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setzt  hat,  daß  jeder  Kriegsgeschädigte  ohne  Rücksicht  auf  seine
Vermögenslage  und  ohne  die  Voraussetzung  des  Nachweises  seiner
Bedürftigkeit  einen  Rechtsanspruch  auf  Ersatz  habe,  so  muß  dies
noch  in  anderen  Gedankengängen  seine  Rechtfertigung  finden.

1.  Die  eine  dieser  Gedankenreihen  geht  auf  den  durch  die
Naturrechtler  zum  Ausdruck  rachten  Grundsatz  zurück,  daß  der
Staat  nicht  berechtigt  ist,  den  einen  Untertan  verhältnismäßig:
schwerer  zu  belasten  als  den  andern,’)  und  daß,  wenn  sich  eine  solche

Ungleichheit  der  Belastung  aus  seinen  im  öffentlichen  Interesse  ge

enen  Maßnahmen  ergibt,  er  hierfür  eine  Ausgleichung  herbeizuführen
  hat.

2.  Neben  dieser  Grundlage  der  neuzeitlichen  Umformung  des
Kriegsschädenrechts,  der  Beseitigung  einer  Ungleichheit  der
Lasten,  steht  eine  zweite,  die  sich  an  der  schon  oben  S.  70
‚erörterten  Begriff  der  öffentlich-rechtlichen  Entschädigung
  anschließt.  Die  Pflicht  des  Staates,  die  Untertanen  bei  Eingriffen
  in  ihre  Privatrechtesphäre  zu  entschädigen,  ist  von  Otto
Mayer  und  anderen  als  ein  allgemeiner,  wenngleich  noch  nicht  durchzu

  einem  Rechtssatz  geformter  Grundsatz  des  modernen
ferwaltungsrechte  festgestellt  worden.  Nun  sind  allerdings  gerade
von  Otto  Mayer  die  Kriegsschäden  von  der  durch  ihn  zu  einem
einheitlichen  Rechtsinstitut  zusammengefaßten  Entschädigungspflicht
des  Staates  für  Einwirkungen  auf  die  Rechtssphäre  der  Staatsbewohner
  ausgenommen  worden  (oben  S.  77).  Es  handele  sich  bei
den  Kriegsschäden  nicht  mehr  um  Eingriffe  geordneter  Verwaltung,
sondern  um  die  entfesselte  Kriegsfurie.  Das  Tun  des  Staates  im
Kriege  unterstehe  nicht  dem  Verwaltungsrecht,  und  dessen  Rechtenormen
  seien  dafür  nicht  maßgebend  ;  daher  habe  der  Staat  auch
für  die  Folgen  der  Kriegsereignisse  nicht  einzustehen.  Es  werde
hierbei  ja  eine  Billigkeitsforderung  entstehen;  aber  ein  ständiges
Rechtsinstitut  sei  hierfür  nicht  zur  Ausbildung  gelangt.

Das  letztere  ist,  wie  bereits  oben  erwähnt,  richtig.  Selbst
bei  der  Hilfeleistung  für  Deutsch-Südwestafrika,  nach  dem  Burenkriege
  und  dem  italienisch-türkischen  Kriege,  also  noch  ganz  kurz
vor  dem  Weltkriege,  ist  es,  wie  schon  erwähnt,  sowohl  von  der
Rechtslehre  wie  von  der  Gesetzgebung  stets  abgelehnt  worden,  dem
Kriegsgeschädigten  einen  Rechtsanspruch  auf  Ersatz  zuzubilligen.  Es
handelt  sich  aber  eben  um  ein  erst  während  des  Weltkrieges  und.
durch  dessen  Erfahrungen  zur  Bildung  gelangtes  Rechtsinstitut.
Wenn  wir  finden,  wie  dies  in  den  nachfolgenden  Darlegungen  erwiesen
  werden  soll,  daß  die  Rechtslehre  sich  überwiegend  auf  den
Standpunkt  stellt,  es  genüge  nicht  mehr,  dem  Kriegsgeschädigten
eine  Unterstützung  zu  gewähren,  und  wenn  wir  ferner  feststellen,
daß  bei  den  Regierungen  und  in  den  Parlamenten  die  gleiche  Ueber-3eugung
  sich  durchgerungen  und  in  Einzelgesetzen  ihren  Ausdruck
gefunden  hat,  dann  hat  sich  eben  auch  für  die  Kriegsschäden  die

®)  Vgl.  Otto  Mayer,  Verwaltungsrecht  (2.  A.  1917)  S.  652717  und  ine-Besondere
  die  dort  angeführten  Bemerkungen  von  Pufendorf,  Moser  und
ter  .