&amp;  92.  Rußland.  Allgemeines.  425

neloet  wage  konnten  dem  Supreme  Court  zur  Entscheidung  vort

  werden;  hiervon  ist  aber  tatsächlich  kein  Gebrauch  gemacht.

en.  -  Der  Kommission  wurden  542  Ansprüche  mit  65  Millionen
Dollar  gemeldet,  wovon  aber  nur  1,4  Millionen  Dollar  zugebilligt
wurden.

II.  Leitende  Grundsätze  waren:

Der  Pariser  Vertrag  und  die  Kongreßakte  vom  2.  März  1901
haben  den  Vereinigten  Staaten  keine  neuen  Entschädigungspflichten
auferlegt.  Vielmehr  sind  die  Vereinigten  Staaten  nur  an  die  Stelle
Spaniens  getreten,  soweit  dieses  amerikanischen  Untertanen  nach
den  Grundsätzen  des  Völkerrechts  zur  Entschädigung  verpflichtet
gewesen  wäre.  Demgemäß  hat  die  Kommission  Ansprüche  nur  für
‚solche  Schäden  als  gerechtfertigt  anerkannt,  die  ein  Staat  den
in  seinem  Lande  sich  aufhaltenden  Neutralen  zu  ersetzen  verpflichtet
ist.  Daraus  folgt,  daß  kein  Ersatz  zu  leisten  war  für  Verluste,  die
im  unmittelbaren  Zusammenhang  mit  Kriegsereignissen  eingetreten
waren,  und  daß  andererseits  für  zwecklose  und  ungerechtfertigte
Zerstörungen  sowie  für  Plünderungen  durch  Soldaten  auf  Befehl
ihrer  Vorgesetzten  und  endlich  in  allen  den  Fällen  Ersatz  zu  leisten
war,  in  denen  ein  Schaden  durch  mangelhafte  Gewährung  des  den
Neutralen  zustehenden  Schutzes  seitens  der  spanischen  Regierung
oder  ihrer  Beamten  herbeigeführt  war.

II.  Buch.  Russland.

8  92.  Allgemeines.
A.  Vebersicht.')
Die  Erkenntnis  der  russischen  Rechtslehre  und  Rechtsprechung
über  die  Ersatzpflicht  des  Staates  für  Kriegsschäden  scheitert  an
der  Unmöglichkeit  der  Erlangung  zuverlässiger  Unterlagen  und  der

1)  Vgl.  zum  folgenden  (mit  besonderer  Berücksichtigung  der  Verhältnisse  in
Polen):  „Likwidaeje  skutköw  wojny  w  driedzimie  stosunk6w  prawnych  i  ekonomicznycht
.  w  Polsce“  (Ausgleich  ung  der  Kriegefo!gen  in  Ansehung  der  rechtlichen  und  wirtschaftlichen

  Verhältnisse  in  Polen,  Warschau  1916);  besonders  Tom.  II:  Leon
Rabinski,  Rejestracha  i  indemnizacja  strat  wojennych  w  äwietle  ustaw.  Wydanych:
we  Francji  po  roku  1814/15  i  1870/1,  w  Niemezech  po  roku  BE  F
Austrji  po  roku  1866,  Rosji  po  roku  14/5,  (Festsetz  ung,  [u

der  Kriegeverluste  nach  den  Gesetzgebungen  in  Frankreich  nach  1814  Und  Nero,
in  Deutschland  nach  1870,  in  Oesterreich  nach  1866,  in  Rußland  nach  1904/5)  3
Alexander  Kraushaar,  "Sprawa  likwidacji  strat  wojennych  za  Ksiestwa  Warszewskiego
  1807/15  (Die  Ausgleichung  der  Kriegsschäden  im  Herzogtum  Warschau  1807/15):
Dr.  Natalja  Gasiorowska,  Rekwizycje  w  Ksiestwie  Warszawskim,  okupowanym
przez  Rosje  w  roku  1813/15  (Requisitionen  im  Herzogtum  Warschau  während  der
russischen  Okkupation  1813-15);  J.  Swaszkiewicz,  Rejestracja  i  indemnizacja
strat  wojennych  ma  Litwie  po  «soku  1812  (Feststellung  und  Ersatz  der  Kriegeschäden
  in  Litauen  im  Jahre  1812).  Fernee  S.  Rundestein,  Sskody  wojenne
(Warschaa  1917);  M.  Kuratowa,  Odezkodowanie  strat  wojennych  w  oßwietleniu.
niemeckich  ustaw  obecnych.  Ludwig  Domanski,  Wojna  jako  tyiul  prawny  do.
wynagrodzenia  za  szkody  i  straty.  (Der  Krieg  als  Rechtatitel  des  Kriegeschädenersatzes,
  .  Warschau  1916).