438  8  96.  Fortentwicklung  im  Weltkrieg.  Richtlinien.

nicht  mehr  angängig  sei,  die  Kriegsgeschädigten  wie  sonstige
infolge  von  elementaren  Ereignissen  Verunglückte  zu  behande
ihnen  also  Zuwendungen  aus  Staatsmitteln  zu  machen,  die  mehr
oder  weniger  die  Natur  von  Almosen  haben.  Während  des  Weltkriegs
und  vielleicht  sogar  schon  einige  Zeit  vorher,?)  ist  man  sich  darüber
klar  geworden,  daß  es  eine  Forderung  des  Tages  sei,  den  Krie;
eschädigten  einen  Rechtsanspruch  auf  Ersatz  gegen  den
Staat  zu  gewähren.  Welches  waren  die  treibenden  Kräfte,  die  diese
Umformung  der  bisherigen  Anschauungen  bewirkt  haben?

a.  Von  grundlegender  Bedeutung  war  hierbei  zunächst  die  Erstarkung
  des  sozialen  Empfindens,  die  z.  B.  auch  in  der
Ausgestaltung  der  staatssozialistischen  Ideen  auf  dem  Gebiete  des
Arbeiterschutzes  ihren  Ausdruck  fand.  Diese  Betonung  des  gesellschaftlichen
  Zusammenhaltens  allein  hätte  aber  die  vorerwähnte
Entwicklung  auf  dem  Gebiete  des  Kriegsschädenrechts  nicht  verständlich
  machen  können  wel,  schon  oben  S.  8).  Das  Einstehen
aller  Staatsglieder  für  einander  erfordert,  daß  bei  Unglücksfällen,
die  einen  bestimmten  Bezirk  oder  einzelne  Mitglieder  einer  ungewöhnlichen
  Belastung  aussetzen,  also  bei  Ueberschwemmungen,  Erdbeben,
  Brandschäden  usw.,  die  Gemeinschaft  dem  Einzelnen  hilfreich
zur  Seite  trete.  Eine  golche  Unterstützung  ist  aber  nur  erforderlich,
  soweit  die  Betroffenen  durch  das  schädigende  Ereignis  im
Vermögen  oder  Erwerb  derart  beeinträchtigt  werden,  daß  die  Gefahr"
  besteht,  die  Gesellschaft  könne  sie  als  nützliche  Mitglieder
verlieren.  In  solchen  Fällen  hat  daher  stets  der  Unterstützungszweck
  die  Hauptrolle  gespielt,  und  es  ist  noch  niemals  ein  Gesetz
geber  auf  den  Gedanken  gekommen,  den  durch  Erdbeben,  Ueberschwemmung,
  Brand  usw.  in  ihrem  Vermögen  beeinträchtigten  Bürgern
  einer.  Rechtsanspruch  auf  Entschädigung  zu  gewähren,  und
somit  auch  denjenigen  den  Ersatz  zuzubilligen,  die  trotz  der  erlittenen
  Verluste  noch  wohlhabend  geblieben  waren.  Hätte  man  auch
für  solche  Fälle  den  Gedanken  des  „droit  en  indemnits#“  und  der
„Teparation  integrale‘“‘  zur  Durchführung  gebracht,  so  wäre  dies
der  erste  Schritt  auf  der  Bahn  zum  Kommunismus  gewesen.  Das
hat  man  aber  selbst  während  der  großen  französischen  Revolution
kaum  auszusprechen,  viel  weniger  durchzuführen  gewagt.  Ja,  Tardiveau,
  der  Berichterstatter  des  Ausschusses  für  das  oben  S.  363
besprochene  Gesetz  vom  11.  August  1792,  bemerkte,  daß.  aus  dem
Gemeinschafteverhältnis  der  Bürger  eines  Staates  allein  die  Rechtspflicht
  des  letzteren  zum  Ersatz  der  Kriegsschäden  sich  nicht  herleiten
  lasse:  „On  peut  bien,  dans  une  societ#,  courir  ce  rTisque
pour  ser  biens,  puisqu’on  le  court  pour  sa  vie“.

b.  Wenn  also  für  Kriegsschäden  während  des  Weltkrieges  sich
der  Satz  als  dem  neuzeitlichen  Bewußtsein  entsprechend  durchge-