446  8  97.  Fortentwicklung  der  Rechtslehre  im  Weltkriege.

herige  Billigkeitssatz  als  Rechtsnorm  durchgerungen,  daß  der  Staat
zum  Ersatz:  der  Kriegsschäden  verpflichtet  sei.  Eine  einheitliche
und  allgemein  gültige  Ausgestaltung  dieses  Grundsatzes  ist  jedoch
unmöglich;  sie  wird  sich  nach  jedem  Kriege  und  in  jedem  Lande
in  verschiedener  Weise  vollziehen,  abhängig  von  Art  und  Umfang
der  Schäden,  von  dem  Ausgange  des  Krieges  und  von  der  finanziellen
  Lage,  in  welcher  sich  der  Staat  beim  Friedensschluß  befinden
  wird.

Es  wäre  falsch,  aus  diesem  zweifellos  dürftigen  Ergebnis  den
Schluß  zu  ziehen,  daß  mit  den  eben  bezeichneten  Einschränkungen
jenem  neugebildeten  Rechtssatz  alle  Bedeutung  genommen  sei.
Schon  oben  8.  34  ist  darauf  hingewiesen  worden,  daß  ein  in  den
Rechtsbestand  neu  aufgenommener  Grundsatz  nicht  dadurch  seine
Natur  als  Rechtsnorm  verliert,  daß  er  nicht  bis  zum  letzten  Ende
aurchgeführt  werden  kann.

C.  Uebersicht.

Wie  bereits  im  Vorwort  bemerkt  ist,  wird  es  sich
erst  lange  nach  dem  Eintritt  des  Friedenszustandee  übersehen
  lassen,  in  welchem  Umfange  die  vorstehend  gekennzeichneten,
das  neuzeitliche  Kriegsschädenrecht.  beherrschenden  Grundsätze  sich
in  Rechtsiehre,  Rechtsprechung  und  Gesetzgebung  der  einzelnen
Länder  haben  durchsetzen  können.  Die  Darstellung  dieser  Entwicklung
  ist  dem  dritten  Bande  dieses  Werkes  vorzubehalten.  Dem
gegenüber  haben  die  hier  folgenden  Ausführungen  nur  den  Zweck,
in  großen  Zügen  auf  die  Veränderungen  hinzuweisen,  die  in  der
Behandlung  des  staatlichen  Ersatzes  der  Kriegsschäden  schon  während
  des  bisherigen  Verlaufs  des  Weltkrieges  eingetreten  sind.

Rechtslehre  und  Gesetzgebung  haben  sich  mit  der  Fortbildung
des  Kriegsschädenrechts  in  eingehender  Weise  bisher  nur  in  zweien
der  kriegführenden  Staaten  beschäftigt:  im  Deutschen  Reich  und
in  Frankreich.  Nur  mit  der  Rechtsentwickelung  in  diesen  Ländern
beschäftigt  sich  daher  im  wesentlichen  die  nachstehende  Uebersicht.

8  97.  Die  Fortentwicklung  der  Rechtslehre.
A.  Deutschland  und  Oesterreich.
Die  Frage  des  staatlichen  Kriegsschädenersatzes  hat  —  im
Gegensatz  zu  Frankreich  —  in  den  deutsch-sprachigen  Ländern
ährend  des  Weltkrieges  seitens  der  Rechtsgelehrten  nicht  diejenige
Berücksichtigung  erfahren,  die  ihrer  Bedeutung  entspricht.  So
im  Deutschen  Reich  wie  in  Oesterreich-Ungarn  sind  Kriegsschäden
entstanden,  die,  wenn  man  auch  nur  die  inländischen  Sachschäden
ins  Auge  faßt,  ‘viele  Milliarden  betragen.  Schon  die  dadurch  berührten
  allgemeinwirtschaftlichen  Interessen  hätten  eine  eingehende  Erörterung
  verdient.  In  Wahrheit  aber  sind  nur  einige  wenige  selbständige
  Schriften‘)  und  eine  Anzahl  von  Zeitschriften-  und  Zeitungs-!)

  Vgl.  zB.  Hermann  Weck,  Kriegsschäden  und  Kriegsschadenersats  (1916);
Demeter  Koropatnicki,  Die  häden  und  deren  Vegäung  .  2  A
1916);  Ernst  Rutiöka,  Kriegsschade  und  Wiederherstellung  (1916);  Ignaz
Apfelbaum,  Zur  Frage  der  Kriegsschädenersätze  (1916);  Moritz  Zalman.
Der  Rechtsanspruch  der  Kriegsbeschädigten  auf  volle  Genugtuung  (1917).