8  93.  Rußland.  Die  einzelnen  Kriegsschädengesetze.  427

rien,  Teile  des  Gouvernements  Jekaterinoslaw  und  Chersson)  Unterstützungen
  und  Erleichterungen  gewährt  worden  durch  ein  Gesetz  vom
23.  November  1855  (Vollständige  Sammlung  II  Bd.  XXXI  Lit.  29849).
Danach  sollten  die  Steuern  nicht  eingetrieben  und  für  die  Darlehen
der  Reichsbank  und  anderer  Bankinstitute  Zahlungsfristen  gewährt
werden  ;  die  Schuldhaft  wurde  aufgehoben;  Bedürftige  sollten  Wohnung,
  Unterhalt,  Kleidung  und  Geldunterstützungen  nach  dem  Ermessen
  des  Generalgouverneurs  Grafen  Stroganoff  erhalten.

Im  Krönungsmanifest  des  Zaren  Alexander  II.  vom  26.  August
1856  werden  den  bezeichneten  Gebieten  sowie  den  Gouvernements
Archangelsk  und  den  Ostseeprovinzen  weitere  Unterstützungen  in
Aussicht  gestellt.  In  Verfolg  dieses  Versprechens  erging  dann  das
Gesetz  vom  5.  Februar  1857  (Vollständige  Gesetzessammlung  II  Bd.
XXXI.  Lit.  31486).  Danach  wurden  unter  dem  Vorsitz  des  Grafen  -
Stroganoff  örtliche  Ausschüsse  zur  Feststellung  der  Kriegsverluste
an  Privateigentum  gebildet.  Zu  Vorschußzahlungen  wurden  500  000
Rbl.  aus  Staatsmitteln  für  die  Bedürftigsten  zur  Verfügung  gestellt
und  ferner  Steuererleichterungen  und  Befreiungen  gewährt,  Ob  auch
für  Archangelsk  und  die  Ostseeprovinzen  ähnliche  Hilfsmaßnahmen
getroffen  worden  sind,  war  nicht  festfistellen.

B.  Für  den  russisch-türkischen  Krieg  von  1877/78

waren  aus  den  Gesetzbüchern  keine  Sondervorschriften  zu  ermitteln,
  vermutlich  weil’  die  Kriegsereignisse  sich  hauptsächlich  auf
türkischem  Boden  abgespielt  haben  und  die  auf  russischem  Gebiet
durch  russische  Truppen  herbeigeführten  Schäden  nach  den  Vorschriften
  über  den  Ersatz  für  Kriegsleistungen  entgolten  worden  kind.

C.  Nach  dem  russisch-japanischen  Kriege

wurde  zunächst  im  Jahre  1905,  gleich  nach  Abschluß  des»Friedens
  von  Portsmouth  eine  Kommission  zur  Prüfung  der  Ansprüche  für
Kriegsleistungen  eingesetzt.  Ueber  die  Kriegsschäden  dieses
Driegen  erging  das  Gesetz  vom  8.  Juni  1906  (Vollständige  Sammlung
II.  Bd.,  XXVI  Art.  27983).  Durch  dieses  Gesetz  wurde  eine  besondere
  Kommission  (Ossoboje  Ssowieschtschanije,  nach  ihrem  Vorsitzenden
  „Tscherwansky-Kommission‘  benannt)  eingesetzt,  die  sich
am  24.  September  1906  (Vollständige  Sammlung  III.  Band,  XXVI  Lit.
28366)  eine  Geschäftsordnung  gab.!)  Der  Prürung  durch  diese  Kommission
  unterlagen  solche  durch  den  russisch-japanischen  Krieg  hervorgerufene
  Ansprüche  gegen  den  russischen  Staat,  die  sich  nicht  auf
das  geltende  Recht  gründeten  und  als  an  die  Regierung  gerichtete
Anträge  auf  Hilfeleistung  aus  Anlaß  von  unmittelbar  durch  die

iegsumstände  v.  Vermögensverlusten  anzusprechen  waren.
Ausgeschlossen  waren  also  Forderungen  aus  vertraglichen  Verpflichtung®X
  des  Staates,  sowie  für  Kriegsleistungen.  Ferner  sollten  nicht
berücksichtigt  werden  Ansprüche  von  Einzelnachfolgern  Kriegageschädigter,
  Ansprüche  aus  den  von  Japan  besetzten  Gebieten,  endlich
Forderungen  wegen  abhanden  gekommenes  Luxus-  und  Kunstgegen-Tall

  biersu  den  Deutschen  -Reicheanzeiger  Nr.  291  vom  10.  Dazember
  1906.