442  8  96.  Fortentwicklung  im  Weltkrieg.  Richtlinien.

er  durch  Herausforderung  des  Gegners  oder  durch  die  Annahme
der  Herausforderung  den  Schaden  verursacht.  Die  Landeseinwohner
leiden  lediglich  infolge  ihrer  Zugehörigkeit  zu  diesem  Staate;  sie
dulden  für  ihn  und  haben  daher  einen  Anspruch  darauf,  anders  behandelt
  zu  werden  als  diejenigen,  die  durch  sonstige  Unglücksfälle
Schäder  erleiden.  f

B.  Die  praktische  Durchführung  des  Rechtsanspruchs
  auf  Kriegsschädenersatz.

Wenn  es  richtig  ist,  was  im  vorstehenden  behauptet  und  in
den  nachfolgenden  Darlegungen  nachzuweisen  ist:  daß  sich  während
des  Weltkrieges  der  Grundsatz  ausgebildet  hat:  der  Kriegsgeschädi
hat  einen  Rechtsanspruch  gegen  den  Staat  auf’  Ersatz,  so  wäre
damit  ein  Ergebnis  gewonnen,  das  Otto  Mayer  (a.  a.  O.  S.  555)
für  die  von  ihm  anerkannten  Fälle  der  ausgleichenden  Entschädigung
dahin  kennzeichnet:  der  Geschädigte  habe  ein  subjektives  öffentliches
  Recht  auf  Ersatz.  Es  wäre  damit  zur  Wirklichkeit  geworden,
was  Weber  (S.  86)  vor  120  Jahren  vergeblich  gefordert  hat  und
was  in  der  französischen  Revolution  vorübergehend  zum  gesetzlichen
Ausdruck  gelangt  ist  (S.  362  ff.)

Diese  während  des  Weltkrieges  vollzogene  Wandlung  der  bisherigen
  Anschauungen  würde  einen  geradezu  umstürzenden  Einfluß
haben,  wenn  sich  der  leitende  Grundsatz  in  allen  seinen  logischen
Folgerungen  durchführen  ließe.  Es  müßte  dann  den  Kriegsgeschädigten
  jeder  Schaden  voll  ersetzt  werden  („r&amp;paration  int&amp;grale“),
die  Verwendung  des  ihm  Gezahlten  stände  in  seinem  freien  Ermessen
  (keine  Pflicht  zum  „remploi“),  er  müßte  berechtigt  sein,
seinen  Anspruch,  wenn  nicht  vor  den  ordentlichen  Gerichten,  so
doch  vor  den  Verwaltungsgerichten  dem  Staat  gegenüber  zur  Geltung
  zu  bringen  usw.  Diese  Folgerungen  sind  in  der  Tat  aus  dem-Satze:
  „der  Kriegsgeschädigte  hat  gegenüber.  ‘dem  Staat  einen
Rechtsanspruch  auf  Ersatz‘  in  der  Rechtslehre  zuweilen  hergeleitet
worden,  besonders  in  Frankreich.  Tatsächlich  hat  dieser  Grundsatz
nur  die  Bedeutung  der  Feststellung  eines  neuen  staatsbürgerlichen
Grundrechts.  Inhalt  und  Umfang  desselben  wird,  genau  so  wie  bei
vielen  anderen  „droits  de  l’homme  et  du  eitoyen“,  von  der  gesetzlichen
  Ausgestaltung  abhängig  sein.  Hierbei  tritt  noch  ein  besonderer
  Umstand  hinzu.  Bs  ist  schon  oben  S.  30  darauf  hingewiesen
worden,  daß  es  gänzlich  unmöglich  ist,  ein  Kriegsschädengesetz  für
alle  Zukunft  zu  schaffen.  Die  Vorgänge  während  des  Weltkrieges
haben  gezeigt,  daß  schon  die  geltenden  Kri
weit  sie  mehr  als  bloße  Richtlinien  aufstellen,  sich  als  Unpraktisch
erwiesen,  wie  dies  auch  schon  für  das  preußische  Kriegsleistungsgesetz
  vom  10.  Mai  1851  während  des  deutsch-französischen  Krieges
beobachtet  worden  ist.  Sie  mußten  fortwährend  geändert  werden,
und  die  Praxis  hat  sich  über  zahlreiche  Vorschriften  einfach  hinweggesetzt.
  Noch  viel  weniger  ist  es  möglich,  den  Leitsatz,  daß
Jer  Staat  für  Kriegsschäden  ersatzpflichtig  ist,  von  vornherein  im
einzelnen  auszugestalten.  Das  ist  aber  auch  garnicht  erforderlich...