436  &amp;  %.  Fortentwicklung  in  Weltkrieg.  Richtlinien.

griffsbestimmung  sich  findende  ausschließliche  Betonung  der  Leistung
  und  Verwendung  für  die  Zwecke  der  heimischen  Kriegführung
entspricht  dem  ‚geschichtlichen  Werdegang,  der  in  steigendem  Maße
das  Gewicht  auf  die  enteignungsartige  Tatsache  der  Verwendung
gelegt  hatte,  der  gegenüber  die  Form  der  Anforderung  'immer  bebedeutungsloser
  wurde  (S.  270).

2.  Der  Begriff  der  Kriegsschäden

ließ  sich  demgegenüber  nur  negativ  bestimmen:  als  diejenigen
Vermögensverluste  infolge  von  Kriegsereignissen,  die  nicht  als  Kriegsleistungen
  zu  betrachten  sind  (S.  18).

Die  eben  erfolgte  Feststellung  des  Ausdrucks  Kriegsleistung
auch  die  Richtlinie  für  die  Binordnung  der  Grenzfälle,  vor  allem
der  Zerstö  en  und  der  Wegnahmen,  unter  die  beiden  gegensätzlichen
Begriffe  an.  Eine  Zerstörung  war  als  Kriegsleistung  und  nicht  ala
Kriegsschaden  zu  behandeln,  wenn  sie  zwecks  Erhöhung  der  Kampfkraft
  der  heimischen  Armee  von  einem  zuständigen  inländischen
Militärbefehlshaber  herbeigeführt  wurde.  Dazu  konnten  Zerstörungen
im  Kampfgewühl  niemals  gezählt  werden,  weil  eine  hierbei  eingetretene
  Vernichtung  zwar  auch  der  eigenen  Armee  Nutzen  bringen
  kann,  aber  gewissermaßen  nur  im  Wege  der  Reflexwirkung,
während  der  nächste  Zweck  die  Bekämpfung  des  Feindes  ist  ($.
18-).  Auch  die  Einordnung  der  Wegnahmen  gestaltete  sich  bei
Festhaltung  des  oben  erwähnten  sachlichen  Gesichtspunktes,“  der
Verwendung  im  Interesse.  der  heimischen  Armee  als  des  Hauptmerkmals
  des  Begriffs  Kriegsleistung  einfach  :  hat  die  weggenommene
Sache  dem  allgemeinen  Nutzen  gedient,  so  liegt  Kriegsleistung,  hat
sie  allein  dem  Wegnehmenden  in  seinen  privaten  Beziehungen  Nutzen
gebracht,  so  liegt  Plünderung,  also  Kriegsschaden  vor  (S.  18).

3.  In  Ansehung  der  Vergütung

alt  als  Grundsatz,  daß  Kriegsleistungen  von  Staatswegen  entschädigt
  werden,  Kriegeschäden  auf  dem  Einzelnen  haften  bleiben.
Hierbei  wurden  aber  nach  beiden  Richtungen  hin  Ausnahmen  anerkannt.
  Es  wurden  auf  der  einen  Seite  nicht  alle  Kriegsleistungen
vergütet.  Auf  der  andern  Seite  hatte  sich  seit  dem  preußisch-österreichischen
  Kriege  von  1866  fast  überall  (S.  186,  193,  212)  die
Regel  herausgebildet,  daß  der  Staat  in  mehr  oder  minder  umfangreicher
  Weise  auch  die  nicht  zu  den  Kriegsleistungen  zu  rechnenden
Kriegebelastungen  den  einzelnen  Geschädigten  abzunehmen  verpflichtet
  sei.  Diese  Pflicht  ist  aber  —  und  das  ist  der  wichtigste  Punkt,
in  welchem  die  Fortentwicklung  während  des  Weltkrieges  einsetzt
—  niemals  als  eine  Rechtspflicht  anerkannt  worden,  die  der  Staat
dem  Untertanen  gegenüber  habe  und  die  dieser  dem  Staate  gegenüber
geltend  zu  machen  in  der  Lage  sei.  Vielmehr  handelte  es  sich  bei
allen  Zuwendungen  an  Kriegsgeschädigte  immer  um  eine  aus  Billigkeitsgründen
  entsprungene  und  die  Wiederherstellung  der  wirtschaft.
lichen  Leistungsfähigkeit  der  Betroffenen  im  Interesse  der  Allgemeinwirtschaft
  bezweckende  Ausgleichung  von  übermäßigen  Belastungen.
  Dies  ist  in  Deutschland  noch  gelegentlich  der  nur  wenige