444  $  96.  Fortentwicklung  im  Weltkrieg.  Richtlinien.

Staatswegen  zugeführten  Schäden  waren  Sachschäden,  und  nur  diese
sind  auch  in  den  bisherigen,  die  Schäden  des  Weltkrieges  behandelnden
  Gesetzen  :  dem  deutschen  Kriegsschädenfeststellungsgesetz  vom
3.  Juli  1916  und  dem  Entwurf  des  französischen  Kriegsschädengesetzes
in  Betracht  gezogen  worden.  Insbesondere  ist,  wie  schon  öfter  anedeutet,
  noch  niemals  für  Erwerbsschäden  und  für  Schäden  von
Yivilpersonen  an  Leib  und  Leben  von  Gesetzes  wegen  ein  Ersatz
gewährt  worden.  In  diesen  beiden  Beziehungen  wird  zunächst  ein
Abgehen  von  der  bisherigen  Uebung  unerläßlich  sein.  Alle  am
Weltkriege  beteiligten  Staaten  haben  bei  der  Einziehung  der  Wehrpflichtigen
  bis  zur  höchsten  gesetzlichen  Altersgrenze  hinaufgehen
müssen.  Dadurch  sind  zahllose  Personen  in  gehobener  Erwerbsstellung
  ihrem  Berufe  entrissen  worden.  Viele  von  ihnen  haben  die
Grundlage  ihres  Erwerbs  durch  die  Einziehung  zum  Heeresdienst
gänzlich  verloren.  Es  muß  eine  Möglichkeit  geschaffen  werden,
ihnen  wieder  aufzuhelfen.  Auch  die  Schädigungen  der  Zivilpersonen
an  Leib  und  Leben  haben  einen  in  früheren  Kriegen  unerhörten
Umfang  angenommen.  ,  Während  bisher  Personen  nur  innerhalb  des
eigentlichen  Kampfgebietes  zu  Schaden  kamen,  wurden  durch  die
weittragenden  Schußwaffen,  die  Fliegerangriffe  und  den  TJnterseebootskrieg
  Personen  an  Leib  und  Leben  geschädigt,  die  sich  völlig
außerhalb  des  Kampfgebietes  befanden.  Auch  sie  treten  mit  Ansprüchen
  auf  Ersatz  hervor.  Endlich  haben  auch  durch  die  rücksichtslose
  Führung  des  Wirtschaftskriegs  vonseiten  Englands  und
seiner  Verbündeten  (Sequestrationen,  Liquidationen,  Vernichtung  der
Handelsbücher,  schwarze  Listen)  die  Auslandsschäden  einen  ungewöhnlichen
  Umfang  angenommen.  Hätte  man  vor  dem  Weltkriege
ein  Kriegsschädengesetz  erlassen,  x»  hätte  man  damit  nicht  as
geringste  anfangen  können;  denn  die  eben  geschilderte  Entwicklung
von  Art  und  Umfang  der  Kriegsschäden  hat  noch  bei  Beginn  des
Weltkrieges  niemand  vorhergesehen.

Wenn  also  selbst  der  Satz:  „Der  Staat  haftet  für  die  Kriegsschäden‘
  als  eine  nunmehr  für  alle  Zukunft  in  den  Rechtsbestand
der  Kulturstaaten  übergegangene  Norm  anerkannt  werden  muß,  so
ist  damit  eben  nur  ein  Leitsatz  aufgestellt,  der  an  und  für  aich
dem  Kriegsgeschädigten  noch  nicht  die  Geltendmachung  seiner  Ansprüche
  gewährleistet.  Daher  sind  nach  jedem  Kriege  besondere
gesetzliche  Maßnahmen  erforderlich.  Die  im  vorstehenden  erwähnten,
während  des  Weltkrieges  neu  hervorgetretenen  Forderungen  von
Kriegsgeschädigten  zeigen  übrigens,  daß  es  gänzlich  unmöglich  ist,
in  unbegrenzter  Anwendung  des  neugeschaffenen  Rechtssatzes  dem
Staato  die  Pflicht  zum  Ersatz  aller  Kriegsschäden  aufzuerlegen.  Selbst
wenn  man  die  sogenannten.  Konjunkturschäden  ausschaltet,  d.  h.
die  durch  den  Krieg  herbeigeführten  Erschwerungen  und  Belastungen,
die  alle  Einwohner  gleichmäßig  treffen  oder  doch  treffen  können:
Verteuerung  der  Lebenshaltung,  Stillegung  von  Betrieben  infolge
von  Materialmaneel,  Reschränkungen  von  Ein-  und  Ausfuhr,  Ausschaltung
  der  freien  Betätigung  durch  die  öffentliche  Bewirtschaftung
  gewisser  Gewerbszweige,  würde  es  keinem  Staate  möglich  sein,