8  9%.  Fortentwicklung  im  Weltkrieg.  Richtlinien.  441

möge.  Bei  keinem  der  rieuern  Kriege  wird  es  sich  mit  Sicherheib
ermitteln  lassen,  welchen  Teil  die  Schuld  daran  trifft,  daß  ein
zwischen  den  Staaten  entstandener  Streit  nicht  anders  als  durch
die  Waffen  zum  Austrage  gekommen  ist.  Die  Vorgänge  bei  Ausbruch
  des  Weltkrieges  zeigen  dies  auf  das  deutlichste.  Der  Suchomlinowprozeß
  hat  für  jeden  unbefangen  Urteilenden  mit  Sicherheit
ergeben,  daß  -die  Machthaber  in  Rußland  den  Ausbruch  des  Weltkrieges
  verschuldet  haben.  Das  ist  für  uns  Deutsche  außer  Zweifel
gestellt,  ganz  abgesehen  davon,  daß  die  Frage  nach  der  Schuld
am  Ausbruch  eines  Krieges  sich  nicht  nach  den  letzten  Vorgängen
beurteilen  läßt,  die  der  Kriegserklärung  vorangegangen  sind;  in
dieser  Beziehung  sind  die  Jahre  vor  Ausbruch  des  Weltkrieges  und
die  seit  dem  Regierungsantritt  Eduards  VII.  begonnenen  Bemühungen
einer  Einkreisung  und  planmäßigen  Zurückdrängung  Deutschlands
lehrreich.  Aber  hierüber  wird  sich  unter  den  Beteiligten  niemals
eine  übereinstimmende  Beurteilung  herstellen  lassen.  Deshalb  ist
es  von  so  großer.  Wichtigkeit,  zu  betonen,  daß  der  in  Bildung  begriffene
  oder  schon  ausgebildete  Grundsatz:  der  Staat  hat  die
"Kriegsschäden  zu  ersetzen,  sich  nicht  darauf  gründet,  daß  der  Staat.
den  Krieg  verschuldet  habe.  Vielmehr  ist  die  rechtliche  Grundlage
jenes  neuen  Rechtsgedankens  die  bloße  Tatsache,  daß  die  Einwohner
des  Staates  beschädigt  worden  sind,  weil  der  Staat  Krieg  geführt
hat.  8  75  der  Einl.  z.  ALR.  stellte  die  Entschädigungspflicht  des
Staates  gegenüber  demjenigen  fest,  „der  seine  besonderen  Rechte
und  Vorteile  dem  Wohle  des  gemeinen  Wesens  aufzuopfern  genötigt
wird“.  Wie  in  Band  I  dieses  Werkes  dargelegt  ist,  versuchten
die  preußischen  Gerichte  schon  im  ersten  Drittel  des  19..  Jahrhunderts
  diesen  Satz  auch  auf  Kriegsschäden  auszudehnen.  Das  war
nach  der  Absicht  und  dem  das  „Opfer“  betonenden  Wortlaut  jener
Gesetzesbestimmung  unberechtigt,  und  die  Kabinettsorder  vom
4.  Dezember  1831  ist  hiergegen  mit  Recht  eingeschritten.  Während,
de®  Weltkrieges  aber  hat  sich,  in  Fortsetzung  der  für  die  sonstigen
Eingriffe  der  Staatsgewalt  im  das  Vermögen  der  Landesbewohner
festgestellten  Grundsätze,  auch  für  die  Kriegsschäden  eine  Entwicklung
  vollzogen,  nach  welcher  sich  das,  was  die  ‚preußischen  Lerichte
  vor  100  Jahren  vorahnend  hatten  zur  Geltung  bringen  wollen.
wirklich  durchgesetzt  hat,  nämlich,  daß  der  Staat  auch  für  diejenigen
  Schädigungen  in  Verfolg  von  Kriegsereignissen  einzutreten
habe,  die  sich  nicht  als  ihm  gebrachte  Opfer  darstellen,  sondern
bloße  Reflexwirkungen  der  Kriegführung  sind.

Wenn  man  das  Recht  auf  Ersatz  erlittener  Kriegsschäden,  wie
im  vorstehenden  geschehen,  auf  die  Tatsache  zurückführt,  daß  der
vom  Staate  geführte  Krieg  die  Ursache  der  Schädigung  geworden
ist,  80  ergibt  sich  auch  mit  Leichtigkeit  der‘  Grund,  weshalb  die
Kriegsgeschädigten  anders  behandelt  werden  müssen,  als  sonstige
durch  -  elementare  Vorgänge  benachteiligte  Landeseinwohner.  An
sich  sind  Kriegsschäden  ebensogut  Unglücksfälle  wie  Verluste
durch  Ueberschwemmung,  Erdbeben  oder  Brand.  Bei  diesen  Ereignisseri
  ist  aber  der  Staat  gänzlich  unbeteiligt,  bei  den  andern  hat