupt  nicht  ersetzt,  weder,  wenn  sie  in
den  treugebliebenen  Staaten  (also  sozusagen  im  Inlande),  noch  wenn  sie
in  den  Insurgentenstaaten  (also  gewissermaßen  im  feindlichen  Besetzungsgebiet)‘)
  entstanden  waren.  Unter  den  Leistungen  für
das  Regierungsheer  wurde  dagegen  unterschieden:  soweit  treugöbliebene
  Bürger  der  Nordstaaten  die  Vorbereitung  der  Verteidigung
  oder  des  Angriffs  oder  für  die  Versorgung  des  Regie
heeres  Leistungen  bewirkt  hatten,  wurden  sie  entschädigt  ;’)  soweit
dagegen  Anforderungen  in  den  Aufstandsgebieten  vorgekommen
waren,  wurden  keinerlei  Entschädigungen  gewährt,  dem  Grundsate
folgend,  daß  Requisitionen  im  Besetzungsgebiet  den.  besetzenden
Staat  nicht  zum  Ersatz  verpflichten  (S.

Diese  Leitsätze  wurden  zunächst  ausnahmslos  festgehalten.  Ja
es  wurde  sogar  der  damals  schon  fast  allgemein  anerkannte  Satz,  daß

destroying  their  enemy  prizee,  what  ‚often  contains  the  property
  of  neutrals  as  well  as  of  enemies

Ueber  sonstige  Fälle  vgl.  Report  Nr.  134  .S.  270118,  In  allen  solchen
Fällen  wurde  Ersatz  gewährt  „not  as  a  matter  of  strict  right  by  principles
of  International  law.  but  as  a  gratuitory  act  of  benignity“  (Report  Nr.  134

‚  vgl  27
Bordwell  S  '37
8)  Report  Nr.  134  327;  ‚House  Report  44.  Congress  1.  Sese.,

in-chief  of  tbe  Armies  of  the  United  States  te  de  commanding  officer  in
Tennessee“  vom  5.  März  1868  »hinsichtlich  der  „truly  loyal  who  neither  aid
nor  Assist  the  rebels  except  under  compulsion,  Dub  who  favor  or  assist  the
Union  forces“.  (Halleck,  International  Law  II  —  4.  1908  —  S.  70):  „It  may
however  sometimes  be  necessary  to  take  their  proprike,  either  for  our  own  use
or  to  prevent  .ite  falling  into  the  hands  of  enemy.  They  will  be  paid
et  the  time  the  value  of  such  property  or  if  that  be  impracticable  they  will
hereafter  .be  fully.  indemnified.  Receipte  should  be  given  for  all  properties  so
tsken  without  being  paid  for“