8  36.  Fortentwicklung  im  Weltkrieg.  Richtlinien.  445

neben  den  Sachschäden  auch  die  Erwerbs-  und  Personenschäden  in
vollem  Umfange  auszugleichen,  selbst  nicht  nach  einem  sehr  glücklichea
  Kriege.  Bismarck  hat  nach  dem  französischen  Kriege,  der
für.  Deutschland  mit  einem  außerordentlich  günstigen  finanziellen
Ergebnis  abschloß,  in  seiner  erwähnten  Reichstagsrede  vom  2.  Juni
1871  gesagt  (8.  19®*):  Frankreich  habe  garnicht  so  viel  Geld,  um
alle  den  deutschen  Staaten  und  ihren  Bewohnern  erwachsenen  Kriegsschäden
  auszugleichen.  Im  Weltkriege  und  in  jedem  ferneren  Kriege‘
wird  dieses  Wort  in  noch  weit  höherem  Maße  Geltung  haben.  Hinsichtlich
  des  Weltkrieges  kann  es  schon  heute  als  völlig  ausgeschlossen
  gelten,  daß  eina  der  kämpfenden  Gruppen,  selbst  wenn
sie  einer.  ihr  diktierten  Frieden  annehmen  muß,  noch  die  finanzielle
Möglichkeit  haben  werde,  der  anderen  allen  Schaden  zu  ersetzen.
Das  wird  dann  selbst  für  den  siegenden  Teil  wieder  die  Notwendigkeit
  herbeiführen,  unter  den  Kriegsgeschädigten  eine  Auswahl  zu
treffen  und  eine  gewisse  Rangordnung  herzustellen,  und  damit  wird
die  hier  erörterte  neu  geschaffene  Rechtsnorm  eine  Einschränkung
erfahren.

Man  hat  sich  nach  früheren  Kriegen  und,  wie  später  darzulegen,
auch  in  der  bisherigen  Gesetzgebung  während  des  Weltkrieges
immer  nur  an  die  Regelung  der  Sachschäden  als  die  am  einfachsten
festzustellende  und  offenkundigste  Art  der  Kriegsschäden  gewagt,
und  der  Grundsatz:  der  Kriegsgeschädigte  kann  vom  Staat  Ersatz
verlangen,  ist  vorwiegend  unter  bloßer  Berücksichtigung  der  Sachschäden
  geschaffen  worden.  Für  Erwerbsschäden  und  für  Personenschäden
  läßt  er  sich  schon  aus  finanziellen  Gründen  keinesfalls  voll
durchführen.  Es  wird  außerordentlich  schwierig  sein,  diese  beiden
Arten  von  Kriegsschäden  zu  ordnen,  ohne  unter  Aufgabe  des  Gedankens
  eines  Rechtsanspruchs  des  Kriegsgeschädigten  auf  die  frühere
Regelung  nach  Bedürftigkeit  zurückzugreifen.  Auf  der  andern  Seite
widerspricht  es  unbedingt  dem  neuzeitlichen  Empfinden,  daß  jeder
Sachschade  voll  ersetzt  werden  soll,  auch  der  des  Millionärs,  während
  der  Erwerbs-  und  der  Personenschaden  nur  dann  und  insoweit
zur  Ausgleichung  kommen  soll,  wie  ein  unbedingtes  Bedürfnis  dazu
vorliegt.  Das  wäre  besonders  gegenüber  den  Kriegsteilnehmern  und
den  vom  Feinde  verschleppten  Personen,  zumal  den  Geiseln,  eine
unannehmbare  Gestaltung.  Eine  weitere  schwierige  Aufgabe  harrt
der  Kriegsschädengesetzg  g  nach  dem  Weltkriege  hinsichtlich  der
Auslandsschäden.  Auch  hier  ist  es  gänzlich  ausgeschlossen,
daß  der  Staat  auch  nur  die  Sachschäden  in  gleichem  Umfange  ersetzt
-wie  die  Inlandsschäden.  Freilich  wird  die  Bedeutung,  die  gerade
das  Deutschtum  im  Ausland  für  die  heimische  Volkswirtschaft  hat,
dazu  nötigen,  die  Auslandsdeutschen  in  weitaus  freigiebigerer  Weise
zu  bedenken,  als  dies  nach  dem  deutsch-französischen  Kriege  geschah.
  Nicht  zu  den  Auslands-,  sondern  zu  den  Inlandsschäden  werden
vermutlich  überall  die  Kolonialschäden  gerechnet  werden,  wie
dies  im  Entwurf  des  französischen  Kriegsschädengesetzes  auch  schon
zum  gesetzlichen  Ausdrucke  gelangt  ist.

Das  Ergebnis  der  vorstehenden  Ausführungen  ist:  Es  hat  sich
während  des  Weltkrieges  in  Rechtsiehre  und  Gesetzgebung  der  bis-