424  8  91.  Vereinigte  Stasten.  Der  Ersatz  der  Kriegsschäden.

Entschädigung  zu  verweigern,  die  die  Vereinigten  Stasten  durch
das  Gesetz  vom  3.  März  1871  (Southern  Claims  Commission,  S.  421)
ihren  Untertanen  gewährt  hatte  (Hale’s  Report  S.  43).

e.  Für  Zerstörungen  wurde  auch  von  dieser  Kommission  jede
Entschädigung  abgelehnt,  gleichgültig  ob  sie  durch  eigene  oder
fremde  Truppen  herbeigeführt  waren;  dagegen  wurde  sie  für  die
Inanspruchnahme  von  Ländereien  und  Gebäuden  zugebilligt  (Hale’s
Report  S.  46).

B.  Der  Krieg  mit  Spanien.)

I.  Art.  7  des  Pariser  Friedens  vom  10.  Dezember  1898  bestimmte  20).
-  „Die  Vereinigten  Staaten  und  Spanien  verzichten  wechselseitig  auf

alle  üche,  seien  sie  öffentlichrechtlicher  oder
privatrechtlicher  Natur,  die  einer  der  ‚Regierungen  oder  ihren  Bürgern.
oder  Untertanen  gegen  die  andere  Regierung  zustehen  sollten  und
die  seit  dem  Beginn  des  letzten  Aufstands  in  Kuba  bis  zum  Austaußch
  der  Ratifikationsurkunden  dieses  Vertrages  entstanden  sind,:
einschließlich  aller  Ansprüche  auf  Entschädigung  für  die  Kriegs-.
kosten.  Die  Vereinigten  Staaten  werden  die  Ansprüche  ihrer  Bürger,
auf  die  in  diesem  Artikel  verzichtet  ist,  ihrerseits  entscheiden  und
ordnen.“

Der  letzteren  Vertragsbedingung  entsprechend  wurde  dann  durch
Congreßakte  vom  2.  März  1901  eine  Kommission  eingesetzt,  welche
die  vor  sie  gebrachten  Ansprüche  nach  Maßgabe  der  Umstände
des  einzelnen  Falles  und  unter  Anwendung  der  Grundsätze  der  Billigkeit
  und  des  Völkerrechts  feststellen  sollten  („to  adjudicate  said
claims  according  to  the  merits  of  the  several  cases,  the  principles
of  equity  and  international  law‘).  Eintschädigt  werden  sollte  jedoch.
nur  der  wirkliche,  direkte  und  vom  Antragsteller  nachgewiesene
Schaden,  weder  mittelbarer  Schaden  noch  entgangener  Gewinn,  noch
Zinsverlust  („for  the  amount  of  the  actual  and  direct  damage  which:
the  claimant  should  prove  that  he  had  sustained,  and  that  remote.
or  prospective  damages  not  be  awarded  nor  should  interests  be
allowed“).

‘  Die  ‚Entscheidung  der  Kommission  sollte  endgültig  sein;  nur’
konnte  sie  auf  Antrag  binnen  60  Tagen  die  Untersuchung  wiederholen.

9)  Vgl.  zum  enden  den  amtlichen  Bericht  der  Spanish  Treaty  Claims.
Commission,  ın  Senats  ocuments  59.  Congress  2.  Session  Nr.  25;  ferner  Samuel
B.  Crandotil,  Principles  of  International  Law,  applied  by  ine  Spanish  Treaty
Claims  Commission  (American  Journal  of  international  law  1910  vol.  IV  S.  );
endlich  Preuß.  Jahrbücher  Bd.  96  (1899)  Heft  3  S.  540  „Deutsche  Schadens--aneprüche
  auf  den  Philippinen  und  Samoa“.  .

10  „Pariser  Friede  vom  10.  Dezember  1898  Art  VII.

.  A.  and  Spain  mutually  relinquish  all  claims  for  indemnity,
national  and  individual  of  every  kind,  of  either  Government  or  of  its  citizen®
or  sübejets,  against  the  other  Government  that  may  have  arisen  since  the
beginning  of  the  late  insurrection  in  Cuba,  and  prior  to  the  exchange  of
ratifications  of  the  present  treaty  ‚including  all  claims  for  indemnity  for  th»
costs  of  the  war.  The  U.  S.  A.  will  adjudicate  and  setäle  th  of
its  citizens  against  Spain  relinquished  in  this  article“.

Vgl.  hierzu  Magoon,  Reports  on  the  law  of  eivil  government  in  territory‘
subject  to  military  occupation  by  the  military  forces  of  the  United  States  B.  342.