440  8  9%.  Fortentwicklung  im  Weltkrieg.  Richtlinien.

Entwicklung  vollzogen,  die  gerade  Otto  Mayer  (a.  a.  O.  8.  522.)
für  dio  Normalfälle  der  ausgleichenden  Entschädigung  mit  den  Worten
  kennzeichnet:  „Die  Billigkeitsforderung  wird  Billigkeitsrecht“.
Mayer  sagt  (S.  5244)  mit  Recht:  „Billigkeitsforderungen  stellen
noch  keine  Rechtssätze  dar“.  Er  führt  aber  aus  und  das  gilt  gerade
  für  den  uns  hier  beschäftigenden,  offenbar  in  der  Bildung  befindlichen
  Rechtesatz:

„Die  Billigkeitsforderung  ist  deshalb  keineswegs  gleichgültig  für  das  aich
bildende  Recht.  Sie  drängt,  auch  ohne  klar  erkannt  zu  sein,  mächtig  auf  ihre
Verwirklichung,  liefert  die  innere  Einheit  für  alle  daraus  fließenden,  wenn  auch
scheinbar  auseinanderfallenden  Erscheinungen  des  geltenden  Rechts  ‘und  hilft  zu
ihrem  rechten  Verständnis.“

Die  Richtigkeit  dieser  Ausführung  ist  besonders  klar  bei  der
Beratung  des  deutschen  Kriegsschädenfeststellungsgeset  vom  3.
Juli  1916  zutage  getreten  (S.  27:).  Der  Bundesrat  beabsichtigte,  die
Kriegsschäden  nach  Wiedereintritt  des  Friedens  in  einem  nach  der
dann  vorhandenen  finanziellen  Lage  des  Reichs  zu  bemessenden  Umfang
  auf  die  Reichskasse  zu  übernehmen,  wollte  dagegen  von  einer.
Festlegung  des  Grundsatzes,  daß  der  Kriegsgeschädigte  gegen  das
Reich  einen  Rechtsanspruch  auf  Ersatz  habe,  nichts  wissen.  In  der
Kommissionsberatung  setzte  aber  die  Mehrheit  es  durch,  daß  dieser
Grundsatz  im  Gesetze  wenigstens  mittelbar  ($  16)  zum  Ausdruck
gelangte:  aus  der  Billigkeitsforderung  wurde  Billigkeitsrecht.

Für  die  Anwendung  der  für  die  „ausgleichende  Entschädigung“
gewonnenen  Ergebnisse  auf  den  Ersatz  der  Kriegsschäden  ist  es
von  größter  Bedeutung,  daß  die  öffentlichrechtliche  Entschädigung
lediglich  auf  der  Tatsache  des  Leidens  des  Untertanen  durch  Eingriffe
  der  öffentlichen  Gewalt  .beruht  und  daß  die  für  die  Schadensersatzpflicht
  nach  bürgerlichem  Recht  heranzuziehenden  Grundlagen  :
die  unerlaubte  Handlung  und  die  rechtlose  Bereicherung,  hierbei
völlig  ausgeschaltet  werden.  Der  Staat  hat  den  Kriegsgeschädigten
den  Ersatz  zu  leisten,  nicht  nur,  wenn  er  durch  einen  Eingriff  einen
Vorteil  erlangt  hat  (dann  greifen  regelmäßig  die  Grundsätze  über
Kriegsleistungen  ein),  auch  nicht  weil  ihn  oder  seine  Beauftragten
ein  Verschulden  trifft,  sondern  lediglich  deshalb,  weil  der  von  ihm
geführte  Krieg  den  Schaden  verursacht  hat.  An  die  Stelle  des  das.
bürgerliche  Recht  grundsätzlich,  wenn  auch  nicht  durchgängig  (BGB.
8  829,  Reichshaftpflichtgesetz,  Kraftfahrzeuggesetz,  Pr.  Eisenbahngesetz
  8&amp;  25)  beherrschenden   Verschuldensprinzips  tritt  das  Veranlassungsprinzip
  (Otto  Mayer,  a.  a.  O.  S.  539).

Diese  Ausschaltung  des  Schuldmoments  ist  von  größter  Bedeutung.
  Es  wird  dadurch  der  Hauptgrund  beseitigt,  der  insbesondere
in  Frankreich  bis  zum  Weltkriege  die  Anerkennung  eines  Rechtsanspruchs
  auf  Ersatz  der  Kriegsschäden  durch  den  Staat  verhindert
hat  (S.  351):  die  Berufung  darauf,  daß  der  Krieg,  als  ein  Ereignis.
der  höheren  Gewalt  keine  Entschädigungspflichten  auszulösen  ver-%,

  Vgl.  ebenso  Joseph  Bearthslemy,  Le  droit  &amp;  la  r&amp;paration  intögraledes
  dommages  de  guerre  m  der  Revue  politique  et  parlementaire  vom  10.  Mak
1915  S.  204.  i