428  $  94.  Italien.  Rechtsliehre  und  Rischteprechung.

stände,  sowie  aller  Sachen,  die  der  gesellschaftlichen  Stellung  des
Antragstellers  nicht  entsprachen.  Als  Ausschlußtermin  wurde  der
1.  (14)  Mai  1907  bezeichnet.  Die  bei  dem  Sonderausschuß  rechtzeitig
  angemeldeten  Ansprüche  wurden  auf  Anordnung  des  Vor-.
sitzenden  nach  ihrer  Art  den  betreffenden  Ministerien  und  Haupt
verwaltungen  zur  Vorprüfung  zugeteilt.  Die  endgültige  Entscheidung
erfolgte  durch  den  Ausschuß  selbst.  Sie  war  unanfechtbar.
-Die  Sonderkommission  tagte  von  1905  bis  1908.  Durch  Allerhöchsten
  Befehl  vom  7.  Juli  1910  wurde  sie  aufgelöst.  Nach  der
S.425!  erwähnten  Schrift  von  LeonBabinski  S.73  hat  die  Sonderkommission
  108  Sitzungen  abgehalten  und  36290  Gesuche  im  Gesamtbetrage
  von  41,280,971  Rbl.  behandelt,  aber  nur  9,104,104  Erg
18  Kop.  zugesprochen.  Der  weitaus  größte  Teil  der  Anmeldungen
betraf  E  üche  der  Besetzungsarmee  und  der  .
wohner  von  Port  Arthur.  Die  einzelnen  Gattungen  der  Antragsteller
erhielten  auf  die  festgestellten  Fordefungen  ganz  verschiedene  Prozentsätze,
  die  zwischen  83  und  8%  schwankten,  ausgezahlt.*)

Im  Jahre  1911  wurde  zwischen  Rußland  und  Japan  über  einige
streitig  gebliebene  Fragen  völkerrechtlicher  Natur  ein  Abkommen
getroffen,  in  dessen  Verfolg  Japan  an  Rußland  580,000  Yen  (555,774
RbL)  zahlte  und  den  gekaperten  Dampfer  „Angara“  herausgab.  s,
Zur  Verteilung  dieser  Summe  wurde  am  22.  Oktober  1911  eine  neue
Sonderkommission  eingesetzt,  deren  Geschäftsordnung  am  20.  Juli
1912  bestätigt  wurde.  Durch  die  gedachte  Summe  sollten  aus
glichen  werden:  der  Anspruch  der  russischen  Regierung  tür  den
völkerrechtswidrig  durch  Japan  beschlagnahmte  Hosektalschitt  „Orel“
und  die  Forderungen  „russischer  Untertanen,  insbesondere  der  ent

eigneten  Gr  t  gentü  in  Port  Arthur,  gegen  die  japanische

Regierung.  “)

IV.  Buch.  Italien.

'  8  94.  Rechtsiehre  und  Rechtsprechung.

A.  Die  italienische  Rechtslehre  wandelte  bis  zum  Beginn  des.
Weltkrieges  vollständig  in  den  Spuren  der  französischen,  sich  auf
Vattel’s  Unterscheidung  (S.  351)  stützenden  Entwicklung.  Auch  in
Italien  unterschied  man  grundsätzlich  zwischen  den  mit  Vorbedacht
zum  Zwecke  der  Verteidigung  oder  zur  Vorbereitung  eines  Angriffs
von  der  heimischen  Armee  verursachten  Schäden,  für  welche  man
den  Staat  als  verantwortlich  erklärte  und  den  im  Kampfgewühl
oder  unmittelbar  vor  oder  nach  demselben  eingetretenen  oder  vom

9  Ve.  ven  die  Mitteilungen  in  der  Frankfurter  Zeitung  vom  15.  April  .1908
und  der  Nationslzeitung  vom  13.  September  1

8)  Eine  Inhaltsangabe  des  Abkommens  findet  "sich  in  den  in  Daloy  erscheinenden
  Daily  News  vom  29.  August  1911  (Settlement  of  Russo-Japanese  questions).

4)  Die  Beschießung  von  englischen  und  deutschen  Fischerfahrgeugen  an  der
Doggerbank  bei  der  Ausfahrt  d@r  russischen  Ostseeflotte  nach  Japan  und  andere
Zwischenfälle  führten  zu  diplomatischen  Verhandlungen  zwischen  Rußland,  England
wnd  Deutechland,  wobei  Rußland  Entschädigungen  zahlte  und  zwar  sowohl  für  die
Beschädigung  der  Schiffe  als  an  die  Besatzung  für  die  ausgestandene  Angst.