426  8  93.  Rußland.  Die  einzelnen  Kriegsschädengesetze.

Schwierigkeit  der  Sprache.  Es  kann  aber  keinem  Zweifel  unten
liegen,  daß  auch  in  Rußland  bis  zum  Weltkrieg  1914  sich  der  Grundsatz
  einer  Rechtspflicht  des  Staates  zum  Ersatz  von  Kriegsschäden
nicht  zu  allgemeiner  Anerkennung  durchgerungen  hat.

Im  nachfolgenden  $  93  sind  daher  nur  die  gesetzlichen  Bestimmungen,
  soweit  sie  ermittelt  werden  konnten,?)  zur  Darstellung  gebracht.
  Diese  finden  sich  zunächst  in  einer  vollständigen,  nach
der  Zeitfolge  geordneten  Sammlung,  der  „Polnoje  Sobranije  Sakonow
(„Vollständige  Sammlung  russischer  Gesetze“).  Diese  Gesetzzammlung
  enthält  alle  Gesetze,  Ukase,  Verordnungen  usw.  seit  der  Zeit
des  Zaren  Michael  Fedorowitsch  Romanow.  Die  ersten  beiden  abgeschlossenen
  Teile  reichen  bie  zum  Regierungsantritt  Alexanders
von  diesem  Zeitpunkt  an  beginnt  ein  dritter,  noch  nicht  abge:
echlossener  Teil.

Neben  dieser  großen  (chronologischen)  Gesetzzammlung  ist  das
geltende  Recht  geordnet  dargestellt  in  einem  (systematischen)  Gesetzbuch
  („Swod  Sakonow“);  die  Militärgesetze  finden  in  dem  „Swod
Wojennych  Postanowlenij“.

B.  Die  Gesetzgebung  über  die  Kriegeleistüngen.
Eine  als  Kriegsleistungsgesetz  anzusprechende  Zusammenstel
von  Rechtsnormen  befindet  sich  im  „Swod  Sakonow“  Bd.  2  Ar  ea
Anhang  „Ueber  den  Kriegszustand“.  In  den  vom  Zaren  als  im
Kriegszustand  befindlich  erklärten  Gebieten  des  russischen  Reichs
kann  die  zuständige  Militärgewalt  Grundstücke,  Gebäude  und  bewegliche
  Sachen  anfordern  oder  vernichten.  Die  Anmerkungen  zu  Art.  11

des  Anhangs  verordnen:

e@,  was  gemäß  Art.  11  dieses  Anhangs  beschädigt  ıoder  vernichtet
yorden  ist,  wird  an  Privatpersonen  und  Anstalten,  auf  ihre  ‘Anzeige  hin,  Entschädigung
  geleistet.  Djesa  wird  durch  eine  besondere  Kommission  mittelst  eidlicher
Vernehmung  von  Personen,  die  über  die  Beschaffenheit  der  vernichteten  Gegenstände
  Bescheid  wissen,  festgesetzt“.

Für  die  Anforderung  von  Quartier,  Grund  und  Boden,  Fuhrwerk,
Pferden  und  Gespann  sollen  die  Landesbewolmer  in  Kriegszeiten
überhaupt  Entschädigung  verlangen  dürfen  gemäß  Bd.  IV  Teil  2
„über  die  Landschaftspflichtleistungen“  des  „Swod  Sakonow“  Art.
al8ff.  und  435—8  13  („Leis.ungen  .ür  Heeresbeürfni'se‘“).  Nach  einem
Aufsatz  von  P.  N.  Gussakowski  im  Journal  des  Justizministeriums
  vom  November  1912  hat  nach  russischem  Recht  der  Staat
für  jeden  Schaden  aufzukommen,  der  durch  seine  Organe  an  Privat
eigentum  verursacht  worden  ist.  Es  scheint  nach  den  Entscheidungen
des  regierenden  Senats  sich  hier  eine  ähnliche  Entwicklung  vo
reitet  zu  haben  wie  in  Frankreich  und  Deutschland  (öffentlichrechtliche
  Entschädigung,  oben  S.  7,79).

8  93.  Die  einzelnen  Kriegsschädengeset

A.  Nach  dem  Krimkriege

sind  den  hauptsächlich  betroffenen  Gebietsteilen,  nämlich  den  Gebieten
  Bessarabien  und  Noworossiski  Kraj  (damals  Gouvernement  Tau-2)

  Die  nachfolgenden  Feststellungen  verdanke  ich  der  Mitarbeit  des  Herrn
Assessors  Ad.  v.  Vogel  aus  Petersburg  z  zu  in  Berlin-Wilmersdorf.