$  91.  Vereinigte  Staaten.  Der  Ersatz  der  Kriegsschäden.  421

das  Privateigentum  im  Landkriege  unverletzlich  sei,  von  beiden  Seiten
außer  acht  gelassen.  Nachdem  der  Kongreß  der  Nordstaaten  am
6.  August  1861  bes@hlossen  hatte:  „to  seizure  and  forfeiture  all
property  of  every  kind  used  or  intended  to  be  used  in  aiding,  abating
or  promoting  the  insurrection“  antworteten  die  Südstaaten  mit  dem
„Act  of  Sequestration“  vom  30.  August  1861,  durch  welchen  das
gesamte  Eigentum  der  Einwohner  der  Nordstaaten  einschließlich

r  Forderungen  an  Bewohner  der  Südstaaten  beschlagnahmt  wurde
zu  dem  Zwecke,  diese  Bewohner  für  etwaige  Verluste  zu  entschädigen,
die  sie  durch  Einziehungen  der  Nordstaaten  etwa  erleiden  sollten.
Diese  beiden  Gesetze  sahen  sonach  nur  vorläufige  Beschlagnahmen
(Sequestration)  vor.  Vom  Jahre  1862  an  schritten  die  Nordstaaten
dagegen  zur  Einziehung  (Konfiskation)  von  Privateigentum  (der  Rebellen,
  sowohl  im  Gebiet  der  treugebliebenen  Staaten  (The  federal
confiscation  Act  vom  17.  Juli  1862)  als  auch  im  Aufstandsgebiet
(The  captured  and  abandoned  property  Act  vom  12.  März  1863).  Nach
dem  ersteren  Gesetz  wurde  alles  Eigentum  derjenigen  Rebellen  für
eingezogen  erklärt,  die  nicht  binnen  60  Tagen  jede  Unterstützung

ufstandes  aufgegeben  haben  sollten.  Nach  dem  zweiten  Gesetz
wurde  alles  fortgenommene  oder  verlassen  aufgefundene  Eigentum,
soweit  es  nicht  für  die  Kriegführung.  Verwendung  fand,  von  Agenten
des  Schatzamtes  in  Besitz  genommen  und  veräußert,  mit  der  Maß
gabe,  daß  der  Eigentümer  den  Erlös  binnen  zwei  Jahren  nach  Beeendigung
  des  Aufstandes  in  Anspruch  nehmen  durfte.  Das  letztere
Gesetz  sollte  vor  allem  die  Inbesitznahme  der  großen  Baumwollvorräte
in  den  Südstaaten  ermöglichen,  die  diesen  die  Mittel  zur  Kriegführung
lieferten.  Vorgesehen  war  in  der  „Captured  and  abandoned  property
  Act‘,  dal3  nur  solche  Eigentümer  Deschlagnahmter  Güter  einen
Anspruch  auf  Herausgabe  des  Erlöses  haben  sollten,  die  an  dem
Aufstand  nicht  teilgenommen  hatten.

Erst  im  Jahre  1871  wurde  für  zwei  Fälle,  in  denen  die  Ablehnung
  jedes  Ersatzes  für  erlittene  Schäden  sich  als  besonders
starke  Unbilligkeit  erwies,  Vergütung  gewährt.)  Im  ersteren  Falle
entschädigten  die  Vereinigten  Staaten  ihre  eigenen  ‚Untertanen  für
Verluste  im  Feindesland,  im  zweiten  fremde  Staatsangehörige  für
Leistungen  an  die  Regierungsarmee.

I.  Southern  Claims  Coimmission.‘)

Durch  ein  Gesetz  vom  3.  März  1871  (An  Act  making  appropriation
  for  the  support  of  the  army  for  the  year  ending  June
30.  1872  and  far  other  purposes)  Art.  2ff.  wurde  ein  Ausschuß
von  drei  Mi  tgliedern  (gewöhnlich  als  „Southern  Claims  Commission“
bezeichnet)  &amp;  esetzt,  der  innerhalb  von  zwei  Jahren  die  Ansprüche
solcher  treugebliebener  Bürger  der  Vereinigten  Staaten  prüfen  sollte,
die  während  des.  Krieges  in  aufständischen  Staaten  für  den
Gebrauch  oder  Unterhalt  der  Regierungsarmes  Gegenstände  geliefert
hatten.  Hierdurch  wurden  also  die  treugebliebenen  amerikanischen

4)  House  Report  43.  Congress  2.  Session  Report  Nr.  134  S.  321  ff.