$  96.  Fortentwicklung  im  Weltkrieg.  Richtlinien.  437

Jahre  vor  dem  Weltkriege  zum  Abschluß  gekommenen  Hilfeleistung
für  Deutsch-Südwestafrika  deutlich  zum  Ausdrucke  gelangt  (S.  341).!)
Hinsichtlich  dee  Umfanges  des  staatlichen  satzes  der
iegsschäden  ist  die  bis  zum  Weltkriege  niemals  überschrittene
Grenze  dahin  gezogen  worden,  daß  —  abgesehen  von  Gnadener-  -
weisen  in  einzelnen  Fällen  —  nur  unmittelbare  Sachschäden  ersetzt
werden,  also  weder  Personenschäden  noch  Erwerbsschäden,  noch
Forderungsverluste.

b.  In  den  romanischen  und  anglo-amerikanischen
Ländern

ist  der  Vattel’schen  Anschauung  (S.  351)  entsprechend  die
Unterscheidung  maßgebend  geblieben:  zwischen  den  überlegt  und
vorbedacht  von  den  heimischen  Behörden  getroffenen  Maßnahmen,
und  den  feindlichen  Einwirkungen  sowie  den  Kampfesvorgängen  ;
eine  begriffliche  Sonderung,  die  sich  mit  dem  deutsch-rechtlichen
Gegensatz  von  Kriegsleistung  und  Kriegsschaden  ungefähr  deckt.
Der  Grundsatz,  daß  für  die  erstgedachte  Art  von  Eingriffen  in
Privatrechte  (mesures  pr6ventives  de  defense)  Vergütung  geschuldet
werde,  für  die  letzterwähnten  (faits  de  guerre)  nicht,  wird  auch
hier  nach  beiden  Seiten  von  Ausnahmen  durchbrochen.  Aber  auch
soweit  für  faits  de  guerre  Entschädigung  zugebilligt  wurde,  geschah
  dies,  wie  in  Deutschland,  stets  unter  ausdrücklicher  Hervorhebung
  des  Grundsatzes  (S.  387),  daß  der‘  Ersatz  lediglich  aus
Billigkeitserwägungen  und  nicht  in  Erfüllung  einer  dem  Staat  obliegenden
  Rechtspflicht  geschähe.  Das  trat  noch  zuletzt  in  der  englischen
  Gesetzgebung  nach  dem  Burenkriege  (S.  4135)  ebenso  deutlich
  in  die  Erscheinung,  wie  in  der  italienischen  nach  dem  Kriege
um  Tripolis  (S.  431).

Auch  hinsichtlich  des  Umfangs  wurden  die  in  Deutschland
eingehaltenen  Grenzen  nicht  überschritten:  eine  Entschädigung  wurde
immer  nur  für  unmittelbare  Sachschäden  (dommages  certains,  mat&amp;-riels
  et  directs,  S.  86«)  gewährt,  niemals  für  Erwerbsschäden  oder
Forderungsverluste.

OD.  Die  Fortentwicklung  während  des  Weltkrieges.

Der  große  Fortschritt,  den  die  Frage  des  staatlichen  Ersatzes,
der  Kriegsschäden  während  des  Weltkrieges  —  wie  die  nachfolgenden
auf  Schrifttum  und  Gesetzgebung  gestützten  Darlegungen  erweisen
werden  —  unzweifelhaft  gemacht  hat,  besteht  in  der  in  fast  allen
beteiligten  Ländern  zum  Durchbruch  gelangten  Anschauung,  daß  es

2)  Walther  Seyfart,  die  gesetzliche  Regelung  der  Kriegsschäden  („Um
Grund  und  Boden!‘  4  216)  scheint  auf  Grund  meines  Aufsatzes  im  PrVerwBl.  37  5465
anzunehmen,  ich  hätte  die  Ersatzpflicht  des  Staates  für  Kriegsschäden  ul  auch
schon  für  das  Recht  bis  1914  (de  lege  lata)  bestehend  behauptet.  Diese  Auffassu:
widerspricht  durchaus  meinen  Ausführungen  an  den  von  Seyfart  angeführten  Stellen,
  in  denen  ich  unverkennbar  von  der  zukünftigen  Gesetzgebung  sprach,  und
den  Darlegungen  im  ersten  Bande  dieses  Werkes.  Ich  habe  dort  —  wie  stets
—  betont,  daß  die  Feststellung  einer  Rechtspflicht  des  Staates  zum  tz
der  Kriegeschäden  erst  das  Ergebnis  des  Weltkrieges  Ist.  Seyfart  scheint  allerdings
  auch  die  von  mir  gegebene  wissenschaftliche  Begründung  der  Berechtigung
dieser  Entwicklung  bestreiten  zu  wollen.