8  %.  Fortentwicklung  im  Weltkrieg.  Richtlinien.  4143

Ist  de:  Gedanke,  daß  der  Kriegsgeschädigte  ein  öffentliches  subjektives
  Recht  auf  Ersatz  seitens  des  Sfaates  hat,  einmal  in  das
Rechtsbewußtsein  übergegangen,  so  werden  Parlament  und  Presse
nach  jedem  Kriege  dafür  sorgen,  daß  er  in  einem  Sondergesetz  seinen
den  jeweiligen  Verhältnissen  insbesondere  der  Finanzlage  entsprechenden
  Ausdruck  findet.  Es  genügt  vollkommen,  daß  das  in  &amp;  35
des  deutschen  Kriogaleistungsgesetzea  lediglich  als  unverbindlicher
„Wechsel  auf  die  Zukunft“  (S.  336  ff.)  niedergelegte  Versprechen,  "
es  werde  nach  jedem  Kriege,  wenn  tunlich  („etwa“),  ein  Kriegeschädengesetz
  erlassen  werden,  dahin  umgeformt  ist,  daß  ein  solches
Gesetz  erlassen  werden  müsse.  Welchen  Inhalt  dieses  Gesetz  haben
soll,  das  ist  dann  unter  Berücksichtigung  der  jeweiligen  Sachlage
zu  bestimmen.  Der  Gesetzgeber  muß  hierbei  freie  Hand  behalten.

Wie  wenig  es  möglich  ist,  Kriegsschädengesetze  im  voraus  abzufassen
  und  wie  wenig  man  die  Gestaltung  und  den  Umfang  der
erhobenen  Ansprüche  voraussehen  kann,  zeigt  am  besten  ein  Vergleich
  des  Weltkrieges  mit  den  früheren  Kriegen.  Nicht  nur  hat
der  Weltkrieg  alle  bisherigen  Kriege,  was  die  Belastung  der  Volkewirtschaft
  anbetrifft,  um  ein  Vielfaches  übertroffen,’)  sondern  es
sind  auch  ganze  Gattungen  von  Ersatzansprüchen  zur  Geltung  gebracht
  und  als  berechtigt  anerkannt  worden,  an  die  man  früher
überhaupt  nicht  gedacht  hat.  Die  deutschen  wie  die  französischen
Kriegsschädengesetze  nach  1870.  und  ebenso  die  nach  den  späteren
Kriegen  erlassenen  Gesetze  beschäftigen  sich  nur  mit  inländischen
Sachschäden,  den  Schiffahrteschäden,  und  in  sehr  beschränktem
Maße  mit  den  Auslandsschäden.  Heute  treten  aber  mehrere  neue
Arten  .von  Kriegegeschädigten  mit  ihren  Ansprüchen  hervor,  und
der  Gesetzgeber  kann  an  ihnen  nicht  achtlos  vorbeigehen.  Alle
in  früheren  Kriegsschädengesetzen  behandelten  und  dem  Ersatz  von

6)  In  einer  amerikanischen  pazifistise  sschen  gehritt  (Edward  Krehbiel,
Nationalism,  War  and  Society,  New  York  1916  S.  61)  werden  die  Gesamtkriegskosten
  aller  Kriege  von  1793—1910  auf  23  Milliarden  Dollar,  also  auf  rund
100  Milliarden  Mark  angegeben.  1874  berechnete  der  französische  Finanzminister
die  Gesamtbelastung  Frankreichs  durch  den  verlorenen  Krieg  von  1870  —  eänschließlich
  der  Kriegekostenentschädigung  von  5  Milliarden  und  der  ersetzten

sechäden  —  uauf  9287  Millionen  Frances.  Was  wollen  diese  Zahlen  gegenüber
den  reinen  Kriegskosten  des  Weltkrieges  bedeuten?  In  der  Reächstagesitzung
vom  19.  März  1918  bezifferte  der  Reichsschatzsskretär  sie  für  Europa  allein
auf  550  Milliarden,  wovon  auf  die  Mittelmächte  180,  auf  die  Entente  370  Milliarden
Mark  gerechnet  werden.  Nach  einer  amtlichen  Mitteilumg  betrugen  am  Ende  des
4.  Kriegejahres  die  monatlichen  Kriegskosten  der  Mittelmächte  6,8  Milliarden
Mark,  die  der  Entente  15,3  Milliarden  Mark.  .

Dazu  kommen  nun  die  fast  unübersehbaren,  aller  kriegführenden  Staaten

nach  dem  Kriege  enden  Ansgaben  für  die  Erneuerung  der  Heeresausrüstung,
die  Wiederherstellung  der  im  Kriege  vernachlässigten  Beförderungsmittel,  die  Pensionen
  und  Renten  für  die  Kriegsgeschädigten  und  deren  Hinterbliebenen  und  die
Sachkriegsschäden..  1871  eonderte  man  in  Deutschland  aus  der  6  Milliardenentschädigung
  einen  Reichainvalidenfonde  von  561  Millionen  Mark  aus,  der  schon

gesetzt  werden,  der  bisher  ach  Solange  gole  wie  der  Krieg  von  1870
und  wohl  mit  der  zchnfachen  za  von  esteilnehmern  geführt  sein  wird!