8  95.  Italien.  Gesetzgebung.  429

Feinde  herrührenden  Nachteilen,  für  die  als  auf  höherer  Gewalt
beruhend  niemand  haftbar  gemacht  werden  könnte.!)

Die  gleichen  Grundsätze  wurden  auch  von  den  italienischen
Gerichten  vertreten,  und  wenn  deren  Entscheidungen  im  Endergebnis
vielfach  von  einander  abwichen,  so  liegt  dies  einmal  an  der  verschiedenen
  Abgrenzung  der:  Begriffe  Vorbereitungshandlung  und
‘Kampfhandlung,  wie  sich  dies  auch  jn  der  französischen  Recht
sprechung  zeigt  (S.  356);  und  ferner  an  der  verschiedenartigen  Beurteilung

  der  Staatensukzession,  in  deren  Verfolg  die  meisten  der
in  Betracht  kommenden  Entscheidungen  gefällt  sind.”)  Sofern  es
sich  nicht  um  Enteignungsschäden  handelte,  ist  für  die  Klage  gegen
den  Fiskus  auf  Ersatz  von  Kriegsschäden  der  Rechtsweg  fast  durchgängig
  für  unzulässig  erklärt  worden.?)

8  95.  Gesetzgebung.

A.  Schäden  aus  den  Kämpfen  bis  zur  Einigung
Italiens.

I.  Aufstände  von  1848  und  1849.
Durch  ein  Gesetz!)  vom  8.  Juli  1883  wurden  jährlich  700  000

1)  Vgl  Pasquale  Fiore,  Trattato  di  diritto  internazionale  pubblico  (2.  A.
1884)-  III,  528  ff.;  ferner  Fiore,  II  diritto  internazionale  codificato  (5.  A.  1915)
3  180  ff,  S.  737  ff.  und  die  von  Antoine  (1911)  besorgte  französische
Ausgabe:  Fiore,  Le  droit  international  codifi6  et  sa  sanction  juridi

1957  ff.  —  Giovanni  Lomonaco,  Trastato  di  diritto  imternazionale  pubblico
906)  S.  645.  —  Gabba,  Danni  di  guerra  refettibile  nelle  questioni  di  Kiritto
eivile  „ee  —  Digesto  Italiano  Bd.  KK,  Stichwort:  ono  di  guerra,
Bd.  XI,  Stichwort:  Guerr
FA  Viel  nel  angeführt  wird  besonde  era  ein  Urteil  des  Gerichtshofs  von,  Vened  ie
vom  877.  Vor  der  italienischen  Kriegserklärung  an  Oesterreich  1
Yeroranate  de  der  österreichische  Kommandant  von  Verona  die  Vernichtung  der  vor
einem  Fort  belegenen  Pflanzungen.  Art.  8  des  Wiener  Friedens  vom  Oktober
1866  bestimmte:  „Le  Gouvernement  de  Sa  Majest6  le  Roi  d’Italie  succäde  aux
droits  et  obligations  r&amp;sultanis  des  contrats  rdgulitrement  stipules  par  l’administration
  aufrichienne  pour  des  objets  d’intörät  public  concernant  sp6cialement
les  pays  c6d6s“.  Der  venetische  Gerichtehof  wies  die  gegen  die  italienische
Regierung  gerichtete  Ersa  e  ab,  in  Erwägung,  daß  die  Bestimmung  des
densvertrages  sich,  auf  milftärische  Maßnahmen  aus  Anlaß  des  erwarteten  Kriegeausbruchs
  nicht  beziehen  könne.  Dies  ist,  wie  auch  Fiore  S.  533  ‘bemerkt,
jedenfalle  schon  deshalb  richtig,  weil  ıes  sich  nicht  um  vertragliche  Verpflichk
“tungen  handelt,  die  sich  auf  die  abgetretenen  Gebietsteile  bezogen
von  Florenz  verwies  den  Prozeß  an  den  Appelhof  von  Lucca.  Dieser  hat  am  3.  März
1880  die  Nachfolge  Italiens  in  die  von  Oesterreich  abgetretenen  oberitalienischen
Provinzen  als  Gesamtnachfolge  aufgefaßt  und  den  italienischen  Staat  für  Verteidiäden
  als  verantwortlich  erachtet.  Vgl  hierzu  das  Journal  du  droit  international
  prive  et  de  la  \jurisprudence  comparde,  tome  :X  (1883)  S.  783  und
tome  26  (1899)  S.  1045  (Nereinigte  Kammern  des  Kassationshofes  von  Rom),  sowie
die  in  Fıpre,  Trattsto  S.  5261,  im  Digesto  Italiano  IX  S.  421f.  und  in  dem
S.  394!  bezeichneten  Report  Nr.  134  S.  127,  154  angeführte  widerspruchsyolle
‘Rechteprechung  der  italienischen  Gerichte:  endlich  die  in  der  Zeitschrift
"zösisches  Zivilrecht  Bd.  15  1884)  5  .  167  ff.  und  Bd.  19  (1889)  (S.  191  mitgeteilten
  Entscheidu  dungen

8)  Vgl.  die  im  Digesto  Italiano  IX  S.  44  mitgeteilten  höchstgerichtlichen
  Entscheidungen.

ı)  Raccolin  uffiziale  delle  leggi  e  dei  decreti  del  Regno  d’Italia  1889
Nr.  1496  (Bd.  1909).