Schluß.

Die  rechtliche  Behandlung  der  Kriegsschäden
seit  Beginn  des  Weltkrieges.

8  96.  Richtlinien  der  Fortentwicklung.

A.  Der  Rechtsanspruch  auf  Kriegsschädenersatz.

Der  Weltkrieg  von  1914,  der  sich  auf  allen  Gebieten  des  staatlichen,
  wirtschaftlichen  und  technischen  Lebens  als  ein  gewaltiger
Erneuerer  und  Umformer  erwiesen  hat,  hat  auch  die  Frage  des
staatlichen  Ersatzes  der  Kriegsschäden  sprungartig  weitergebracht
und  der  endgültigen  Lösung  entgegengeführt.

I.  Bisherige  Gestaltung.

Wie  die  in  den  vorangegangenen  Teilen  dargestellte  geschichtliche
Entwicklung  zeigt,  war  bei  Beginn  des  Weltkrieges  der  Rechtezustand
  auf  den  hier  behandelten  Gebieten  der  folgende.  "

a.  In  Deutschland  und  Oesterreich-Ungarn

hatte  sich  der  Gegensatz  von  Kriegsleistungen  und  Kriegsschäden
  herausgearbeitet,  und  für  die  Sonderung  dieser  beiden  Begriffe
  waren  einigermaßen  feste  Grundsätze  zur  allgemeinen  Anerkennung
  gelangt.  Nur  auf  einigen  Grenzgebieten  bestanden  Zweifel
(S.  18®),  so  vor  allem  für  die  Frage,  unter  welchen  Umständen
Vermögensbeeinträchtigungen,  die  nicht  unmittelbar  dem  Unterhalt
oder  der  Erhöhung  der  Schlagfertigkeit  der  Armee  dienten,  also
insbesondere  Zerstörungen,  unter  den  Begriff  der  Kriegsleistungen
zu  stellen  seien;  ferner  unter  welchen  Voraussetzungen  eine  von
einer  Militärperson  geforderte  und  empfangene  Leistung  als  an  den
Staat  geschehen  (also  als  Kriegsleistung)  zu  behandeln,  und  wann
sie  als  Plünderungsvorgang  (also  als  Kriegsschaden)  zu  betrachten
  sei.  i

l.  Als  Kriegsleistungen

wurden  nach  der  bei  Beginn  des  Weltkrieges  herrschenden  und
während  desselben  befestigten  (S.  6°,  17)  Anschauung  alle  Vermögensaufwendungen
  betrachtet,  bei  denen  eine  Aufopferung  zum
Nutzen  der  eigenen  Armee  stattgefunden  hatte.  Die  in  dieser  Be-29°

